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Betriebsübergang / Zuständigkeit

W
Wilma11076
Mai 2019 bearbeitet

Hallo, ich schon wieder...

Bei uns wurde eine Abteilung outgesourct. Der neue AG hat keinen BR. Die Mitarbeiter wollen auch keinen gründen. Jetzt meine Frage:

Sind wir noch nachwirkend - und wenn ja wie lange - zuständig? Dürfen wir noch Abteilungsversammlungen abhalten?

Vielen Dank für Eure Unterstützung

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Community-Antworten (8)

C
celestro

16.05.2019 um 13:24 Uhr

Wenn die zu einem neuen AG gewechselt sind, seit Ihr mWn direkt raus, komplett.

T
titapropper

16.05.2019 um 13:28 Uhr

Sehe ich wie celestro. Neuer ArbGeb- da habt ihr nichts zu suchen. Ihr habt keine nachwirkende Zuständigkeit und AbtVers sind auch tabu.

B
BRinzessinKEKS

16.05.2019 um 18:54 Uhr

Wie immer: das kommt drauf an. Könnte es sich dabei um eine Betriebsänderung nach §111 BetrVG handeln? Es könnte der §613a BGB in Frage kommen, der diese Fragen regelt.

P
Pjöööng

17.05.2019 um 13:34 Uhr

Hmmmm... ein Blick ins Gesetz...

"Betriebsverfassungsgesetz § 21a Übergangsmandat *) (1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden. (2) (...) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt. "

Der Absatz 3 liest sich anders als celestro und titapropper es interpretieren...

Der § 613a regelt hier auch nix!

Wenn kein BR gewählt wird, endet das Übergangsmandat nach 6 Monaten. Das Übergangsmandat beinhaltet keine Einschränkungen der Rechte des BR, von daher sollten auch Abteilungsversammlungen möglich sein.

C
celestro

17.05.2019 um 15:46 Uhr

@Pjöööng

Ist ein outsourcen einer Abteilung immer gleich eine Betriebsspaltung?

P
Pjöööng

17.05.2019 um 16:18 Uhr

Bei einem Outsourcing bei dem die Mitarbeiter ihren Arbeitsplätzen folgen dürfte es sich in der Regel um eine Betriebsspaltung handeln. Mir fehlt im Augenblick die Phantasie wie ich das bewerkstelligen soll, ohne den Betrieb zu spalten.

C
celestro

17.05.2019 um 16:29 Uhr

wenn ich bei einem 200 Mann Betrieb die HR-Abteilung bestehend aus einer einzelnen Person outsource, würde ich das nicht gleich als Betriebsspaltung ansehen.

P
Pjöööng

17.05.2019 um 17:12 Uhr

Das wäre ja auch im Sinne des § 21a irrelevant. Braucht man also gar nicht drüber zu schwadronieren.

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