Erstellt am 10.09.2012 um 16:45 Uhr von mainpower
Hallo,
habt Ihr eine BV? Was steht da drin?
Ich kenne von uns einen 5 Minuten und einen 15 Minuten Takt. Es wird also ab 5 bzw. 15 Minuten gezahlt.
Erstellt am 10.09.2012 um 18:26 Uhr von gironimo
Möglicher Weise steht auch was im Tarif.
Grundsätzlich wäre dieser Punkt (sofern ein Tarif dies nicht regelt) mitbestimmungspflichtig. Also stellt sich nicht die Frage, wer Recht hat, sondern wie Ihr es bei Euch im Betrieb geregelt habt (oder jetzt nachholt zu regeln).
Ohne Eure BV im Detail zu kennen, neige ich übrigens zu "jeder Minute", wenn Ihr auch sonst minutengenau abrechnen könnt.
Erstellt am 10.09.2012 um 20:36 Uhr von poiuz
Ganz einfach: Wenn AG keine vier Überminuten bezahlt, dann hat er ja wohl auch nix dagegen wenn AN morgens vier Minuten zu spät kommt ...
Erstellt am 10.09.2012 um 21:46 Uhr von nicoline
Hallo Palfit
*Der eine steht auf dem Standpunkt, dass jede Minute bezahlt werden muss inkl. der Zuschläge *
was aus meiner Sicht der richtige Standpunkt ist, sofern in einem TV einer BV aufgrund eines TV oder im AV nichts anderes geregelt ist, wobei dann noch zu überprüfen wäre, ob eine Regelung im AV Gültigkeit hätte und die Mehrarbeit auch wirklich Überstunden sind (durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit => Ausgleichszeitraum.)
*und der andere Kollege ist der Meinung, dass es erst ab vollen 15 Minuten gerechnet werden kann.*
Am einfachsten fragt man in so einer Sirtuation mal nach der Rechtsgrundlage der Meinung. Hab ich mal gehört, hab ich mal gelesen, hat mal jemand gesagt oder behauptet sind keine stabile Rechtsgrundlage.
Erstellt am 11.09.2012 um 11:00 Uhr von rkoch
Ein Detail am Rande:
Bezahlt wird jede geleistete Arbeit. Eine Arbeitsleistung ohne Bezahlung gibt es nur in Form einer pauschalisierten Mehrarbeitsabgeltung, und das nur in engem Rahmen.
Eine Regelung, die eine Arbeitszeitanerkennung in einem x Minuten-Rahmen vorsieht, muss auch zugleich regeln, dass nur innerhalb dieses Rahmens eine Arbeitsleistung erbracht wird.
Bsp: Die Regelung sieht vor, dass nur zur ganzen, viertel, halben und dreiviertelstunde abgerechnet wird, d.h. z.B. AN hat 7h/Tag, 45 min. Pause. Er stempelt um 6:52 Uhr an, 15:08 ab. Die AZ geht von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr = 7:15 AZ. Der AN darf dann aber eben erst um 7:00 mit der Arbeit beginnen, und muss um 15:00 Uhr mit der Arbeit aufhören. Er darf nicht bereits ab 06:52 arbeiten und auch nicht bis 15:08 arbeiten. Würde er das tun, müssten diese Zeiten auch bezahlt werden, d.h. 16 Minuten mehr.
Alternativ könnte z.B. geregelt werden, das von den Stempelzeiten pauschal X Minuten als Wegezeit abgezogen wird. Diese Wegezeit muss dann aber so bemessen sein, dass sie im Durchschnitt auch realistisch ist bzw. auch hier muss dann geregelt sein, dass die AN während dieser Abzugszeit nicht arbeiten.
Derartige Regelungen sind durchaus üblich, da AN ja im Moment des An-/Abstempelns i.d.R. nicht auch schon arbeiten. Erst wenn der AN am Arbeitsplatz die Arbeit tatsächlich aufnimmt, muss der AG bezahlen. Durch diese Regelung wird eben erreicht, dass der AN sich zu seinem Arbeitsplatz begeben kann / von ihm entfernen kann ohne dass dies als auch als AZ gerechnet wird.
So weit die Theorie. Praktische Lösungen sind in dieser Hinsicht oft nicht "perfekt", aber zumindest eines ist definitiv unzulässig: Das den AN AZ abgezogen wird von der alle wissen das diese definitiv gearbeitet wird.
Insofern nochmal die Frage: WAS wurde denn geregelt?