Erstellt am 10.10.2012 um 11:37 Uhr von betriebsratten
Geht doch als BR her und mahnt den Arbeitgeber an dass diese Überstunden beim BR anzumelden und zustimmungspflichtig sind. Dann hat der Betriebsrat das Heft in der Hand
Gibt es einen Tarifvertrag? Oder Arbeitszeitregelungen? Ansonsten gilt: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Nicht mitzubestimmen hat der Betriebsrat beim Umfang der Arbeitszeit
Führt der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats eine Maßnahme durch, die der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt, hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch, den er im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – in Eilfällen auch mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung – durchsetzen kann.
Und ja....es ist Arbeitszeit
Gruss von den Betriebsratten
Erstellt am 10.10.2012 um 11:45 Uhr von GuidoW
Zitat " Die haben leider keinen BR . . ."
Erstellt am 10.10.2012 um 12:01 Uhr von Mundwerker
Grundsätzlich beginnt die Arbeitszeit dort, wo der Fremdnutzen beginnt. Es wäre eine sonderbare Freizeitbeschäftigung deiner Bekannten mit Kollegen eine Übergabe vorzunehmen. Sowas macht man nicht privat!
Leider versuchen AG immer wieder, unbezahlte Vor- und Nachlaufzeiten einzuführen, wehret den Anfängen, kann ich da nur sagen!
Du solltest sie unbedingt dahingehend ermutigen, einen Betriebsrat zu gründen! Kompetente Hilfestellung kriegt sie bei der zuständigen Gewerkschaft!
Erstellt am 10.10.2012 um 12:07 Uhr von Watschenbaum
ich würde vorschlagen, sich diese Anweisung schriftlich zu besorgen bzw. Zeugen zu notieren, die diese Anweisung bestätigen können bzw. sich gegenseitig schriftlich bestätigen, daß eine entsprechende Anweisung ausdrücklich erteilt wurde
dann genau Buch führen über die geleisteten Zeiten
und bei Nichtvergütung Lohnklage einreichen (Auschlußfristen beachten)
will der AG Übergabegespräche haben, muß er sie bezahlen (§ 611,612 BGB)