Erstellt am 06.08.2012 um 12:29 Uhr von blackjack
# eines bis 2013 gewählten Betriebsratsmitgliedes#
Wieso bis 2013?
Zu beachten: § 15 KSchG 1, 4 und 5.
Erstellt am 06.08.2012 um 12:53 Uhr von wahlvst
Wegfall eines Betriebsteiles, ist kein Thema/ Problem für das BRM. Ggf. für den AG oder auch andere AN.
Denn der AG MUSS dem betroffenen BRM eine zumutbare/vergleichbare Stelle im verbleibenden Betrieb anbieten. Notfalls muss er auch eine freikündigen, wenn es anders nicht möglich ist.
Bietet er eine zumutbare/vergleichbare Stelle an, das BRM lehnt diese aber ab, kann der AG kündigen.
PS: bedarfskündigung gibt es nicht. - Was hier gemeint sein könnte wäre eine betriebsbedingte Kündigung. Diese kann hier auch die betroffenen AN treffen. Doch dann muss der AG die Sozialauswahl beachten und anwenden. Der BR sollte sich hier ggf Rat und Hilfe holen.
Erstellt am 06.08.2012 um 13:54 Uhr von gironimo
Wie zuvor schon geschrieben wurde. Das BR-Mitglied genießt den Schutz des § 15 KSchG und der BR würde im Falle einer Anhörung zur K. nach § 103 BetrVG seine Zustimmung verweigern. Ich sehe den BR also gut geschützt.
Was ist aber mit den anderen betroffenen AN. Verhandelt Ihr da in Sachen Betriebsänderung über einen Sozialplan ??
Erstellt am 07.08.2012 um 09:47 Uhr von Olsen
Danke für die Antworten.
@ blackjack : bis 2014 habe ich falsch geschrieben
@ whlvst: es wird sicher auch die anderen AN betreffen
@ gironimo: wir werden versuchen, einen Sozialplan auftzustellen
Insgesamt ist alles noch nicht "in dem Topf" wo es "gekocht wird", aber es bestehen Ängste, da rundum schon einige gleichgeartete Einrichtungen geschlossen wurden. Es handelt sich hier also um einen hypothetischen Fall.