Erstellt am 19.10.2008 um 01:01 Uhr von Nathan
Beide BRs. Eine Versetzung ist beim alten BR wie eine Kündigung zu behandeln und beim neuen BR wie eine Einstellung.
Erstellt am 19.10.2008 um 09:06 Uhr von pirat
@kutscher,
naja kommt darauf an....
was steht im AV? Wie lange dauert der Einsatz....usw. usw ...Fragen über Fragen....eine Versetzung/Kündigung/Einstellung, so wie @Nathan sehe ich, aus deiner äusserst minimalistischen Frage nicht!
Erstellt am 19.10.2008 um 18:52 Uhr von sonja
Haben sich AG und AN geeinigt dann kommt nur der BR des neuen Arbeitsortes in Frage.
Handelt es sich um eine Versetzung per Weisungsrecht beide BR, für den alten ist es eine Versetzung, für den neuen eine Neueinstellung.
Erstellt am 19.10.2008 um 19:19 Uhr von waschbär
@Sonja,
Das mit der einigung ist ja immer so eine sache..... deshalb baue ich lieber auf das BAG .-) da hat ja bekanntlich das LAg das nach sehen .-(
Eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG liegt auch dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsort zugewiesen wird, ohne daß sich seine Arbeitsaufgabe ändert oder er in eine andere organisatorische Einheit eingegliedert wird.
2. Steht von vornherein fest, daß der Arbeitnehmer nach Beendigung der Versetzung an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehrt, so bedarf diese Versetzung der Zustimmung des Betriebsrats des Betriebs, in dem der Arbeitnehmer bis zur Versetzung beschäftigt war, auch dann, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer der Versetzung in einen anderen Betrieb eingegliedert wird. Ob auch der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs zustimmen muß, bleibt unentschieden (im Anschluß an BAG 30.4.1981, 6 ABR 59/78 = BAGE 35, 228 = AP Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972).
Euch allen eine gute nacht, der waschbärch hat nun den Urlaubsschein dem AG gebracht und macht Schicht im schacht, Ruht Sanft in einer Woche (Kalender Tage) komme ich wieder keine Frage .-))))