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Bezahlung Überstunden

S
Seefi
Jan 2018 bearbeitet

In unserer Betriebs Vereinbarung steht geschrieben, dass Überstunden mit 35% vergütet werden. Nun die Frage. Sind Überstunden auch übernommene Zusatz Dienste die wegen Krankheit anderer Mitarbeiter kurzfristig übernommen werden müssen? Der Arbeitgeber erstellt monatlich einen Dienstplan. Es existiert ein Arbeitszeit Konto welches einmal im Jahr ausgeglichen werden soll. Wir dürfen zum Stichtag maximal 50 plus oder Minus Stunden haben. Minus Stunden sind, wenn ich richtig informiert bin, das Risiko des Arbeitgebers.

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Community-Antworten (15)

G
gironimo

23.06.2017 um 10:11 Uhr

Steht denn in der Vereinbarung zu den Plus- und Minuszeiten nichts darüber, was als vergütungspflichtige Mehrarbeit gilt.

Man muss unterscheiden, ob z.B. im Rahmen einer Gleitzeit jeder nach eigenen Entscheidungen mal mehr oder weniger arbeitet oder der Arbeitgeber dies veranlasst.

Zuschläge fallen in der Regel bei angeordneter Mehrarbeit an, die über die Wochenarbeitszeit hinausgeht.

P
Pickel

23.06.2017 um 11:06 Uhr

"dass Überstunden mit 35% vergütet werden."

ich hoffe, es steht da nicht tatsächlich so!

S
Seefi

23.06.2017 um 15:07 Uhr

Wortwörtlich steht da: “Es werden folgender Zeitzuschläge auf das Stundenentgeld (Tabellenentgeld/167,48) gezahlt: Arbeit an Sonn-und Feiertagen 35% Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr 15% Überstunden 25% Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höchste Zuschlag gezahlt.“

T
takkus

23.06.2017 um 16:32 Uhr

Wenn diese Dienste die vertraglich geschuldete Wochenarbeitszeit überschreiten, dann könnten es Überstunden sein. Habt ihr in Eurer BV eine Definition zu den Überstunden?

Es gibt TV`s die besagen, dass Arbeitsstunden (ob ganze Schichten oder einfach nur Stunden) die über die über die regelmäßige Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats ausgeglichen werden ersteinmal als Mehrarbeit definiert werden. Also erst ab dem 4. Monat werden sie ein Überstunde und dann gibt es dafür einem Zeitzuschlag in Höhe von 25%. Dann ist die Mehrarbeits-/ Überstunde aber noch auf dem von Dir erwähnten Arbeitszeitkonto und kann abgefeiert werden.

G
gironimo

23.06.2017 um 17:39 Uhr

Einfache Lösung. Ihr müsst ja auch den kurzfristigen Änderungen der Dienstpläne zustimmen. Und da fragt Ihr den Arbeitgeber vor Zustimmung nach den Zuschlägen.

Und da könnte der BR ja dann auch mal NEIN sagen - oder zumindest für zukünftige Fälle NEIN in Aussicht stellen, wenn keine Einigkeit besteht.

G
ganther

24.06.2017 um 22:28 Uhr

Lässt euer TV überhaupt eine solche Regelung zu?

S
Seefi

25.06.2017 um 00:01 Uhr

Wir haben keinen Tarifvertrag. Nur ein betriebliches Regelwerk. :-0

A
anwatec

25.06.2017 um 02:54 Uhr

sind denn in dem Tarifvertrag für die Brache in der du arbeitest solche Zuschläge geregelt? Dann habt ihr ggf ein Problem

S
Seefi

25.06.2017 um 09:48 Uhr

Es geht hier vorrangig erstmal nicht um die Höhe der Zuschläge, sondern darum ob der Chef bei übernommenen Zusatz Diensten diese als Überstunden bezahlen muss. Einen Tarifvertrag haben wir wie bereits erwähnt nicht. Ich bin Disponent im Gesundheitswesen. ;-)

A
anwatec

25.06.2017 um 19:20 Uhr

also gibt es vermutlich in der BRANCHE (Gesundheitswesen ist ja recht stark durch TV geprägt) eine Regelung. Und damit ist wahrscheinlich eure Regelung nach § 77 Abs. 3 BetrVG das Papier nicht wert auf dem es steht. Denn selbst wenn ihr nicht tarifgebunden seid, ist eine Regelung von Zuschlägen dann eine Regelung die einer BV nicht zugänglich ist.

wenn die Regelung der BV trotzdem gelten sollte, dann bestimmt sich deine Frage nach der BV und deren Auslegung. Ohne die ganze BV zu kennen mehr als schwierig da zu antworten

E
Ernsthaft

26.06.2017 um 11:53 Uhr

"Denn selbst wenn ihr nicht tarifgebunden seid, ist eine Regelung von Zuschlägen dann eine Regelung die einer BV nicht zugänglich ist."

Wie kommst du denn auf das schmale Brett? Nur weil irgendwo etwas ähnliches geregelt ist, schließt eine Regelungsmöglichkeit durch den BR noch lange nicht aus. Schau dir dazu das BAG Urt. v. 27.04.2016, Az.: 5 AZR 311/15 Rn 14 u. 15 einmal näher an.

A
anwatec

26.06.2017 um 15:13 Uhr

und ich empfehle Fitting § 77 Rn78 bis 96 und z.B. BAG 1 ABR 64/03

und jetzt schauen wir mal wer auf dem schmaleren Brett steht....

E
Ernsthaft

26.06.2017 um 18:40 Uhr

„und jetzt schauen wir mal wer auf dem schmaleren Brett steht...“ Da müssen wir nicht groß Schauen! Deines wird immer dünner.

Mann muss Urteile nicht nur Lesen, sondern auch verstehen und richtig zuordnen können. Das gilt auch für das von Fitting hierzu ausgesagte.

Du behauptest, dass eine BV über Zuschläge aufgrund der Speerwirkung des § 77,3 BetrVG generell nicht möglich ist.

Ich behaupte, und das ist auch div. Urteilen so zu entnehmen, dass dieses so nicht richtig ist und eine BV über Zuschläge, die nicht aufgrund einer Norm zustande gekommen ist, nicht nur möglich, sondern auch gültig ist.

Die Speerwirkung des 77er setzt auch voraus, dass eine tarifliche Regelung im Betrieb nicht nur Theoretisch möglich ist. Es schließt das MBR nach § 87 Abs. 1 BetrVG auch nicht aus.

Dazu kommt, dass die Einschränkungen im von dir hier genanntem Urteil zum Teil durch anderslautende Entscheidungen überholt oder zumindest eingeschränkt wurden.

Weiter, dass du augenscheinlich die unter den genannten Randnummern stehenden Grundsätze hinsichtlich der Freiwilligkeit des AG übersehen zu haben scheinst. Was hier dazu führt, dass all das durch BV geregelt werden kann, was nicht Normativ geregelt ist oder keiner Norm bedarf.

A
anwatec

26.06.2017 um 19:28 Uhr

tja lesen bildet aber bei Dir ist eh Hopfen und Malz verloren. Du hast Dir im Forum ja schon einen Ruf erworben und den verteidigst Du hier mal wieder.

Daher empfehle ich jedem Leser wirklich mal den Fitting hierzu zu lesen und selbst zu entscheiden wie ernsthaft man manche Postings nehmen sollte.

E
Ernsthaft

26.06.2017 um 23:31 Uhr

Ist schon klar, wenn einem die Argumente ausgehen, ist bei den meisten wirklich Hopfen und Malz verloren.

Und ob ich hier einen gewissen Ruf habe oder nicht, diesen zwanghaft verteidige oder nicht, sollten besser die beurteilen, deren Horizont das auch zulässt. Da du offensichtlich nicht in der Lage bist Gelesenes auch zu verstehen, scheinst du leider nicht dazuzugehören. Und was Fakt ist, auch wenn andere es nicht verstehen, muss man auch nicht zwangsläufig verteidigen.

Wenn ich Verständnisproblem habe, diese auch nicht unbedingt offenbaren möchte, ist es natürlich bedeutend einfacher, nur zu generalisieren. Kann es mir doch ein näher damit befassen müssen ev. ersparen. Div. Nachfragen oder gar Kritik Kanzel ich dann natürlich mit einer inhaltlich kaum zu übertreffenden Aussage ab.

Du selbst gibt’s hier als Quelle, neben einem in Teilen schon überholtem Urteil, den Fitting als eine Quelle an. Verschweigst aber, dass gerade dieser unter den von dir angegeben Randnummer hier auch div. Ausnahmen sieht. Würde man den dort stehenden Verweisen auch mal folgen, hier besonders dem auf die RN 102 und auch die RN 109 und 112 FF einmal inhalieren, könnte einem doch glatt ein Lichtlein aufgehen.

Ist es wirklich so schwer zu verstehen, was das BAG und auch Fitting hier als Ausnahmen ansehen?

Wenn dem so sein sollte, habe ich auch Bedenken hinsichtlich des Verstehens der in den nachstehenden Beschlüssen aufgeführten Grundsätze. BAG Beschl. v. 18.10.2011, Az.: 1 ABR 34/10 BAG Beschl. v. 18.03.2014, Az.: 1 ABR 75/12

Damit wir uns hier nicht missverstehen! Ich bestreite hier nicht das bestehen einer Regelungssperre auf der Basis der §§ 77.3 u. 87.1 Eingangssatz bei Betriebsvereinbarungen. Sondern lediglich, dass dieses generell und zu jeder Zeit der Fall ist.

Dass es hier div. Ausnahmen gibt und welche das im Fall der Fälle sein könnten, sollte auch einem BR nicht unbekannt sein. Erst recht nicht einem, dessen Betrieb sich im OT-Status befindet.

„Daher empfehle ich jedem Leser wirklich mal den Fitting hierzu zu lesen und selbst zu entscheiden wie ernsthaft man manche Postings nehmen sollte.“

Ein wirklich guter Rat. Dem man aber gerade als Ratgeber auch gerecht werden sollte.

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