Urlaubsunterbrechung?
Wenn ein/e ArbeitnehmerIn für einen Tag aus dem Urlaub geholt wird, um eine Schicht zu übernehmen, bekommt sie/er dann den ausgefallen Urlaubstag zzgl. einen weiteren Urlaubstag?
Wo kann ich das nachlesen?
Community-Antworten (3)
19.04.2007 um 14:44 Uhr
@Sonnenschein, mit welcher Begründung soll sie für den Einsatz, bei dem der Urlaubstag ja wieder gutgeschrieben wird, einen weiteren bekommen?
19.04.2007 um 15:23 Uhr
Es ist Verhandlungssache!
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber kein Rüchrufsrecht aus dem Urlaub! BAG 11.01.1990 - 8 AZR 440/88
Im Buch "kompetente Arbeitnehmerberatung" von Ewald Helml und Gisela Graz steht ein sehr schöner Artikel dazu. Sinngemäß können beide Vertragsparteien darüber verhandeln unter welchen Bedingungen der Arbeitnehmer bereit ist von seinem gewährten Urlaubsanspruch zurück zu treten. ;-)
Der- oder diejenige sollte also vorher klären unter welchen Bedingungen er/sie den Urlaub unterbricht.
19.04.2007 um 16:44 Uhr
@ Frank B. Bist Du sicher das dieses Urteil das richtige ist? Gefunden habe ich dies im Netz:
Konkursausfallgeld, Insolvenzgeld: Urlaubsentgelt als Arbeitsentgelt i.S.d. Kaug-Regelungen (BAG, Urt. v. 11.01.1990 – 8 AZR 440/88)
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Hat die Bundesanstalt für Arbeit Kaug für Urlaub gezahlt, der den Arbeitnehmern eines Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung gewährt worden ist, gehen die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber auf die Bundesanstalt über. Dem steht nicht entgegen, daß Urlaubsgeldansprüche unpfändbar sind.
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Befriedigt der Konkursverwalter die von der Bundesanstalt für Arbeit deswegen im Konkurs geltend gemachten Ansprüche, hat er in gleichem Umfang Erstattungsansprüche gegen die Urlaubs‑ und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, wenn auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe anzuwenden ist.
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Gegen die Erstattungsforderung kann die Urlaubs‑ und Lohnausgleichskasse nur mit Beitragsrückständen aufrechnen, die sie selbst gegen den Gemeinschuldner hat (Aufgabe von BAG, Urt. v. 14.12.1977 – 5 AZR 326/76, AP Nr. 1 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen).
BAG, Urt. v. 11.01.1990 – 8 AZR 440/88, AP Nr. 11 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen = AR-Blattei ES 370.8 Nr. 120 = „Baugewerbe VIII: Entsch. 120“ = AR-Blattei ES 1640 Nr. 334 = „Urlaub: Entsch. 334“ = EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 57 = DB 1990, 2377 = KTS 1990, 650 = NZA 1990, 938 = SAE 1991, 387 [Mummenhoff] = ZIP 1990, 1213
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