Erstellt am 22.07.2012 um 21:07 Uhr von trixi
Nach meiner erfahrung gibt es eine Frist nach Urteilsverkündung,denn die Gegenpartei kann ja noch in Berufung gehen. Ich denke der Koll. muss warten bis diese Frist vorrüber ist,dennerst dann sieht er ob der AG dem Urteil wiederspricht.
Erstellt am 22.07.2012 um 21:10 Uhr von Lernender
Der AG hat ihn ja freigestellt, dass Urteil ist auch noch nicht rechtwirksam. Zudem kann der AG vors LAG ziehen was das ganze nochmals verzögert.
Was hat denn der Gütetermin ergeben?
Möglicherweise gibt es ja auch eine Einigung in der Hauptverhandlung.
Die vorläüfige Vollstreckbarkeit, bezieht sich nach meiner Kenntnis auf den marteriellen Teil des Urteils.
Damit meine ich die Lohnfortzahlung, die dem Kollegen aber durch euren Wiederspruch eh zugestanden hat.
Erstellt am 22.07.2012 um 21:30 Uhr von Hoppel
" Damit meine ich die Lohnfortzahlung, die dem Kollegen aber durch euren Wiederspruch eh zugestanden hat."
Lernender, wo steht hier denn, dass der BR einen Widerspruch gegen die Kündigung eingelegt hat? Außerdem begründet selbst ein wirksamer Widerspruch noch lange keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Aidan,
hat der Kollege nach Erhalt der Kündigung verlangt beschäftigt zu werden oder hat er tatsächlich eine unwiderrufliche Freistellung akzeptiert?
Wenn der Kollege die erste Instanz gewinnen sollte und der AG zum LAG zieht, muss er seine vertragsgemäße Beschäftigung geltend machen. Sonst passiert rein gar nichts.
Erstellt am 22.07.2012 um 22:42 Uhr von Lernender
::: Es besteht kein Zweifel, dass die Kündigung unwirksam ist, darum dreht sich unsere Frage nicht::::
schreibt Aidan.
Auch bei einem unerfahrenen BR geh ich davon aus das Wiederspruch eingelegt wurde.
::::Lernender, wo steht hier denn, dass der BR einen Widerspruch gegen die Kündigung eingelegt hat?
Außerdem begründet selbst ein wirksamer Widerspruch noch lange keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. ::::
tja, auch dazu braucht der AG erst einen Spruch der Kammer.
So jetzt nochmals zur Frage von Aidin.
Der Beschäftigungsanspruch besteht natürlich erst dann, wenn dies vom AG auch verlangt wird. Der AN muss auch tatsächlich im Betrieb beschäftigt werden, es sei denn AG und AN einigen sich darauf, dass nur eine Lohnfortzahlung erfolgt. Der AN kann diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Erstellt am 23.07.2012 um 08:07 Uhr von gironimo
abwarten - war den schon die Güteverhandlung?
Erstellt am 23.07.2012 um 12:01 Uhr von rtjum
unwiderruflich freigestellt ...
was nun wenn der AG dem AN Hausverbot erteilt, der AG also gar nicht zuück kann an seinen Arbeitsplatz...
Wenn der AG den ANB so sehr hasst wird das wohl so passieren, der AG muss dann halt evtl weiterhin den Lohn bezahlen aber wenn er nicht will dass der AN sein Firmengelände betritt ist das sein gutes Recht oder seh ich das falsch?
Dann sollte man eher versuchen für den Kollegen eine gute Abfindung osä rauszuholen.
Nicht befriedigend, aber wenn der AG nun mal nicht mehr will...
Erstellt am 23.07.2012 um 12:20 Uhr von rkoch
> der AG muss dann halt evtl weiterhin den Lohn bezahlen aber wenn er nicht will dass der
> AN sein Firmengelände betritt ist das sein gutes Recht oder seh ich das falsch?
Nein, vollkommen korrekt.
> Dann sollte man eher versuchen für den Kollegen eine gute Abfindung osä rauszuholen.
Warum? Wenn der AG auch nach einem entsprechenden Urteil (Unzulässigkeit der Kündigung) darauf besteht, dass die Freistellung weiter Bestand hat, dann bleibt AN halt zu Hause und bekommt auf Lebenszeit weiter Lohn... Kündigen kann der AG dann ja nicht mehr, da für einen AN der nicht arbeitet keiner der drei Gründe des KSchG mehr Anwendung findet....
Verhaltenbedingt geht nicht, weil welches arbeitsrelevante Verhalten sollte Kündigungswürdig sein wenn der AN gar nicht arbeitet? Müsste sich der AN z.B. dann überhaupt krankmelden, wenn er krank ist? Wohl kaum da er eh nicht arbeitet, also selbst eine falsche Krankmeldung geht als Grund nicht....
Personenbedingt geht nicht, da der AN seine persönliche Eignung ja nicht mehr einbringt...
Betriebsbedingt geht nicht, da der Arbeitsplatz eines AN der ohnehin nicht arbeitet nicht wegfallen kann.....
Was besseres kann doch kaum passieren, oder?