Erstellt am 20.09.2012 um 11:43 Uhr von arkalus
Hallo Albinao,
für eine Fristlose Kpündigung muss es gute Gründe geben (z.B. ein größerer Diebstahl, oder vorherige Abmahnungen in denen die Fristlöose Kündigung bei wiederholung angedroht wird).
Der Arbeitgeber möchte mit der Formulierung "hilfsweise fristgerecht" sichergehen, sollte die fristlose Kündigung nichtig sein, das der Mitarbeiter dennoch nach Ablauf der für ihn gültigen Regulären Kündigunsfrist gehen muss.
Auch hiergegen kann Kündigungsschutzklage eingereicht werden.
auf jedenfall innerhalb von 3 Wochen nach erhalt dieser Kündigung zum Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Gewerkschaft (wenn man denn dort Mitglied ist) gehen.
Erstellt am 20.09.2012 um 11:57 Uhr von petrus
> Auch hiergegen kann Kündigungsschutzklage eingereicht werden.
Und zwar gegen beide!
Der BR muss beachten, dass er hier zwei getrennte Äußerungen abzugeben hat: Eine zur fristlosen (3 Tage Frist) und eine zur hilfsweise fristgerechten Kündigung (Wochenfrist)
> auf jedenfall innerhalb von 3 Wochen nach erhalt dieser Kündigung zum Fachanwalt für Arbeitsrecht
Innerhalb von drei Wochen muss die Klage beim Gericht sein. Also nicht erst an den letzten beiden Tagen vor Ablauf der Frist zum Anwalt! Eher innerhalb von zwei Wochen...
Erstellt am 20.09.2012 um 12:38 Uhr von Lurchi
Der schlaue BR äußert sich vorerst nur zur Fristlosen Kündigung innerhalb der 3-Tages-Frist. Es soll schon vorgekommen sein, dass besonders hitzköpfige AG dann die Kündigung aussprechen. In diesem Fall wäre die fristgerechte Kündigung allerdings aufgrund der fehlenden Anhörung unwirksam....aber in jedem Fall vom Gericht festzustellen. Also 3 Wochen-Frist ist bindend.
Erstellt am 20.09.2012 um 15:30 Uhr von gironimo
wichtig ist auf jedem Fall für den BR, dass er in der Tat den Fall aus zwei Blickwinkeln zu betrachten hat. Schließlich gelten für eine fristlose Kündigung andere Voraussetzungen als für eine fristgerechte Kündigung.
Er kann aus taktischen Gründen so verfahren wie Lurchi schreibt. Andere AG fallen aber auf die Fristenfalle nicht hinein. Darum sollte der BR dann auch einen Widerspruch zur fristgerechten Kündigung innerhalb der Wochenfrist formulieren.