Erstellt am 23.04.2013 um 17:50 Uhr von mitleserinnenn
Es hat nur Anspruch auf Fahrtkosten. Das andere ist Privatvergnügen. Also weder Freizeitausgleich noch sonst etwas. So auch das rechtsgültige Urteil. Der AG könnte wenn er wollte einer Urlaubsunterbrechung zustimmen, muss er aber nicht, wird er wohl auch nicht, weil auch er die Urteile kennt. Mehrarbeit im Mandat kennt das BetrVG ehe nicht. Das BetrVG kennt nur ggf Freizeitausgleich § 37, 3