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Teilzeitbefristungsgesetz - Klagefrist nach Ablehnung

B
Betriebsrat
Jan 2018 bearbeitet

Mit welcher Frist ist gegen die Entscheidung des AGs gerichtlich vorzugehen, wenn der AG den Wunsch auf Teilzeit fristgerecht nach § 8 TzBfG abgelehnt hat.

mfg puster

6.55806

Community-Antworten (6)

F
Fayence

03.01.2007 um 11:54 Uhr

puster, habe auch keinen Hinweis gefunden, welche Fristen einzuhalten wären. Würde mich an der 3-Wochenfrist (Kündigungsschutzklage) orientieren.

B
Betriebsrat

03.01.2007 um 12:00 Uhr

Hi Fayence schöne Neujahrsgrüße, 3 Wo. siehe KschG das war auch mein Anhaltspunkt. Hat sich leider nicht bestätigt. Das heisst ich konnte nichts dazu finden. DIe BAG- Urteile die ich fand, geben dazu nichts her.

mfg

B
Bergmann

03.01.2007 um 12:53 Uhr

Nach Durchsicht mehrerer Urteile und Auskünfte Rechtsanwälte bildete sich bei mir die Meinung-Es gibt keine Frist !Da man sein "Recht" einklagen muß,sollte schnellstmöglich etwas unternommen werden-allein um den AG keine Chance zu geben seinen Betrieb so umzugestalten,das seine Ablehnung passt !

B
betriebsrat

03.01.2007 um 15:08 Uhr

Ja und nun, also ist die Frist "Zeitnah" oder wie? Wie muss der AN arbeiten während der Entscheidungsfindung? Nach Antrag, oder nach derzeitiger Arbeitvertragslage? Die Entscheidungsfindung kann sich hinziehen! Kann der AN seine beantragte Veränderung nicht in Anspruch nehmen? Dann ist (jedenfalls bei diesem Fall) der AN vielleicht sogar gezwungen selbst zu kündigen, weil sich seine Situation nun einmal dermassen geändert hat, dass er nun nicht mehr Vollzeit arbeiten kann. Erhällt dadurch vielleicht ne Sperre des ALG oder was weiss ich noch alles? Alle anderen Voraussetzungen anch dem TzBfG werden erfüllt. mfg puster

B
Bergmann

03.01.2007 um 21:25 Uhr

@ betriebsrat,

-je schneller der AN die Gerichte beschäftigt,desto schneller hat er ein Urteil ! -der AN muß weiter nach seiner alten Reglung arbeiten, sonst wird seine eigenmächtige Kürzung als Arbeitsverweigerung aufgefasst !

P
paula

04.01.2007 um 11:41 Uhr

@bergmann

"der AN muß weiter nach seiner alten Reglung arbeiten, sonst wird seine eigenmächtige Kürzung als Arbeitsverweigerung aufgefasst !"

völlig richtig! Daher können AG hier die AN auch ausbremsen. Welche Mutter die auf die Teilzeit angewiesen ist, kann sich leisten, dass die AZ nicht sofort angepasst wird. Nachdem erst ganz wenige Gerichte in Deutschland hier einen einstweiligen Rechtschutz zulassen, kann das übel für die Mutter enden. Durch 3 Instanzen dauern solche Verfahren 2 -3 Jahre. Solange hält das niemand durch.... Leider!!!

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