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Zustimmungsverweigerung zur Einstellung

B
betriebswerner
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, in unserem Betrieb gibt es Operator und Hilfskräfte(können nach 2 Jahren Operator werden). Bei einem Operator läuft der Vertrag jetzt aus und für Ihn (steht so im Einstellunggsschreiben drin) soll jetzt eine Hilfskraft und später weitere Operatoren eigestellt werden. Wir haben der Einstellung wiedersprochen nach §99 Abs 2 Nr.3 BetrVG. Der AG schreibt dies sei nur eine Meinungsäußerung und unser Widerspruchvorbehalt unzulässig. Stimmt das? Mit freundlichen Grüßen

1.771014

Community-Antworten (14)

B
blackjack

21.09.2012 um 13:44 Uhr

War der Widerspruch nur nach dem §99 Abs 2 Nr.3 BetrVG oder wurden klar definierte Gründe aufgeführt?

B
BRMetall

21.09.2012 um 14:15 Uhr

Die Widerspruchsgründe hier können ggf wirklich nicht ausreichend sein. Denn "ein AN scheidet aus und dessen Stelle muss neu besetzt werden" Also besteht Bedarf für eine Einstellung. Die bereits Beschäftigten können sich ja auch dann auf die nun freiwerdende Stelle bewerben. Es muss also folglich nicht zwingend der Neueingestellte genau diese Stelle bekommen. Dann wären eben keine Nachteile für bereits Beschäftigte gegeben. Weiter will der AG ja zukünftig noch eine weitere zustätzliche Einstellung vornehmen.

Der BR sollte hier dann auf interne Ausschreibung der freiwerdenden Stelle bestehen.

Somit kann der AG Recht haben und muss dann den Widerspruch gar nicht beachten.

W
Widder

21.09.2012 um 15:04 Uhr

Wenn ich das richtig interpretiere, wird der Vertrg nicht verlängert, und der Platz soll erstmal 1 zu 1 neu besetzt werden.

Warum übernimmt man den Operator nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältniss??

Für mich käme eine Neueinstellung nur in Frage, wenn der Operator rein gar nichts getaugt hätte. Fragt doch einmal nach, was denn die Gründe für die Nichtübernahme sind.

G
gironimo

21.09.2012 um 17:53 Uhr

Wenn der Text eindeutig war und eben nicht nur eine Meinungsäußerung im Prosatext, kann nur das Arbeitsgericht entscheiden. Da die Zustimmung nicht vorliegt, muß der AG diese vom Gericht ersetzen lassen.

Geht zu einem Fachanwalt und laßt prüfen, ob die Zustimmungsverweigerung der nötigen Form und Klarheit entspricht. Gleichzeitig fordert Ihr den AG auf, keine Einstellung ohne Zustimmung des BR durchzuführen und verweist auf die §§ 100 und 101 BetrVG

B
BRMetall

21.09.2012 um 22:01 Uhr

Ein Verweis nur auf den Gesetzestext reicht nicht aus.

Unzureichend ist in jedem Fall die bloße Wiederholung des bloßen Gesetzestextes ohne weitergehende Substantierung des zugrunde liegenden Sachverhalts.

Wenn also nur der Gesetzestext wiedergegeben wurde und die 7 Tagefrist vorbei ist kann der AG einfach handeln.

B
BRMetall

21.09.2012 um 22:20 Uhr

@Widder

Für mich käme eine Neueinstellung nur in Frage, wenn der Operator rein gar nichts getaugt hätte. FALSCH!!! Denn hier scheidet ein AN aus und dafür will der AG einen sofort und später noch einen weiteren neuen AN einstellen. Der Neue muss ja nicht zwangsläufig auf diese Stelle. Der BR sollte interne Ausschreibung beantragen.

L
Lotte

22.09.2012 um 13:57 Uhr

betriebswerner, was mir nicht klar ist: Was meint der AG mit " dies sei nur eine Meinungsäußerung"?

Hat er erstmal nur seine Meinung geäußert zur zukünftigen Besetzung und es gab noch gar keine konkrete Anhörung?

Dann hat er Recht, da könnt Ihr dann auch im Rahmen von Personalplanung Eure Meinung äußern und beratend tätig sein, aber widersprechen könnt Ihr erst bei konkreter Anhörung.

N
Nubbel

22.09.2012 um 14:03 Uhr

Der AG schreibt dies sei nur eine Meinungsäußerung und unser Widerspruchvorbehalt unzulässig

was ist an diesem satz nicht zu verstehen?

-der arbeitgeber schickt anhörung zur einstellung -der betriebsrat widerspricht nach §99 Abs 2 Nr.3 BetrVG -der arbeitgeber sagt: ist kein widerspruch sondern nur meinungsäußerung da widerspruchsgrund unzulässig

L
Lotte

22.09.2012 um 14:31 Uhr

Nubbel, dies alles kann so sein, steht aber nicht in betriebswerners Text.

Da steht nur "Einstellungsschreiben" Vielleicht meint er damit ja auch "Stellenausschreibung"?

Das würde auch erklären, warum der AG mitteilt, welche Berufsgruppen er einstellen will

"und für Ihn (steht so im Einstellunggsschreiben drin) soll jetzt eine Hilfskraft und später weitere Operatoren eigestellt werden"

R
rechtbekommen

22.09.2012 um 14:45 Uhr

Wenn der BR im Rahmen der Anhoerung nur einfach Widerspruch gem §99 xy geschrieben hat, also nur den Gesetzestext, hat der AG Recht. Dann ist es eben kein Widerspruch den der AG beachten muss. Dann muss er nur die Wochenfrist abwarten und kann handeln, frei nach Lust.

N
Nubbel

23.09.2012 um 09:01 Uhr

Hallo, wir haben Gründe zur Einstellungsverweigerung nach §99 Abs 2 Nr. 3 BetrVG angegeben und ausführlich ausgeführt. Die Stelle wurde auch nicht ausgeschrieben. Die ausführliche Frage hatte ich am 21.09.12 geschrieben. Betriebsratswerner

1- unter diesem beitrag kannst du auf "neue antwort" klicken, das macht es einfacher

2- also doch eine anhörung

3- dann hattet ihr zwei gründe zum widerspruch

na dann mal los leute, ich muß zur schulung

G
gironimo

23.09.2012 um 10:16 Uhr

na - wenn die Zustimmungsverweigerung von der Form her o.k. war, bleibe ich bei meiner Antwort.

Der AG muss zum Gericht gehen und feststellen lassen, dass die Zustimmung des BR ersetzt wird. Er kann das nicht von sich aus entscheiden.

Wie es nach § 99 weiter geht steht im 100 und 101.

H
Hoppel

23.09.2012 um 10:16 Uhr

@ Betriebsratswerner

Geht es überhaupt um eine unbefristete Einstellung?

N
Nubbel

23.09.2012 um 14:35 Uhr

welcher unterschied besteht da für dich?

Ihre Antwort

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