verdi führt dazu auf einer ihrer Seiten auf :
Ein Recht des Arbeitgebers, den bereits im Urlaub befindlichen Beschäftigten zurückzurufen, besteht prinzipiell nicht. Das gilt unabhängig davon, ob sich die/der Betreffende auf einer Urlaubsreise befindet oder nicht (BAG 20.6.00, 9 AZR 404 u. 405/99). Ein Rückrufrecht besteht selbst dann nicht, wenn sich die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer verpflichtet hat, unter bestimmten Voraussetzungen den Urlaub abzubrechen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts verstößt eine solche Vereinbarung gegen § 13 Abs. 1 BUrlG und ist unwirksam (BAG 20.6.00, a.a.O.). Zu dieser Rechtsprechung gibt es lediglich unterschiedliche Auffassungen darüber, ob ein Rückrufrecht bei einer schwer wiegenden betrieblichen Notlage bestehen kann.
Die einmal feststehende Urlaubsgewährung kann nicht einseitig widerrufen werden (vgl. BAG 29.1.60, AP Nr. 12 zu § 123 GewO).
Die Treuepflicht des Arbeitnehmers kann jedoch zu einer Änderung bzw. Verschiebung des Urlaubs führen. Das setzt aber eine Notfallsituation voraus, also unvorhergesehene und unabwendbare Umstände, die die Anwesenheit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zwingend erfordern
Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, verstößt gegen § 13 Abs. 1 BUrlG; sie ist rechtsunwirksam. Danach kann von § 1 BUrlG weder durch die Tarifvertragsparteien noch durch eine einzelvertragliche Abrede zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Hierfür ist unerheblich, ob der Urlaub von vornherein im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer unter Vorbehalt gewährt wird oder ob er zunächst vorbehaltlos bewilligt wird und sich der Arbeitnehmer erst zeitlich später - vor Urlaubsantritt - verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stehen. In beiden Fällen bewirkt das vereinbarte Recht des Arbeitgebers zum Rückruf des Arbeitnehmers aus dem Urlaub, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Freistellung entgegen § 1 BUrlG nicht uneingeschränkt von seiner Arbeitspflicht befreit wird. Das kann rechtswirksam nicht vereinbart werden" (BAG, Urteil vom 20.06.2000, gerichtliches Az. : 9 ARZ 405/99)
Ob in absoluten Ausnahmefällen bzw. Notfällen etwas anderes gilt, hat das Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden, sondern offengelassen (BAG, a.a.O).
Hensche meint dazu :
Ein solcher Widerruf ist nur in ganz extremen Ausnahmefällen möglich. Solche Ausnahmefälle sind aber rein theoretisch, d.h. es gibt sie in der Praxis kaum
praktisch gesehen legen AG aber diese "Ausnahmefälle" gerne etwas locker fest,
und kommen mangels Gegenwehr oftmals damit davon
welcher AN will schon gerne gegen seinen AG klagen, um Urlaub durchzusetzen,
was er aber müsste, selbst wenn der AG unrechtmässig widerruft
welcher BR weiß aus dem Stehgreif, was auf die Schnelle zu tun wäre, dem AN bei der Durchsetzung seines bereits genehmigten, aber widerrufenen Urlaubs zu helfen ?
wieviele BVs existieren, die die Urlaubsgewährung so deutlich vereinbaren, daß keine Streitigkeiten entstünden, weil alle möglichen auftretenden Fälle schon klar und rechtswirksam formuliert sind ?
man könnte sich jetzt die Mühe machen, einschlägige Urteile zu durchsuchen, welche Gründe für Urlaubswiderruf vermutlich anerkannt wären und welche nicht
wer Lust dazu hat ;-)