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Einstellung

B
Bibob
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, muss ich als br mitglied die Sitzung verlassen wenn es um eine neue Einstellung geht die ein familienmitglied betrifft ?

1.73506

Community-Antworten (6)

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gironimo

06.10.2015 um 11:29 Uhr

Erstens: nein und zweitens gibt es ja wahrscheinlich keine Widerspruchsgründe nach § 99 BetrVG (oder?)

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Pjöööng

06.10.2015 um 11:51 Uhr

Sofern das Familienmitglied im gemeinsamen Haushalt lebt und damit das BRM einen direkten finanziellen Vorteil von der Einstellung hat, ist es höchstvermutlich rechtlich verhindert.

Ob es Widerspruchgründe gibt spielt dafür ob das BRM verhindert ist überhaupt keine Rolle. Häufig stellen sich ja diese Widerspruchsgründe auch erst im Verlauf der Beratung heraus, an der das BRM im Verhinderungsfalle aber gar nicht teilnehmen darf.

B
Bibob

06.10.2015 um 12:33 Uhr

Nein mein gemeinsamer haushalt. Also darf der br mit abstimmen ?

G
gironimo

06.10.2015 um 13:25 Uhr

Dazu Däubler, Kommentar zum BetrVG § 33 RN 20: Betreffen Beschlüsse Familienangehörige eines BR-Mitglieds, führt dies nicht automatisch zum Wegfall des Stimmrechts.

P
Pjöööng

06.10.2015 um 13:49 Uhr

Zitat (gironimo): "... nicht automatisch ..."

Also gibt es Gründe die bei Familienmitgliedern zu einer rechtlichen Verhinderung führen können!

Dazu das LAG Düdo: "Eine Verhinderung des Betriebsratsmitglieds wegen persönlicher Betroffenheit liegt nicht nur dann vor, wenn es um eine Angelegenheit, die es selbst in seiner Stellung als Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betrifft, geht. Die Gefahr, dass die von dem Organmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen überlagert werden, besteht auch dann, wenn die Entscheidung über eine personelle Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einer ihm nahestehenden Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Denn auch dann besteht die Gefahr, dass die von dem Organmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen überlagert werden. Eine derartige Interessenkollision besteht jedenfalls bei personellen Einzelmaßnahmen i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, also bei Versetzungen und Umgruppierungen, wenn diese allein den Ehepartner eines Betriebsratsmitglieds betreffen und mit einem Vermögensnachteil verbunden sind. Denn in diesem Fall hat, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, eine finanziell nachteilige Umgruppierung und Versetzung für den Ehepartner des Betriebsratsmitglieds auch für dieses selbst einen unmittelbaren Vermögensnachteil, da sich das Einkommen für die gemeinsame Haushaltsführung verringert und sich die Unterhaltspflicht des Betriebsratsmitglieds nach §§ 1360, 1360 a BGB gegenüber seinem Ehepartner erhöhen."

Im vorliegenden Falle sprechen die hier bekannten Dezails aber wohl eher gegen eine Verhinderung.

G
gironimo

06.10.2015 um 15:02 Uhr

Da kann man mal wieder sehen. Zwei Juristen (die sich auf gleiche Urteil beziehen) kommen zu (mindestens) zwei verschiedemem Meinungen.

Der Fitting ist für eine "Verhinderung", Däubler meint nein

Also kann man sagen: Auf hoher See und vor dem Gericht ist man in Gottes Hand.

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