> Irgendetwas passt da aber nicht zusammen.
Nein, dass passt schon....
Jeder Kündigung steht ja das Risiko entgegen, dass ein Gericht diese aufhebt. Insofern kann auch ein AN, der bereits fristlos (oder auch ordentlich) gekündigt wurde (und deshalb erstmal - vorbehaltlich der Wirksamkeit der Kündigung - kein AN mehr ist) erneut gekündigt werden, wenn der AG Kenntnis von Vorfällen erlangt hat, die ihn zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen würden. Sollte die erste, fristlose Kündigung aufgehoben werden, steht dann die zweite (dritte, etc.) Kündigung im Raum...
Ganz happig für den AN: Wenn er gegen die erste Kündigung vorgeht muss er innerhalb der geltenden Frist auch gegen die andere(n) Kündigung(en) vorgehen. Sonst ist das Verfahren bzgl. der ersten Kündigung nur noch auf die Frage bezogen WANN der AN gekündigt wurde. Ohne das er gegen die weiteren Kündigungen vorgeht, werden diese nämlich nach Ablauf der Klagefrist unwideruflich wirksam! Selbst wenn die erste dann aufgehoben wird, hat dann das Arbeitsverhältnis infolge der weiteren Kündigung(en) zum dort angegebenen Termin geendet.
Viele AN denken, dass die weiteren Kündigungen mit dem ersten Verfahren abgedeckt sind bzw. nicht relevant sind bzw. nicht gelten (mit der selben Denke wie hier) und ignorieren diese deshalb - mit dem bösen Erwachen wenn sie den ersten Prozess gewinnen....
Manche kommen gar auf die dumme Idee die weiteren Kündigungen in die erste Klageschrift mit aufzunehmen... Das geht aber nicht, da es ein ganz anderer Fall ist, insofern ist diese Antragserweiterung unzulässig. Und entsprechend haben sie dann wieder nicht fristgerecht geklagt = Kündigung wirksam. Ein RA sollte das natürlich wissen, insofern frage ich mich, warum so ein Mist ab und an doch passiert.....
BTW:
> Ein Mitarbeiter wurde fristlos wegen Diebstahls gekündigt. Der BR hat der Kündigung nicht widersprochen.
Das hätte der BR eh nicht gekonnt. Widerspruch gibt es bei AO K. nicht.
Ach - und BTW2:
> Es handelt sich um ein Vorfall nach Wirksam werden der Kündigung.
DAS geht normalerweise wieder nicht. Der AG kann einem AN nur wegen einer arbeitsrechtlichen Verfehlung kündigen.. Ein AN der nicht mehr arbeiten muss weil er gekündigt ist KANN eine solche Verfehlung normalerweise nicht mehr machen.... Insofern könnte der AG nur wegen eines Vorfalls kündigen, den dem AN noch während seiner Beschäftigung passiert ist.
Der einzige Fall, der mir da noch einfiele, wäre so was wie Vertrauensbruch, also z.B. dass der AN seinen AG noch durch Beleidigungen, etc. schädigt. Da der AN für den Fall, dass die AO Kündigung aufgehoben wird dann ja nicht gekündigt war, könnte es sein, dass ein Richter dann dieses außerdienstliche Verhalten als Kündigungsgrund akzeptiert.
Das ändert aber ohnehin nichts daran, dass der AN gegen diese Kündigung vorgehen muss. Und auch nichts daran, dass der BR seine Arbeit machen muss und möglichst einen Widerspruch schreiben sollte. Für diesen sollte der BR den Fall so behandeln als hätte es die erste Kündigung nie gegeben.