Erstellt am 21.09.2012 um 11:44 Uhr von blackjack
War der Widerspruch nur nach dem §99 Abs 2 Nr.3 BetrVG oder wurden klar definierte Gründe aufgeführt?
Erstellt am 21.09.2012 um 12:15 Uhr von BRMetall
Die Widerspruchsgründe hier können ggf wirklich nicht ausreichend sein. Denn "ein AN scheidet aus und dessen Stelle muss neu besetzt werden" Also besteht Bedarf für eine Einstellung. Die bereits Beschäftigten können sich ja auch dann auf die nun freiwerdende Stelle bewerben. Es muss also folglich nicht zwingend der Neueingestellte genau diese Stelle bekommen. Dann wären eben keine Nachteile für bereits Beschäftigte gegeben. Weiter will der AG ja zukünftig noch eine weitere zustätzliche Einstellung vornehmen.
Der BR sollte hier dann auf interne Ausschreibung der freiwerdenden Stelle bestehen.
Somit kann der AG Recht haben und muss dann den Widerspruch gar nicht beachten.
Erstellt am 21.09.2012 um 13:04 Uhr von Widder
Wenn ich das richtig interpretiere, wird der Vertrg nicht verlängert, und der Platz soll erstmal 1 zu 1 neu besetzt werden.
Warum übernimmt man den Operator nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältniss??
Für mich käme eine Neueinstellung nur in Frage, wenn der Operator rein gar nichts getaugt hätte.
Fragt doch einmal nach, was denn die Gründe für die Nichtübernahme sind.
Erstellt am 21.09.2012 um 15:53 Uhr von gironimo
Wenn der Text eindeutig war und eben nicht nur eine Meinungsäußerung im Prosatext, kann nur das Arbeitsgericht entscheiden. Da die Zustimmung nicht vorliegt, muß der AG diese vom Gericht ersetzen lassen.
Geht zu einem Fachanwalt und laßt prüfen, ob die Zustimmungsverweigerung der nötigen Form und Klarheit entspricht. Gleichzeitig fordert Ihr den AG auf, keine Einstellung ohne Zustimmung des BR durchzuführen und verweist auf die §§ 100 und 101 BetrVG
Erstellt am 21.09.2012 um 20:01 Uhr von BRMetall
Ein Verweis nur auf den Gesetzestext reicht nicht aus.
Unzureichend ist in jedem Fall die bloße Wiederholung des bloßen Gesetzestextes ohne weitergehende Substantierung des zugrunde liegenden Sachverhalts.
Wenn also nur der Gesetzestext wiedergegeben wurde und die 7 Tagefrist vorbei ist kann der AG einfach handeln.
Erstellt am 21.09.2012 um 20:20 Uhr von BRMetall
@Widder
Für mich käme eine Neueinstellung nur in Frage, wenn der Operator rein gar nichts getaugt hätte.
FALSCH!!! Denn hier scheidet ein AN aus und dafür will der AG einen sofort und später noch einen weiteren neuen AN einstellen. Der Neue muss ja nicht zwangsläufig auf diese Stelle. Der BR sollte interne Ausschreibung beantragen.
Erstellt am 22.09.2012 um 11:57 Uhr von Lotte
betriebswerner,
was mir nicht klar ist: Was meint der AG mit " dies sei nur eine Meinungsäußerung"?
Hat er erstmal nur seine Meinung geäußert zur zukünftigen Besetzung und es gab noch gar keine konkrete Anhörung?
Dann hat er Recht, da könnt Ihr dann auch im Rahmen von Personalplanung Eure Meinung äußern und beratend tätig sein, aber widersprechen könnt Ihr erst bei konkreter Anhörung.
Erstellt am 22.09.2012 um 12:03 Uhr von Nubbel
Der AG schreibt dies sei nur eine Meinungsäußerung und unser Widerspruchvorbehalt unzulässig
was ist an diesem satz nicht zu verstehen?
-der arbeitgeber schickt anhörung zur einstellung
-der betriebsrat widerspricht nach §99 Abs 2 Nr.3 BetrVG
-der arbeitgeber sagt: ist kein widerspruch sondern nur meinungsäußerung da widerspruchsgrund unzulässig
Erstellt am 22.09.2012 um 12:31 Uhr von Lotte
Nubbel,
dies alles kann so sein, steht aber nicht in betriebswerners Text.
Da steht nur "Einstellungsschreiben" Vielleicht meint er damit ja auch "Stellenausschreibung"?
Das würde auch erklären, warum der AG mitteilt, welche Berufsgruppen er einstellen will
"und für Ihn (steht so im Einstellunggsschreiben drin) soll jetzt eine Hilfskraft und später weitere Operatoren eigestellt werden"
Erstellt am 22.09.2012 um 12:45 Uhr von rechtbekommen
Wenn der BR im Rahmen der Anhoerung nur einfach Widerspruch gem §99 xy geschrieben hat, also nur den Gesetzestext, hat der AG Recht. Dann ist es eben kein Widerspruch den der AG beachten muss. Dann muss er nur die Wochenfrist abwarten und kann handeln, frei nach Lust.
Erstellt am 23.09.2012 um 07:01 Uhr von Nubbel
Hallo,
wir haben Gründe zur Einstellungsverweigerung nach §99 Abs 2 Nr. 3 BetrVG angegeben und ausführlich ausgeführt. Die Stelle wurde auch nicht ausgeschrieben.
Die ausführliche Frage hatte ich am 21.09.12 geschrieben.
Betriebsratswerner
1- unter diesem beitrag kannst du auf "neue antwort" klicken, das macht es einfacher
2- also doch eine anhörung
3- dann hattet ihr zwei gründe zum widerspruch
na dann mal los leute, ich muß zur schulung
Erstellt am 23.09.2012 um 08:16 Uhr von gironimo
na - wenn die Zustimmungsverweigerung von der Form her o.k. war, bleibe ich bei meiner Antwort.
Der AG muss zum Gericht gehen und feststellen lassen, dass die Zustimmung des BR ersetzt wird. Er kann das nicht von sich aus entscheiden.
Wie es nach § 99 weiter geht steht im 100 und 101.
Erstellt am 23.09.2012 um 08:16 Uhr von Hoppel
@ Betriebsratswerner
Geht es überhaupt um eine unbefristete Einstellung?
Erstellt am 23.09.2012 um 12:35 Uhr von Nubbel
welcher unterschied besteht da für dich?