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Urlaubsunterbrechung

J
jungevommeer
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

sicherlich handelt es sich hierbei um einen Mythos, aber stimmt es, dass man für einen Arbeitsstag an dem seinen Urlaub unterbrechen muss 2 Urlaubstage zurückbekommt oder wird hierbei im Verhältniss 1:1 abgegolten?

Vielen Dank!

11.671014

Community-Antworten (14)

R
rolfo

09.08.2012 um 16:54 Uhr

Wo gibts das? Habe ich noch nie gehört, evtl. habt ihr eine BV wo sowas drin steht.

R
rkoch

09.08.2012 um 17:15 Uhr

dass man für einen Arbeitsstag an dem seinen Urlaub unterbrechen muss 2 Urlaubstage zurückbekommt

Also das stimmt mit Sicherheit nicht. Zumindest nicht nach rechtlicher Lage.

Man kann sich darum streiten, ob ein Arbeitnehmer ÜBERHAUPT seinen Urlaub unterbrechen MUSS. Derartiges ist eigentlich nur in absoluten Notfällen statthaft. Das BUrlG sieht diesen Fall gar nicht vor, deshalb wird in der Rechtsprechung angenommen dass genehmigter Urlaub auch genommen werden muss. Auch der AG kann es einem AN verweigern einen einmal genehmigten Urlaub nicht anzutreten. Wenn natürlich BEIDE damit einverstanden sind, geht das - wo kein Kläger....

WENN es denn passiert, dass ein AN an einem Urlaubstag arbeitet, dann ist der Urlaub einfach nicht genommen, ergo wird dieser Tag Urlaub nicht vom Anspruch abgezogen - und das wars auch schon.

Auf der anderen Seite kann es durchaus sein, dass ein AG seinem AN (der den Urlaub ja eben nicht unterbrechen MUSS) die Sache damit schmackhaft macht, dass er ihm für diese Unterbrechung seines Urlaubs einen Tag Sonderurlaub anbietet. Insofern könnte es durchaus sein, dass sich derartiges in einigen Betrieben eingebürgert hat. Aber einen Rechtsanspruch darauf gibt es definitv nicht.

Z
zyklus

09.08.2012 um 17:31 Uhr

Hi,

ist bei uns (Einzelhandel) im MTV geregelt. Zitat:

"Muss bereits angetretener Urlaub aus zwingenden betrieblichen Gründen auf Veranlassung des/der Arbeitgebers/-in unterbrochen bzw. abgebrochen werden, so erhält der/die Arbeitnehmer/-in einen zusätzlichen Urlaub von zwei Urlaubstagen."

(Quelle: Manteltarifvertrag Einzel-/Versandhandel Sachsen)

Ist also kein Mythos, aber auch nicht gänigige Regelung.

Gruß

zyklus

J
jungevommeer

09.08.2012 um 17:36 Uhr

@all

Vielen Dank für Eure Antworten!

R
rkoch

09.08.2012 um 18:18 Uhr

BTW: zyklus, das ist aber auch nicht ganz das selbe....

Wenn nur ein Tag Urlaub ausfällt, dann hat der AN am Ende drei Urlaubstage. Fällt mehr aus, immer noch nur zwei mehr. Ist zwar mäusegemolken, aber eben nicht "2 für einen", sondern "x + 2 für x" :-)...

Aber natürlich: In TV oder Einzelvertrag kann derartiges vereinbart werden. Hab ich glatt vergessen zu sagen.

B
BRUTUS

09.08.2012 um 18:22 Uhr

die Klausel aus dem MTV lese ich aber nicht als Umtausch 1 zu 2 pro abgebrochenem Urlaubstag sondern nur generell als Anspruch auf 2 zusätzliche Urlaubstage bei Urlaubsabbruch/-unterbrechung, unabhängig von der Dauer

wobei, wie r.koch schon bemerkte, das BAG davon ausgeht, daß einmal genehmigter/ angetretener Urlaub in aller Regel nicht widerrufen/abgebrochen werden kann/muß

zudem finde ich Tarifverträge, die die Möglichkeit der veschwindend geringen Anzahl an Vorkomnissen, die den AG laut Rechtsprechung ausnahmsweise berechtigen könnten, einen Urlaub abbrechen zu lassen, in einer Form regeln, daß der Leser zu der Auffassung käme, es wäre jederzeit möglich und auch nicht unüblich, daß soetwas geschieht, für schlecht verhandelt bzw. ausformuliert

L
Lernender

09.08.2012 um 19:24 Uhr

@all bei betriebsbedingten Gründen , muss ja nicht unbedingt der Notfall sein der in dr Rechtssprechung gesehen wird. Wie kann dann in einem TV eine solche Vereinbarung rechtssicher zustande kommen? Ich sehe hier keine Öffnungsklausel.

Z
zyklus

09.08.2012 um 19:54 Uhr

@Lernender

naja, wenn ich den § 13 Abs. 1 richtig interpretiere, ist da schon eine Öffnung für Tarifverträge vorgesehen.

@BRUTUS

ja, da muss ich Dir in gewissen Punkten Recht geben. Der Eindruck kann entstehen. Doch es ist durch die gängige Rechtsprechung ja nicht per se ausgeschlossen. Deshalb ist es nicht schlecht, wenn ein TV zu diesem Fall etwas vorgibt.

@rkoch

genau betrachtet hast Du Recht. Könnte man ja in einer BV penibel genau regeln, doch sowas wird wahrscheinlich kein AG unterschreiben wollen. ;)

zyklus

L
Lernender

09.08.2012 um 20:11 Uhr

@Brutus naja ist ja wohl eindeutig. Wieso hab ich das nicht gesehen, gut das wir mal drüber geschrieben haben.

B
BRUTUS

09.08.2012 um 20:49 Uhr

bei dieser Öffnungsklausel sehe ich aber Grund zu unterscheiden:

gedeckt ist sicherlich der Umstand, daß Zusatzurlaub vereinbart wird, wenn der AN z.b. auf Wunsch des AG den Urlaub unter-/abbricht,

gedeckt wäre aber nicht, daß der AG/Gewerkschaft vereinbaren, aus lapidaren Gründen (großzügige Auslegung, was nun "zwingende betriebliche Gründe" seien) einmal erteilten Urlaub leichter widerrufen zu können als durch die Rechtsprechung ausgeurteilt (und der Begriff "Notfall" passt da schon)

der Umstand, daß einmal erteilter Urlaub unwiderruflich wäre, ergibt sich nämlich nicht aus dem BUrlG, somit diese Öffnungsklausel im § 13 auch nicht einschlägig wäre

G
gironimo

09.08.2012 um 21:29 Uhr

Hat einer mal ein Beispiel, was Ihr unter "zwingende betriebliche Gründe" verstehen würdet?

Angesichts der Heerscharen von AN, die sich ihren Urlaub durch den AG jährlich vermiesen lassen, frage ich mich, ob nicht der eine oder andere BR die Definition dieser Gründe zu lasch auslegt und dem AG zu viel Spielraum läßt.

B
BRUTUS

09.08.2012 um 21:48 Uhr

verdi führt dazu auf einer ihrer Seiten auf :

Ein Recht des Arbeitgebers, den bereits im Urlaub befindlichen Beschäftigten zurückzurufen, besteht prinzipiell nicht. Das gilt unabhängig davon, ob sich die/der Betreffende auf einer Urlaubsreise befindet oder nicht (BAG 20.6.00, 9 AZR 404 u. 405/99). Ein Rückrufrecht besteht selbst dann nicht, wenn sich die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer verpflichtet hat, unter bestimmten Voraussetzungen den Urlaub abzubrechen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts verstößt eine solche Vereinbarung gegen § 13 Abs. 1 BUrlG und ist unwirksam (BAG 20.6.00, a.a.O.). Zu dieser Rechtsprechung gibt es lediglich unterschiedliche Auffassungen darüber, ob ein Rückrufrecht bei einer schwer wiegenden betrieblichen Notlage bestehen kann.

Die einmal feststehende Urlaubsgewährung kann nicht einseitig widerrufen werden (vgl. BAG 29.1.60, AP Nr. 12 zu § 123 GewO).

Die Treuepflicht des Arbeitnehmers kann jedoch zu einer Änderung bzw. Verschiebung des Urlaubs führen. Das setzt aber eine Notfallsituation voraus, also unvorhergesehene und unabwendbare Umstände, die die Anwesenheit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zwingend erfordern

Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, verstößt gegen § 13 Abs. 1 BUrlG; sie ist rechtsunwirksam. Danach kann von § 1 BUrlG weder durch die Tarifvertragsparteien noch durch eine einzelvertragliche Abrede zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Hierfür ist unerheblich, ob der Urlaub von vornherein im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer unter Vorbehalt gewährt wird oder ob er zunächst vorbehaltlos bewilligt wird und sich der Arbeitnehmer erst zeitlich später - vor Urlaubsantritt - verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stehen. In beiden Fällen bewirkt das vereinbarte Recht des Arbeitgebers zum Rückruf des Arbeitnehmers aus dem Urlaub, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Freistellung entgegen § 1 BUrlG nicht uneingeschränkt von seiner Arbeitspflicht befreit wird. Das kann rechtswirksam nicht vereinbart werden" (BAG, Urteil vom 20.06.2000, gerichtliches Az. : 9 ARZ 405/99)

Ob in absoluten Ausnahmefällen bzw. Notfällen etwas anderes gilt, hat das Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden, sondern offengelassen (BAG, a.a.O).

Hensche meint dazu : Ein solcher Widerruf ist nur in ganz extremen Ausnahmefällen möglich. Solche Ausnahmefälle sind aber rein theoretisch, d.h. es gibt sie in der Praxis kaum

praktisch gesehen legen AG aber diese "Ausnahmefälle" gerne etwas locker fest, und kommen mangels Gegenwehr oftmals damit davon welcher AN will schon gerne gegen seinen AG klagen, um Urlaub durchzusetzen, was er aber müsste, selbst wenn der AG unrechtmässig widerruft

welcher BR weiß aus dem Stehgreif, was auf die Schnelle zu tun wäre, dem AN bei der Durchsetzung seines bereits genehmigten, aber widerrufenen Urlaubs zu helfen ?

wieviele BVs existieren, die die Urlaubsgewährung so deutlich vereinbaren, daß keine Streitigkeiten entstünden, weil alle möglichen auftretenden Fälle schon klar und rechtswirksam formuliert sind ?

man könnte sich jetzt die Mühe machen, einschlägige Urteile zu durchsuchen, welche Gründe für Urlaubswiderruf vermutlich anerkannt wären und welche nicht wer Lust dazu hat ;-)

R
rkoch

10.08.2012 um 10:18 Uhr

welcher AN will schon gerne gegen seinen AG klagen, um Urlaub durchzusetzen, was er aber müsste, selbst wenn der AG unrechtmässig widerruft

Formell gesehen ist der eingeschobene Satz "um Urlaub durchzusetzen" in der Situation falsch, wenn auch der Rest stimmt.

Wie Du selbst zitiert hast, ist einmal genehmigter Urlaub unwideruflich. Der AN müsste diesen also nicht erst noch "durchsetzen" (das müsste er nur, wenn der AG ihn von vorneherein nicht genehmigt). Wohl aber wird es derart Ärger geben, wenn er den genehmigten und widerrufenen Urlaub einfach nimmt. Das führt dann i.d.R. doch vors Gericht.

Nur der Verständlichkeit halber.....

B
BRUTUS

10.08.2012 um 18:00 Uhr

krampf auch wenn genehmigter Urlaub unwiderruflich ist, das Recht, diesen Urlaub auch antreten zu können, wenn der AG nicht will, muß "durchgesetzt" werden, und zwar mit gerichtlicher Hilfe

also muß man diesen Urlaubsanspruch - den man durch die Genehmigung hätte aber faktisch nicht mehr gewehrt bekommen soll - durchsetzen

was jetzt aber diese Erbsenzählerei mit "Verständlichkeit" zu tun haben soll, wirst nur du wissen

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