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fristlos hilfsweise fristgemäß

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Albinao
Nov 2016 bearbeitet

Hi, sagt mal, geht so was.

Das Arbeitsverhältnis wird fristlos hilfsweise fristgerecht zum XXXXX gekündigt.

Wenn man jemand los werden will weil es noch Probleme gibt dann verlangt man doch nicht die Einhaltung der Kündigungsfrist. Oder?

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Community-Antworten (4)

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Arkalus

20.09.2012 um 13:43 Uhr

Hallo Albinao,

für eine Fristlose Kpündigung muss es gute Gründe geben (z.B. ein größerer Diebstahl, oder vorherige Abmahnungen in denen die Fristlöose Kündigung bei wiederholung angedroht wird).

Der Arbeitgeber möchte mit der Formulierung "hilfsweise fristgerecht" sichergehen, sollte die fristlose Kündigung nichtig sein, das der Mitarbeiter dennoch nach Ablauf der für ihn gültigen Regulären Kündigunsfrist gehen muss.

Auch hiergegen kann Kündigungsschutzklage eingereicht werden. auf jedenfall innerhalb von 3 Wochen nach erhalt dieser Kündigung zum Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Gewerkschaft (wenn man denn dort Mitglied ist) gehen.

P
Petrus

20.09.2012 um 13:57 Uhr

Auch hiergegen kann Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Und zwar gegen beide! Der BR muss beachten, dass er hier zwei getrennte Äußerungen abzugeben hat: Eine zur fristlosen (3 Tage Frist) und eine zur hilfsweise fristgerechten Kündigung (Wochenfrist)

auf jedenfall innerhalb von 3 Wochen nach erhalt dieser Kündigung zum Fachanwalt für Arbeitsrecht Innerhalb von drei Wochen muss die Klage beim Gericht sein. Also nicht erst an den letzten beiden Tagen vor Ablauf der Frist zum Anwalt! Eher innerhalb von zwei Wochen...

L
Lurchi

20.09.2012 um 14:38 Uhr

Der schlaue BR äußert sich vorerst nur zur Fristlosen Kündigung innerhalb der 3-Tages-Frist. Es soll schon vorgekommen sein, dass besonders hitzköpfige AG dann die Kündigung aussprechen. In diesem Fall wäre die fristgerechte Kündigung allerdings aufgrund der fehlenden Anhörung unwirksam....aber in jedem Fall vom Gericht festzustellen. Also 3 Wochen-Frist ist bindend.

G
gironimo

20.09.2012 um 17:30 Uhr

wichtig ist auf jedem Fall für den BR, dass er in der Tat den Fall aus zwei Blickwinkeln zu betrachten hat. Schließlich gelten für eine fristlose Kündigung andere Voraussetzungen als für eine fristgerechte Kündigung.

Er kann aus taktischen Gründen so verfahren wie Lurchi schreibt. Andere AG fallen aber auf die Fristenfalle nicht hinein. Darum sollte der BR dann auch einen Widerspruch zur fristgerechten Kündigung innerhalb der Wochenfrist formulieren.

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