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Zuständigkeit des BR

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gftrucker
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag ich habe mal eine Frage. Also ich bin Angestellt in einer Art zeitarbeitsfirma unseres Konzerns diese stellt Personal für einen Bruchtéil des Lohnes für die selbe arbeit ein . Das ist nur nebenbei . Es geht darum das ich zwar angestellt bin im Norden aber in einer Firma arbeite die in der mitte deutschlands liegt . Die Frage die sich mir stellt ist ist der >BR in der Firma in der Mitte für mich zuständig ? Da ich nur unzureichende oder abschweifende Antworten bekomme

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Community-Antworten (7)

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rainerw

13.05.2010 um 21:50 Uhr

Hier ist der BR des Entleihers für Dich zuständig.

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MuttisBester

13.05.2010 um 21:53 Uhr

Wenn du permanent in dieser Firma als "Zeitarbeiter"tätig bist dann ja. Wende dich einfach mal an den Betriebsrat in dieser Firma und wenn die sich nicht sicher sind mal bei einer Gewekschaft oder beim DGB nachfragen. Abschließend kann ich dir leider auch keine genauere auskunft geben.

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rainerw

13.05.2010 um 22:30 Uhr

@MuttusBester Auf welcher rechtsgrundlage stützt Du Deine Behauptung das der BR der Mitte für ihn zuständig sei?

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gftrucker

14.05.2010 um 17:02 Uhr

ja es ist so das ich so lange der vertrag laufen tut nur in der mitte angestellt bin . Es sieht so aus das die dienstleistungs gmbh unseres konzerns arbeiter einstellt und in dem bereich nord einsetzen tut . so wie bei mir nu heimatnah . Das Problem das ich und meine Kollegen haben das es derzeit wieder Tarifverhandlungen für die Privaten Entsorger gibt und wir Angst haben das wir wieder hinten durch fallen weil keiner direkt für uns zuständig ist die eigentllichen verantwortlichen im norden schieben ihre veranwortunug in die mitte und umgekehrt . Normalerweise ist es da nicht so das der BR für mich zuständig ist in dem Betrieb in dem ich eingesetzt bin ? und nicht der in dem ich eingestellt bin ?

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ridgeback

14.05.2010 um 19:06 Uhr

gftrucker, es müßte erst einmal geklärt werden ob es sich um Konzernleihe handelt, wobei die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Unternehmen eines Konzerns erfolgt. Entscheidend ist, dass sich mindestens zwei Unternehmen unter einer einheitlichen Leitungsmacht zusammenschließen. Das AÜG findet dann keine Anwendung, zumindest bei nur vorübergehender Entsendung in einen anderen Betrieb des Konzerns. Nicht unter die Ausnahme fallen in der Regel konzernzugehörige Personalführungsgesellschaften, die allein der Personalreserve dienen, auf sie ist das AÜG anwendbar. Dann könnte man auch die BR-Zugehörigkeit festlegen.

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gftrucker

14.05.2010 um 19:22 Uhr

@ridgeback

also um es mal so zu sagen die Remondis Dienstleistungs GmbH ist mein Arbeitgeber in Kiel deren Aufgabe ist so wie ich das sehe die Personalreserve im Bereich Nord zu stellen . Ich arbeite in der Region Nord in der Niederlassung Gifhorn. Da so wie mein Niederlassungsleiter der Auffassung ist das die Kieler sowas wie ne Konzern eigene Zeitarbeitsfirma sind die das Personal auf Zeit beschäftigen in der Region Nord . Dieses ist mir wie gesagt aber zu allgemein sodas ich wegen der Zuständigkeit genausstens bescheid wissen muss . Da es wie gesagt auch um unsere Zukunft und um unser Geld geht und um Ausstattung und und und . Dieses ist aber nen Thema womit sich keiner genau beschäftigt hat . Wir sind zwar Wahlberechtigt was den BR in Gifhorn angeht aber wenn er was tun soll verweisst er auf den Niederlassungsleiter der sagt das der Br in Gifhorn zwar von uns mitgewählt wurde er aber nicht zuständig ist . Selber dürfen wir auch kein Arbeitnehmer aufstellen lassen der in den BR gewählt werden will . Also ich denke meine Firma hat da wieder ne Lücke gefunden wo sie permanent durchschlüpfen kann und wenns dann doch zu knapp wird dann tun sie es mit hin und herschieben ab .

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ridgeback

14.05.2010 um 19:27 Uhr

gftrucker, erscheint alles etwas undurchsichtig und zweifelhaft. Kann Dir nur empfehlen gewerkschaftliche Hilfe bzw. einen Fachanwalt für Arbeitrecht mit ins Boot zu holen.

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