Zuständig oder nicht?
Folgender Fall:
Ein Mitarbeiter wurde fristlos wegen Diebstahls gekündigt. Der BR hat der Kündigung nicht widersprochen. Nach Ausspruch der Kündigung hat der AG eine Woche später dem BR eine weitere (fristgerechte) Kündigung übergeben. Es wird ein neuer Grund angegeben. Es handelt sich um ein Vorfall nach Wirksam werden der Kündigung.
Ist der BR jetzt noch zuständig? Muss er die neue Kündigung behandeln? Der ehemalige Mitarbeiter ist ja jetzt kein Arbeitnehmer des Betriebs mehr, oder liege ich hier vollkommen verkehrt?
Community-Antworten (9)
22.08.2012 um 13:10 Uhr
Ja, BR ist zustaendig. Die zweite Kuendugung ist wohl zur Sichetheit falls das ArbG due erste aufhebt.
22.08.2012 um 13:19 Uhr
@ Franklin
Wenn Euch der AG eine erneute Anhörung zu einer ordentlichen Kündigung dieses Kollegen einreicht, sollte sich ein BR nicht die Frage stellen, ob er für den Kollegen überhaupt noch zuständig ist. Der AG sieht Eure Zuständigkeit und sei es nur vorsorglich, also habt ihr zu handeln.
22.08.2012 um 13:32 Uhr
Das Problem ist ja, die Kündigung letzte Woche schon ausgesprochen wurde. Das heißt ja, dass er kein Angestellter der Firma mehr ist!
22.08.2012 um 13:35 Uhr
#Ein Mitarbeiter wurde fristlos wegen Diebstahls gekündigt.#
Also schon rechtskräftig verurteilt?
Oder nur auf Verdacht eines Diebstahls?
22.08.2012 um 15:01 Uhr
@ blackjack Arbeitsrechtlich ja!
Bitte keine Spitzwindigkeiten! Danke
22.08.2012 um 15:11 Uhr
So fürchterlich spitzfindig war das nicht. Handelte es sich um eine Verdachtskündigung?
22.08.2012 um 15:34 Uhr
Ich verstehe es nicht richtig. Wenn er fristlos gekündigt wurde, dann ist er nach einer Woche nicht mehr in der Firma. (Der Grund ist erst einmal egal.) Und anschließend kommt eine neue Kündigung fristgerecht?
Irgendetwas passt da aber nicht zusammen.
22.08.2012 um 16:13 Uhr
Irgendetwas passt da aber nicht zusammen.
Nein, dass passt schon....
Jeder Kündigung steht ja das Risiko entgegen, dass ein Gericht diese aufhebt. Insofern kann auch ein AN, der bereits fristlos (oder auch ordentlich) gekündigt wurde (und deshalb erstmal - vorbehaltlich der Wirksamkeit der Kündigung - kein AN mehr ist) erneut gekündigt werden, wenn der AG Kenntnis von Vorfällen erlangt hat, die ihn zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen würden. Sollte die erste, fristlose Kündigung aufgehoben werden, steht dann die zweite (dritte, etc.) Kündigung im Raum...
Ganz happig für den AN: Wenn er gegen die erste Kündigung vorgeht muss er innerhalb der geltenden Frist auch gegen die andere(n) Kündigung(en) vorgehen. Sonst ist das Verfahren bzgl. der ersten Kündigung nur noch auf die Frage bezogen WANN der AN gekündigt wurde. Ohne das er gegen die weiteren Kündigungen vorgeht, werden diese nämlich nach Ablauf der Klagefrist unwideruflich wirksam! Selbst wenn die erste dann aufgehoben wird, hat dann das Arbeitsverhältnis infolge der weiteren Kündigung(en) zum dort angegebenen Termin geendet.
Viele AN denken, dass die weiteren Kündigungen mit dem ersten Verfahren abgedeckt sind bzw. nicht relevant sind bzw. nicht gelten (mit der selben Denke wie hier) und ignorieren diese deshalb - mit dem bösen Erwachen wenn sie den ersten Prozess gewinnen.... Manche kommen gar auf die dumme Idee die weiteren Kündigungen in die erste Klageschrift mit aufzunehmen... Das geht aber nicht, da es ein ganz anderer Fall ist, insofern ist diese Antragserweiterung unzulässig. Und entsprechend haben sie dann wieder nicht fristgerecht geklagt = Kündigung wirksam. Ein RA sollte das natürlich wissen, insofern frage ich mich, warum so ein Mist ab und an doch passiert.....
BTW:
Ein Mitarbeiter wurde fristlos wegen Diebstahls gekündigt. Der BR hat der Kündigung nicht widersprochen.
Das hätte der BR eh nicht gekonnt. Widerspruch gibt es bei AO K. nicht.
Ach - und BTW2:
Es handelt sich um ein Vorfall nach Wirksam werden der Kündigung.
DAS geht normalerweise wieder nicht. Der AG kann einem AN nur wegen einer arbeitsrechtlichen Verfehlung kündigen.. Ein AN der nicht mehr arbeiten muss weil er gekündigt ist KANN eine solche Verfehlung normalerweise nicht mehr machen.... Insofern könnte der AG nur wegen eines Vorfalls kündigen, den dem AN noch während seiner Beschäftigung passiert ist. Der einzige Fall, der mir da noch einfiele, wäre so was wie Vertrauensbruch, also z.B. dass der AN seinen AG noch durch Beleidigungen, etc. schädigt. Da der AN für den Fall, dass die AO Kündigung aufgehoben wird dann ja nicht gekündigt war, könnte es sein, dass ein Richter dann dieses außerdienstliche Verhalten als Kündigungsgrund akzeptiert.
Das ändert aber ohnehin nichts daran, dass der AN gegen diese Kündigung vorgehen muss. Und auch nichts daran, dass der BR seine Arbeit machen muss und möglichst einen Widerspruch schreiben sollte. Für diesen sollte der BR den Fall so behandeln als hätte es die erste Kündigung nie gegeben.
23.08.2012 um 12:06 Uhr
Noch mal kurz: Das der AG jetzt eine K. nachschiebt zeigt schon, dass seine Behauptung des Diebstahls möglicher Weise auf wackligen Füßen steht und der Prozeß droht den Dach runter zu gehen.
Vielleicht hättet Ihr beim näheren Nachfragen schon bei der ersten Kündigung Bedenken finden können.
Jetzt solltet/müsst Ihr aber auf jedem Fall handeln und (je nach Falllage) widersprechen.
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