Einstellung
Hallo zusammen, die Anhörungsfrist zur Einstellung beträgt eine Woche.Wird das bei Leiharbeitnehmer genauso berechnet?Unser AG hat uns nur ne drei Tage -Frist gegeben.Wir haben keine BV!Gruß Rocce
Community-Antworten (4)
02.10.2012 um 17:12 Uhr
. . . warum sollte die bei Leiharbeitnehmer/innen kürzer sein, als üblich?
02.10.2012 um 17:13 Uhr
Es gibt keine kürzere Frist. Unter Umständen kann der Arbeitgeber besondere Dringlichkeit nach § 100 BetrVG geltend machen. Das aber nicht für den normalen Fall von Einstellungen von Leih-AN.
Teilt dem AG einfach mit, dass für Euch hinsichtlich der Fristen der § 99 BetrVG gilt.
02.10.2012 um 18:02 Uhr
Auch dem AG mitteilen, dass § 81 SGB IX hier zwingend zu beachten ist. Unterlasst der AG dieses koennt ihr so das BAG der Einstellung wegen Verstoss gegen ein Gesetz verweigern. Der AG muss dem BR die Beachtung des SGB IX belegen.
02.10.2012 um 18:06 Uhr
Prüfpflichten des Arbeitgebers nach § 81 SGB IX: Bei Verstößen Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats zur Einstellung!
BAG, Beschl. v. 23.06.2010 - 7 ABR 3/09
Die in § 81 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX normierten Prüf- und Konsultationspflichten des Arbeitgebers bestehen auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, eine freiwerdende oder neu geschaffene Stelle mit einem Leiharbeitnehmer und nicht mit einem Stammmitarbeiter zu besetzen (s. BAG, Beschl. v. 23.06.2010 - 7 ABR 3/09). Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte nun darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an die gesetzlichen Prüfpflichten konkret bestehen, insbesondere ob es ausreichend ist, wenn der Arbeitgeber nur telefonisch bei der Agentur für Arbeit nachfragt (LAG Rheinland-Pfalz v. 10.09.2010 - 6 TaBV 10/10). Der Entscheidung lassen sich wichtige Hinweise für die Praxis und den Umgang mit den gesetzlichen Prüfpflichten aus § 81 SGB IX entnehmen. Das Verfahren ist aktuell beim Bundesarbeitsgericht in der Rechtsbeschwerde anhängig; wir werden über den Ausgang zu gegebener Zeit berichten.
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