Erstellt am 06.03.2006 um 12:01 Uhr von Kölner
Das ist zumindest zweifelhaft ob das geht...
Ich weiss zwar nicht wann das war, aber es gab da mal ein BAG-Urteil (zu einem anderen Zusammenhang [Entgeltfortzahlung oder so]), das in der Urteilsbegründung (zu diesem anderen Zusammenhang) erwähnte, dass ein Berufsaubildungsverhältnis nicht zweifelsfrei als Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG zugeordnet worden sei, so auch nicht in den Kommentarmeinungen (Erfurter Kommentar contra Däubler)!
Vielleicht hat einer das Urteil auch gelesen und/oder hat es griffbereit...
Erstellt am 06.03.2006 um 13:26 Uhr von DocPille
das geht ich habe folgendes gefunden:
Ohne die vorgenannten Einschränkungen bei kalendermäßig befristeten Arbeitsverträgen sind Befristungen mit sachlichem Grund möglich. Dies mag für manche Arbeitgeber verlockend klingen, birgt jedoch die Gefahr des Streites in sich, ob tatsächlich ein anerkennenswerter sachlicher Grund vorliegt. Wohl aus diesem Grund zählt das Gesetz auf, wann insbesondere ein sachlicher Grund vorliegt. Danach liegt ein sachlicher Grund insbesondere vor, wenn
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder an ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschluss- beschäftigung zu erleichtern,
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushalts- rechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Erstellt am 06.03.2006 um 13:32 Uhr von DocPille
sorry habe falsch gelesen,OHNE sachgrund geht das nicht