Arbeitsanweisung an Betriebsratsmitglieder
Hallo. wir haben dieses Jahr eine BV-Arbeitszeit abgeschlossen. Um kontrollieren zu können ob diese eingehalten wird haben wir unsere GL mehrfach aufgefordert uns die Dienstpläne der vergangenen zwei Monate zuzüglich der tatsächlichen Arbeitszeiterfassung vorzulegen. Wurde aber mehrfach abgelehnt. Nun ist unsere GL auf die glorreiche Idee gekommen die Erstellung der Dienstpläne der einzelnen Abteilungen per "Arbeitsanweisung" auf 4 Betriebsratsmitglieder zu übertragen! Damit die zur Kontrolle der Dienstpläne notwenige unnötige Zeit wegfällt wurde gesagt! Zwei Abteilungen sind von dieser "Arbeitsanweisung" aausgenommen, da sollen wir wie bisher keinen Einblick haben!
Müssen wir uns an diese Arbeitsanweisung halten, wir sind der Meinung Nein. Aber ganz sicher sind wir uns auch nicht!
Community-Antworten (3)
15.12.2007 um 21:35 Uhr
Biber, er kann den AN Arbeitsanweisungen geben aber nicht den BRM. Fordert ihn auf, Euch die angeforderten Unterlagen auszuhändigen und macht ihn darauf aufmerksam, dass Ihr ansonsten Eure rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen müsst. Dazu der Däubler unter § 80 BetrVG in RN 144: "Streitigkeiten zwischen AG und BR über den Umfang der allgemeinen Aufgaben des BR, über die Unterrichtung des BR durch den AG, über die Zurverfügungstellung von Unterlagen und über das Einblicksrecht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten entscheidet das ArbG im Beschlussverfahren (§§ 2a, 80 ff. ArbGG). Dies gilt auch bei Streit darüber, ob die Voraussetzungen zur Vorlage von Unterlagen gegeben sind (BAG 27. 6. 89). Für die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen ist es nicht erforderlich, dass der AG i. S. d. § 23 Abs. 3 grob gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen hat (BAG 17. 5. 83). Ggf. kann die Vorlage von Unterlagen auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt...werden."
16.12.2007 um 14:11 Uhr
Lotte, unsere GL hat die " Arbeitsanweisung" zwar in einer Besprechung mit dem BR übergeben, aber in diesem Schreiben sind die einzelnen BRM mit Namen genannt - nicht der BR als solches.
Etwa so: Herr Sowieso erstellt ab sofort die Dienstpläne für die Abteilung 1 Frau Sowieso erstellt ab sofort die Dienstpläne für die Abteilung 2 usw.
Die Frage die sich uns stellt ist: kann der AG per Arbeitsanweisung festlegen das irgend ein beliebiger Mitarbeiter die Dienstpläne erstellen "MUSS"?
16.12.2007 um 20:10 Uhr
@Der Biber Ist das denn mit dem Direktionsrecht des AG gedeckt? Haben sie die Dienstplanung "gelernt"?
Könnten sich die BRM denn nicht stante pede beim BR deswegen beschweren?
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