Erstellt am 02.10.2012 um 15:12 Uhr von wölfchen
. . . warum sollte die bei Leiharbeitnehmer/innen kürzer sein, als üblich?
Erstellt am 02.10.2012 um 15:13 Uhr von gironimo
Es gibt keine kürzere Frist. Unter Umständen kann der Arbeitgeber besondere Dringlichkeit nach § 100 BetrVG geltend machen. Das aber nicht für den normalen Fall von Einstellungen von Leih-AN.
Teilt dem AG einfach mit, dass für Euch hinsichtlich der Fristen der § 99 BetrVG gilt.
Erstellt am 02.10.2012 um 16:02 Uhr von rechtbekommen
Auch dem AG mitteilen, dass § 81 SGB IX hier zwingend zu beachten ist. Unterlasst der AG dieses koennt ihr so das BAG der Einstellung wegen Verstoss gegen ein Gesetz verweigern. Der AG muss dem BR die Beachtung des SGB IX belegen.
Erstellt am 02.10.2012 um 16:06 Uhr von rechtbekommen
Prüfpflichten des Arbeitgebers nach § 81 SGB IX: Bei Verstößen Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats zur Einstellung!
BAG, Beschl. v. 23.06.2010 - 7 ABR 3/09
Die in § 81 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX normierten Prüf- und Konsultationspflichten des Arbeitgebers bestehen auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, eine freiwerdende oder neu geschaffene Stelle mit einem Leiharbeitnehmer und nicht mit einem Stammmitarbeiter zu besetzen (s. BAG, Beschl. v. 23.06.2010 - 7 ABR 3/09). Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte nun darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an die gesetzlichen Prüfpflichten konkret bestehen, insbesondere ob es ausreichend ist, wenn der Arbeitgeber nur telefonisch bei der Agentur für Arbeit nachfragt (LAG Rheinland-Pfalz v. 10.09.2010 - 6 TaBV 10/10). Der Entscheidung lassen sich wichtige Hinweise für die Praxis und den Umgang mit den gesetzlichen Prüfpflichten aus § 81 SGB IX entnehmen. Das Verfahren ist aktuell beim Bundesarbeitsgericht in der Rechtsbeschwerde anhängig; wir werden über den Ausgang zu gegebener Zeit berichten.