Erstellt am 15.12.2007 um 20:35 Uhr von Lotte
Biber,
er kann den AN Arbeitsanweisungen geben aber nicht den BRM.
Fordert ihn auf, Euch die angeforderten Unterlagen auszuhändigen und macht ihn darauf aufmerksam, dass Ihr ansonsten Eure rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen müsst.
Dazu der Däubler unter § 80 BetrVG in RN 144: "Streitigkeiten zwischen AG und BR über den Umfang der allgemeinen Aufgaben des BR, über die Unterrichtung des BR durch den AG, über die Zurverfügungstellung von Unterlagen und über das Einblicksrecht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten entscheidet das ArbG im Beschlussverfahren (§§ 2a, 80 ff. ArbGG). Dies gilt auch bei Streit darüber, ob die Voraussetzungen zur Vorlage von Unterlagen gegeben sind (BAG 27. 6. 89). Für die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen ist es nicht erforderlich, dass der AG i. S. d. § 23 Abs. 3 grob gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen hat (BAG 17. 5. 83). Ggf. kann die Vorlage von Unterlagen auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt...werden."
Erstellt am 16.12.2007 um 13:11 Uhr von Der Biber
Lotte,
unsere GL hat die " Arbeitsanweisung" zwar in einer Besprechung mit dem BR übergeben, aber in diesem Schreiben sind die einzelnen BRM mit Namen genannt - nicht der BR als solches.
Etwa so: Herr Sowieso erstellt ab sofort die Dienstpläne für die Abteilung 1
Frau Sowieso erstellt ab sofort die Dienstpläne für die Abteilung 2 usw.
Die Frage die sich uns stellt ist: kann der AG per Arbeitsanweisung festlegen das irgend ein beliebiger Mitarbeiter die Dienstpläne erstellen "MUSS"?
Erstellt am 16.12.2007 um 19:10 Uhr von Kölner
@Der Biber
Ist das denn mit dem Direktionsrecht des AG gedeckt?
Haben sie die Dienstplanung "gelernt"?
Könnten sich die BRM denn nicht stante pede beim BR deswegen beschweren?