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Arbeitszeit

B
BVUrlaub
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leidensgenossen,

ich habe eine Fragestellung wo ich mal eure Hilfe brauche.

Die Ausgangssituation ist folgende: Ein Betrieb arbeitet bis jetzt nicht in Schicht. Vor langer Zeit wurde einmal ein Model mit acht Stunden täglich anstelle der tariflichen 7 Stunden ausgearbeitet. Die Mitarbeiter haben einen rollierenden Tag in der Woche frei. Alle X Wochen müssen sie fünf Tage in der Woche arbeiten, um auf die durchschnittliche tarifliche Arbeitszeit zu kommen. Einige MAs haben ihre Arbeitszeit angepasst und arbeiten nur noch vier Tage a 8 Stunden. Also im Wochendurchschnitt nur noch 32 anstelle der tariflichen 35 Stunden. Die Auftragsbücher sind jetzt so voll, dass der AG um vier Stunden versetzte Schichten (z. B. 6:30 Uhr und 10:30 Uhr Arbeitsbeginn) einführen will, um so mehr Produktionszeit zu haben. Weiterhin möchte der AG, dass die AN nur noch die tariflichen sieben Stunden pro Tag Arbeiten sollen. Der Arbeitgeber will jetzt in der neuen BV nur noch Arbeitsplätze mit 7 Stunden täglich vorschreiben. Kann der AG durch eine BV so in die Arbeitsverträge eingreifen?

Ist das überhaupt so möglich? Wäre das nicht so wie eine Änderungskündigung mit Fristen? (Wenn es möglich wäre?)

Der BR lehnt den Entwurf der BV ab. Was würdet ihr Raten? Wie würden die Chancen in der Einigungsstelle für den BR aussehen.

PS: In den Arbeitsverträgen wird nur die Stundenzahl von 35 Stunden pro Woche und die BV erwähnt.

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Community-Antworten (4)

C
celestro

18.09.2017 um 17:30 Uhr

wenn die Arbeitsverträge 5 Tage a 7 Stunden vorsehen, woher kommt dann "in die Arbeitsverträge eingreifen" ?

P
Pjöööng

18.09.2017 um 18:24 Uhr

Bei den Arbeitnehmern die ihren Vertrag auf 4 x 8 Stunden geändert haben, sehe ich ein Problem. Diese individuelle Vereinbarung kann der Arbeitgeber nicht so einfach aufkündigen. Ich kann hier im Moment auch kein überzeugendes Argument erkennen, warum bei einer Interessenabwägung die berechtigten Interessen des Arbeitgebers überwiegen sollten. Als Betriebsrat würde ich mich hier wohl weigern eine Vereinbarung zu treffen, die in die Arbeitszeitvereinbarung der 32-stündler eingreift. Wie das dann vor einer möglichen Einigungsstelle aussähe ist hier wohl kaum zu beurteilen, wweil wir hier die Beweggründe des Arbeitgebers nicht kennen. Vielleicht hat er ja gute Argumente? Zumindest sind diese Argumente nicht offensichtlich.

Bei den AN die auf der 35 Stunden-Vereinbarung geblieben sind, sehe ich weniger Probleme dies zu ändern. Die vereinbarten Einsatzzieten haben vermutlich nicht zu einer Konkretisierung des Arbeitsvertrages geführt, damit sollte dort eine solche BV möglich sein. Allerdings sei auch hierzu ein Blick in den TV empfohlen.

S
samira

18.09.2017 um 20:02 Uhr

§ 77 Abs. 3 BetrVG

B
BVUrlaub

19.09.2017 um 09:26 Uhr

@ Samira Es wurde eine individualrechtliche arbeitsvertragliche Arbeitszeitverkürzung durch die Mitarbeiter getroffen. Nicht durch den alten Betriebsrat.

@Pjöööng Richtig erkannt, genau das ist das Problem. Durch die individualrechtlichen Arbeitsverträge sind die MAs nur Teilzeitbeschäftigte.

@celestro Die sind ja auch nicht das Problem. Es sind die Teilzeitbeschäftigten mit weniger Stunden. Die haben ja nur 32 Wochenstunden.

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