Erstellt am 24.08.2012 um 12:11 Uhr von arkalus
Hallo,
prinzipiell gilt §9 TzBfG:
"Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen."
In wieweit dieses dann auf teilweise aufstockung bei einem oder mehrere Teilzeitmitarbeiter anzurechnen ist, kann ich nicht sagen.
Erstellt am 24.08.2012 um 12:56 Uhr von Angie
Hallo,
"Bundesarbeitsgericht /Aktenzeichen: 9 AZR 874/06
Entscheidungsdatum: 08.05.2007
Leitsätze: Ein "entsprechender" Arbeitsplatz iSv. § 9 TzBfG ist gegeben, wenn auf dem zu besetzenden freien Arbeitsplatz die gleiche oder eine zumindest vergleichbare Tätigkeit auszuüben ist, wie sie der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer schuldet, der den Wunsch nach der Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt hat. (Rn.20) Hinsichtlich Eignung und Qualifikation muss der Teilzeitbeschäftigte den objektiven Anforderungen dieses Arbeitsplatzes genügen. (Rn.23)
Dem Besetzungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers dürfen nach § 9 TzBfG keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Diese Gründe beziehen sich auf die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Arbeitnehmern für die Besetzung des freien Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber kann den Berücksichtigungsanspruch nicht dadurch umgehen, dass er die gleiche Tätigkeit auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz anders vergüten will. (Rn.33) "
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BAG, Urt. v. 15.8.2006 - 9 AZR 8/06, juris
§ 9 TzBfG begründet unter den in der Vorschrift näher bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Vorausgesetzt wird insbesondere, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz mit der vom Arbeitnehmer gewünschten längeren Arbeitszeit zu besetzen hat. Das Organisationsermessen des Arbeitgebers über das Zeitkontingent des Arbeitsplatzes wird durch arbeitsplatzbezogene Merkmale begrenzt.
Hier sind 2 BAG Urteile mit Leitsätze vielleicht hilft es dir.
LG
Angie
Erstellt am 24.08.2012 um 16:44 Uhr von gironimo
und im Zweifel ... der BR ist nicht das Gericht. Also verweigert Ihr die Zustimmung zur Einstellung mit der Begründung, dass im Betrieb beschäftigte AN Nachteile erleiden (§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Dann möge ggf. das Gericht entscheiden und die Zustimmung ersetzen. Ihr habt Euch jedenfalls für die Interessen der Kollegen eingesetzt.
Haben sich die Kollegen denn schon offiziell um die Aufstockung der Arbeitszeit im Sinne des TzBfG bemüht?
Erstellt am 27.08.2012 um 10:25 Uhr von betriebsratten
Haben Sie, haben Sie....das Argument des AG ist dass er noch eine neue Person hineinbringen will. Die Qualifikation würde gehen, die Struktur der Arbeit mit Schichten würds erst recht hergeben. Aber der AG hat halt auch jemanden im Auge den er unbedingt reinbringen will.....das ist der Knackpunkt. Vielen Dank erst mal an alle und guten Start in die woche