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Elternzeit und Teilzeit in Elternzeit

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zdophers
Jan 2018 bearbeitet

Hallo beisammen,

ifolgende Problematik.

Eine Kollegin möchte 2 Jahre Elternzeit nehmen, wovon sie das 2. Jahr in Teilzeit arbeiten möchte. Die Firma hat Ihr schon bedeutet, dass sie ihre Stelle als nicht Teilzeitfähig einstuft und dem Teilzeitantrag ablehnen wird. Die Begründung ist Unfug.

  1. Frage: Was passiert bei Ablehnung des Teilzeitwunsches mit dem gesamten Elternzeitantrag? Muss die Kollegin dann (im Falle eines nicht gewollten Klageganges oder wenn das Gericht die Ablehnung genehmigt) die ganzen 2 Jahre in vollständiger Elternzeit verbleiben oder wird das auf 1 Jahr verkürzt?

  2. Das BMFSFJ weist auf Seite 83 der aktuellen Broschüre darauf hin, dass ein Antrag vor der 7-Wochen-Frist gefährlich sei, da der Kündigungsschutz des BEEG erst 8 Wochen vor Geburtstermin greift. Ich gehe davon aus, dass diese Warnung an die Väter gerichtet ist, da die Mutter ja durch die Schwangerschaft weitestgehend kündigungsgeschützt ist. SPrechen andre Gründe dagegen dies frühzeitiger zu beantragen?

Schönen Gruß zdophers

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Community-Antworten (4)

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celestro

25.01.2016 um 16:23 Uhr

entweder nimmt man 2 Jahre Elternzeit, oder man kommt im 2. Jahr wieder arbeiten ... oder sehe ich das falsch ?

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zdophers

25.01.2016 um 16:35 Uhr

Ja @celestro, das siehst Du falsch.

Man kann auch 2 jahre Elternzeit nehmen, zum Beispiel vom 01.07.2016 bis 30.06.2018 und davon vom 01.07.16 bis 30.06.17 vollständig für die Kinder da sein und vom 01.07.17 bis 30.06.18 in Teilzeit für 15 bis 30 Wiochenstunden wiederkommen.

C
celestro

25.01.2016 um 17:40 Uhr

Hab gerade Mal nachgeschaut, Danke Dir !

G
gironimo

25.01.2016 um 20:15 Uhr

Die Begründung ist Unfug.

Dann solltet Ihr aktiv werden (wenn die Kollegin das wünscht).

z.B. § 75 BetrVG: "Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden" (hier billigendes Ermessen; eine "Unfug" Erklärung reicht also wohl kaum)

und § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG: "Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. (...);
  2. (...) b) die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;

Perfekt wäre eine wohl formulierte Beschwerde nach § 85 BetrVG

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