Erstellt am 16.05.2019 um 11:24 Uhr von celestro
Wenn die zu einem neuen AG gewechselt sind, seit Ihr mWn direkt raus, komplett.
Erstellt am 16.05.2019 um 11:28 Uhr von titapropper
Sehe ich wie celestro. Neuer ArbGeb- da habt ihr nichts zu suchen. Ihr habt keine nachwirkende Zuständigkeit und AbtVers sind auch tabu.
Erstellt am 16.05.2019 um 16:54 Uhr von BRinzessinKEKS
Wie immer: das kommt drauf an. Könnte es sich dabei um eine Betriebsänderung nach §111 BetrVG handeln? Es könnte der §613a BGB in Frage kommen, der diese Fragen regelt.
Erstellt am 17.05.2019 um 11:34 Uhr von Pjöööng
Hmmmm... ein Blick ins Gesetz...
"Betriebsverfassungsgesetz
§ 21a Übergangsmandat *)
(1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.
(2) (...)
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt. "
Der Absatz 3 liest sich anders als celestro und titapropper es interpretieren...
Der § 613a regelt hier auch nix!
Wenn kein BR gewählt wird, endet das Übergangsmandat nach 6 Monaten. Das Übergangsmandat beinhaltet keine Einschränkungen der Rechte des BR, von daher sollten auch Abteilungsversammlungen möglich sein.
Erstellt am 17.05.2019 um 13:46 Uhr von celestro
@Pjöööng
Ist ein outsourcen einer Abteilung immer gleich eine Betriebsspaltung?
Erstellt am 17.05.2019 um 14:18 Uhr von Pjöööng
Bei einem Outsourcing bei dem die Mitarbeiter ihren Arbeitsplätzen folgen dürfte es sich in der Regel um eine Betriebsspaltung handeln. Mir fehlt im Augenblick die Phantasie wie ich das bewerkstelligen soll, ohne den Betrieb zu spalten.
Erstellt am 17.05.2019 um 14:29 Uhr von celestro
wenn ich bei einem 200 Mann Betrieb die HR-Abteilung bestehend aus einer einzelnen Person outsource, würde ich das nicht gleich als Betriebsspaltung ansehen.
Erstellt am 17.05.2019 um 15:12 Uhr von Pjöööng
Das wäre ja auch im Sinne des § 21a irrelevant. Braucht man also gar nicht drüber zu schwadronieren.