Fristlose Kündigung
Hallo, eine Kollegin hatte vom 02.04. bis einschl. 27.04. Urleib eingereicht. Dieser wurde genehmigt und genommen. Die Kollegin hätte am 30.04. wieder zur Arbeit erscheinen müssen. Dies tat sie nicht und meldete sich auch nicht. Nach dem freien Tag am Dienstag erschien sie am Mittwoch und erklärte, den zusätzlichen Tag mit einem neuen Urlaubsschein nachträglich einzureichen. Der AG hat nun eine fristlose Kündigung wegen eigenmächtigem Urlaubsantritt also schwerwiegender Pflichtverletzung ausgesprochen. Was kannder BR tun?
Community-Antworten (7)
04.05.2012 um 11:26 Uhr
Hallo Silversurfer,
wie hier schon geschrieben wurde: In der Anhörung kann der BR bedenken äußern, etwa: Viele Jahre untadelig tätig, einmalige Entgleisung, Abmahnung würde auch den Zweck erfüllen .....
Darauf achten, ob der AG den BR hilfsweise zur fristgerechten K. anhört. Dann auch dieser Widersprechen (sozial nicht gerechtfertigt, keine Abmahnung....)
Dann der Kollegin raten, zum Anwalt zu gehen. Wie das Gericht entscheiden wird? Naja - die Karten sind nicht günstig - aber wer weiß - es kommt eben auf den Einzelfall an.
03.05.2012 um 19:22 Uhr
@Silversurfer Kaum was: Vielleicht ein wenig Bitten und Betteln beim AG... Und was die Kündigung betrifft: Bedenken äußern und der Kollegin vll. zu einer Kündigungsschutzklage raten.
03.05.2012 um 19:47 Uhr
Ja auch lt. BAG berechtigt eigenmächtiger Urlaub eine fristlose Kündigung. Sie kann nun nur ggf. Glück haben weil es nur um 1 Tag geht. Besonders wenn es einen schwerwiegenden Grund dafür gab. Sie hätte halt bei AG anrufen und anfragen sollen. Oder einmal im Web den Begriff "Eigenmächtiger Urlaub" nachsehen sollen.
Das Ganze kann nun dann auch in dr Folge noch Probleme bringen. Denn wenn sie sich bei einem neuen AG bewirbt und der bei ihr oder dem alten AG anfrägt warum diese Beschftigung beendet wurde. Lügt sie kann der Neue AG in der Folge den ArbV wegen arglistiger Täuschung anfechten. Denn eine Fristlose Kündigung ist ein trofftoger Grund, dass der Neue AG den Grund erfahren kann, also auch nachfragen darf. Denn auch dem neuen AG könnten ja so schwerwiegende Pflichtverletziungen treffen.
03.05.2012 um 19:59 Uhr
@BRMetall Nenn mir mal bitte Deine Adresse, damit man Dir ne neue Tastatur zukommen lassen kann. Dein PC hat unleserliche Vokal-Fehler.
BTW: Du bist Dir sicher, dass man den Grund für die Kündigung beim Vor-AG nennen muss und der Neu-AG ggf. von einem bestehenden AV wegen arglistiger Täuschung (so Deine Aussage) den AV anfechten (!) kann? Bitte um Aufklärung!
03.05.2012 um 20:12 Uhr
Die Frage nach der Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses ist nicht verboten. Wenn dann gelogen wird, also ein schwerwiegender Pflichtverstoß der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt nicht genannt wird sondern ein anderer nicht zutreffender oder ggf. Eigenkündigung statt fristloser und der AG erfährt später z.B. auch durch Anruf beim vorherigen AG, kann der neue AG wegen arglistiger Täuschung kündigen.
Aus diesem Grund kommt es ja dann oftmals zum Vergleich, dass der AG eine Eigenkündiung vorschlägt um diesen "Markel" zu vermeiden.
PS: Manchmal liegen einige Buchstaben halt dicht zusammen und weiter passt man sich ja gerne anderen Beiträgen hier an. ;-)
03.05.2012 um 20:16 Uhr
PS: Solche Vergleiche sind dann oftmals auch das Ergenis der Kündigungsschutzklage, wenn die Richter die Kündigung als rechtsmäßig einstufen dem AN aber noch etwas letztes positives ermöglichen wollen. Dann wird im Nachgang die Kündigung umgewidmet in Eigenkündigung
03.05.2012 um 20:16 Uhr
@BRMetall Ich halte viel davon, sich nicht anzupassen. Wenn es allerdings auf Kosten der Leserlichkeit geht, sollte man zumindest ein Mindestmaß an Rechtschreibung, Semantik und Grammatik bei der Korrekturlesung eines Beitrags aufrecht erhalten wollen.
Ich verstehe noch nicht Deinen Ansatz der arglistigen Täuschung. Hast Du ein Urteil o.ä.?
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