Erstellt am 30.11.2005 um 13:16 Uhr von viktor
Eine gute Frage - über die man trefflich streiten kann.
In der Tat wäre nach meiner Meinung eine Befristung ohne sachlichen Grund nach dem Anerkennungsjahr unzulässig. Eine Befristung mit Sachgrund wäre möglich.
So viel ich weiss, ist dieser Punkt zur Zeit häftig umstritten und hat sogar bei den Koalitionsgesprächen eine Rolle gespielt. Könnte mir vorstellen, dass es hier zu einer Gesetzesänderung kommt.
Erstellt am 01.12.2005 um 00:01 Uhr von Ramses II
Ein Anerkennungsjahrpraktikant ist vermutlich kein Arbeitnehmer. Damit stünde einer befristeten Einstellungnichts entgegen.
Allerdings würde ich hierzu nochmals einen Fachanwalt für Arbeitsrecht befragen.
Erstellt am 01.12.2005 um 13:28 Uhr von Konrad N.
Noch ne Frage, bzw. eine weitere Info an Ramses II oder Viktor:
Der Anerkennungsjahrpraktikant verdient sein Geld nach BAT. Er kann dieses Anerkennungsjahr machen, muss es aber nicht!
Er hat seiner Zeit einen Arbeitsvertrag bekommen.
Ändert das was an Eurer Einschätzung?
Erstellt am 01.12.2005 um 14:32 Uhr von viktor
Aus meiner Sicht ist ein Praktikant ein Arbeitnehmer. Hier ein Auszug aus dem Kommentar zum BetrVG von Däubler (§ 5 Rd.ziffer 11): "....... Daher sind Auszubildende, Anlernlinge, Praktikanten, und Volontäre ebenso wie (....) ebenfalls betriebsverfassungsrechtlich Arbeitnehmer." Also bleibe ich bei meiner Vermutung.
Erstellt am 01.12.2005 um 21:45 Uhr von Ramses II
Viktor,
hier geht es doch um ein Problem aus dem Teilzeit und Befristungsgesetz und nicht aus dem BetrVG. Daher ist Dein Däublerzitat hier wenig hilfreich.
Konrad,
ganz vereinfacht gesagt zählt ein Praktikum dann nicht als Arbeitsverhältnis wenn das Praktikum vorwiegend der Vermittlung von praktischen Kenntnissen dient und nicht die Erbringung von Arbeitsleistung im Vordergrund steht.
Eine Bezahlung nach BAT, die Erstellung eines Arbeitsvertrages und die Freiwilligkeit des Praktikums lassen mich vermuten dass hier der Erwerbszweck im Vordergrund stand und der "Praktikant" vor allem Arbeitsleistung erbringen sollte.
Wie gesagt: Ein Fachanwalt kann das an Hand aller Details sicherlich besser beurteilen.
Erstellt am 02.12.2005 um 08:44 Uhr von viktor
na ja - mein Zitat war hilfsweise hinzugezogen. Das Problem heut zu Tage ist doch, das unter dem Begriff "Praktikant" alles mögliche zusammen gefasst wird. Sehr oft eben auch nur junge Arbeitnehmer, die eigentlich ganz normal arbeiten und bei denen die ganz allgemein bestehende Unerfahrenheit im Berufsleben als Grund genommen wird, um eine Rechtfertigung für ein geringeres Entgelt zu haben.
Da darf man sich als BR nicht vom Wort "Praktikant" blenden lassen, sondern muss an Hand der tatsächlichen Tätigkeiten zum Schluss kommen, welche Beschäftigungsart vorliegt.
Erstellt am 03.12.2005 um 00:03 Uhr von Ramses II
Viktor,
aber auch dieses "hilfsweise" Zitat hilft hier wenig.
Zum einen spricht das TzBefrG von "Arbeitsverhältnis" und nicht von "Arbeitnehmer" und zum anderen wird zu Beginn des § 5 BetrVG klargestellt "Arbeitnehmer IM SINNE DIESES GESETZES sind ...". Diese Definition kann also keinesfalls in andere Gesetze übernommen werden.
Erstellt am 06.12.2005 um 08:45 Uhr von viktor