Brückteilzeit / Aufstockung Teilzeit-Arbeitsvertrag
Hallo,
eine Kollegin arbeitet 80% Teilzeit und hat ihren Arbeitsvertrag auch schon so abgeschlossen, d.h. sie hat nicht von Vollzeit runterreduziert. Sie würde jetzt gerne auf 100% Arbeitszeit aufstocken. Kann sie sich dabei auf die Brückenteilzeit-Regelung berufen?
Danke schonmal für euren Input!
Community-Antworten (9)
14.03.2019 um 12:49 Uhr
"Seit dem 1. Januar 2019 gilt die Brückenteilzeit. Sie ermöglicht zeitlich befristete Teilzeitarbeit mit einem Rückkehrrecht in die vorherige Arbeitszeit."
Alles klar?
14.03.2019 um 12:50 Uhr
Ne das Brückenteilzeitgesetz gibt doch Vollzeitbeschäftigten die Möglichkeit befristet die Arbeitszeit zu reduzieren. Ein Recht auf Aufstockung von Teilzeitbefristeten gibt es aber nicht her.
14.03.2019 um 13:02 Uhr
Ich finde es nicht ganz so glasklar.
auf "www.bundesregierung.de" heisst es:
"Bisher sieht das Teilzeitrecht lediglich den Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit vor - verbunden mit dem Risiko, dauerhaft in Teilzeit bleiben zu müssen. Vor allem Frauen stecken oft in der „Teilzeitfalle". Für ihr Einkommen und ihre spätere Rente sei das Rückkehrrecht in Vollzeit besonders wichtig, so Heil.
Die Neuregelung wird also auch für Beschäftigte gelten, die bisher unbefristet in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit aufstocken wollen. Der Arbeitgeber muss künftig beweisen, dass er keinen entsprechenden freien Arbeitsplatz hat. Oder dass die oder der Teilzeitbeschäftigte nicht gleich geeignet ist wie andere Bewerber."
Der erste Satz im zweiten Ansatz könnte auch so verstanden werden, dass ALLE unbefristet in Teilzeit Arbeitenden jetzt aufstocken können.
14.03.2019 um 13:21 Uhr
Wie willst Du zu was zurückkehren was Du noch nicht hattest?
14.03.2019 um 14:19 Uhr
"auf "www.bundesregierung.de" heisst es:"
Ich mag mich irren, aber ich verstehe das so, daß auch Personen in die Vollzeit zurückkehren können, die vor der Neureglung in Teilzeit gegangen sind. Also die irgendwann vorher mal reduziert haben.
Das der Passus sagen soll: "Wer irgendwo einen Teilzeitjob angenommen hat, hat nach der Neuregelung einen Anspruch auf Vollzeit aufzustocken" sehe ich wie gesagt nicht. Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.
14.03.2019 um 15:05 Uhr
Geregelt ist das Ganze ja im "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit"
Wesentlicher Kernpunkt dieses Gesetzes ist der (neue) § 9a des Teilzeit und Befristungsgesetzes. In diesem wird die Brückenteilzeit geregelt und dort heißt es klipp und klar "Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird.". Damit gilt die Brückenteilzeit also tatsächlich nur für Neufälle, aber nicht für Arbeitnehmer die bereits in Teilzeit arbeiten.
Allerdings gibt es auch in den §§ 7, 8 und 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Änderungen die wohl dazu dienen sollen, einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit zu unterstützen. Ob das in der Praxis etwas bringt, bleibt aber abzuwarten.
24.03.2019 um 22:39 Uhr
Es kommt darauf an auf welcher gesetzlichen Grundlage man den Antrag auf Teilzeit gestellt hat. Dann gelten die Regeln und Fristen dieses Gesetzes. Habe ich mich damals auf §8 TzBG bezogen, dann ist die Teilzeit nur unbefristet möglich. -> Die Rückkehr zur Vollzeit oder das Aufstocken st schwierig.
Ich möchte noch ergänzen: §9a TzBG 5) Ein Arbeitnehmer, der nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach Absatz 1 zu seiner ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt ist.....
Gemäß Brückenteilzeit §9a TzBG kehrt man zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück... das ist nicht immer Vollzeit!!
-> Aber die Rückkehr ist garantiert.
24.03.2019 um 23:39 Uhr
Zitat (schlawutzel): "Es kommt darauf an auf welcher gesetzlichen Grundlage man den Antrag auf Teilzeit gestellt hat"
Es wurde hier doch gar kein Antrag auf Teilzeit gestellt!
25.03.2019 um 21:35 Uhr
Wenn gar kein Antrag auf Teilzeit nach §9a gestellt wurde, dann kann meiner Ansicht nach auch nicht der §9a TzBG gelten.
Es gibt aber noch den §9 TzBG
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
- es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
- der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
- Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
- dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
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