Erstellt am 30.08.2012 um 07:26 Uhr von Kölner
@MarWin
Der AG KANN dem AN in Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung nach dem BEEG ermöglichen; er MUSS es aber nicht.
Als BR kann man aber wenigstens auf die Entscheidung drängen (ohne Rechtsanspruch) - die aber nicht zwangsläufig poitiv ausfallen muss.
Erstellt am 30.08.2012 um 07:57 Uhr von Hoppel
@ MarWin
Geht es um Teilzeit während der Elternzeit? Dann greift § 15 BEEG.
Geht es um Teilzeit nach Elternzeit, greift §8 TzBfG.
Erstellt am 30.08.2012 um 09:38 Uhr von gironimo
berechtigte Frage von Hoppel, da die Ergebnisse recht unterschiedlich sind. Bei Teilzeit während der Elternzeit siehe Antwort von Kölner.
Bei Teilzeit nach der Elternzeit, sollte sie nicht nur den pauschalen Wunsch äußrn, sondern konkret die Teilzeit beantragen; und zwar mit der Stundenzahl und der gewünschten Verteilung. Dann muss der AG antworten, da schweigen Zustimmung wäre.
(Vergleiche § 8 TzBfG)