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Urteilsverkündung - wie geht es danach weiter?

A
Aidan
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ihr Erfahrenen,

wir sind unerfahren und haben gerade einen Kündigungsschutzverfahren am Laufen und der Kollege will und wird auch wiederkommen. Die Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung endet erst Ende August, der Kollege (kein BRM), der vom Chef abgrundtief gehasst wird, ist "unwiderruflich freigestellt". Die Hauptverhandlung ist nun Anfang August. Es besteht kein Zweifel, dass die Kündigung unwirksam ist, darum dreht sich unsere Frage nicht. Wir möchten dem Kollegen mit Rat und Tat zur Seite stehen, haben hier aber keinerlei Erfahrungswerte und wüssten auch nicht, wen wir fragen sollten. Der Kollege fragt jetzt jedenfalls uns, weil er seinen Anwalt erst wieder nächste Woche sieht ... bitte jetzt keine Debatte über die Erreichbarkeit zweifelhafter Anwälte ;-)

Wie läuft das üblicherweise während und nach der Urteilsverkündung konkret ab? Muss/darf der Kollege nach der Urteilsverkündung sofort in den Betrieb fahren? (Wir haben Schichten, das wäre ziemlich sinnlos wenn man nicht eingetaktet ist.) Legt die Kammer üblicherweise fest, wann der Arbeitnehmer tatsächlich wieder arbeiten geht und bis wann er einen Dienstplan erhält? Soweit uns das bekannt ist, wird das Urteil erst 1-2 Wochen später zugestellt, oder? Es ist doch allerdings sofort vorläufig vollstreckbar - aber wie soll das gehen, wenn man garnix in die Hand bekommt?

Vielen Dank im Voraus für konstruktive Antworten Aidan

2.07307

Community-Antworten (7)

T
Trixi

22.07.2012 um 23:07 Uhr

Nach meiner erfahrung gibt es eine Frist nach Urteilsverkündung,denn die Gegenpartei kann ja noch in Berufung gehen. Ich denke der Koll. muss warten bis diese Frist vorrüber ist,dennerst dann sieht er ob der AG dem Urteil wiederspricht.

L
Lernender

22.07.2012 um 23:10 Uhr

Der AG hat ihn ja freigestellt, dass Urteil ist auch noch nicht rechtwirksam. Zudem kann der AG vors LAG ziehen was das ganze nochmals verzögert. Was hat denn der Gütetermin ergeben? Möglicherweise gibt es ja auch eine Einigung in der Hauptverhandlung. Die vorläüfige Vollstreckbarkeit, bezieht sich nach meiner Kenntnis auf den marteriellen Teil des Urteils. Damit meine ich die Lohnfortzahlung, die dem Kollegen aber durch euren Wiederspruch eh zugestanden hat.

H
Hoppel

22.07.2012 um 23:30 Uhr

" Damit meine ich die Lohnfortzahlung, die dem Kollegen aber durch euren Wiederspruch eh zugestanden hat."

Lernender, wo steht hier denn, dass der BR einen Widerspruch gegen die Kündigung eingelegt hat? Außerdem begründet selbst ein wirksamer Widerspruch noch lange keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Aidan, hat der Kollege nach Erhalt der Kündigung verlangt beschäftigt zu werden oder hat er tatsächlich eine unwiderrufliche Freistellung akzeptiert?

Wenn der Kollege die erste Instanz gewinnen sollte und der AG zum LAG zieht, muss er seine vertragsgemäße Beschäftigung geltend machen. Sonst passiert rein gar nichts.

L
Lernender

23.07.2012 um 00:42 Uhr

::: Es besteht kein Zweifel, dass die Kündigung unwirksam ist, darum dreht sich unsere Frage nicht::::

schreibt Aidan. Auch bei einem unerfahrenen BR geh ich davon aus das Wiederspruch eingelegt wurde.

::::Lernender, wo steht hier denn, dass der BR einen Widerspruch gegen die Kündigung eingelegt hat?

Außerdem begründet selbst ein wirksamer Widerspruch noch lange keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. ::::

tja, auch dazu braucht der AG erst einen Spruch der Kammer.

So jetzt nochmals zur Frage von Aidin. Der Beschäftigungsanspruch besteht natürlich erst dann, wenn dies vom AG auch verlangt wird. Der AN muss auch tatsächlich im Betrieb beschäftigt werden, es sei denn AG und AN einigen sich darauf, dass nur eine Lohnfortzahlung erfolgt. Der AN kann diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen.

G
gironimo

23.07.2012 um 10:07 Uhr

abwarten - war den schon die Güteverhandlung?

R
rtjum

23.07.2012 um 14:01 Uhr

unwiderruflich freigestellt ... was nun wenn der AG dem AN Hausverbot erteilt, der AG also gar nicht zuück kann an seinen Arbeitsplatz... Wenn der AG den ANB so sehr hasst wird das wohl so passieren, der AG muss dann halt evtl weiterhin den Lohn bezahlen aber wenn er nicht will dass der AN sein Firmengelände betritt ist das sein gutes Recht oder seh ich das falsch? Dann sollte man eher versuchen für den Kollegen eine gute Abfindung osä rauszuholen. Nicht befriedigend, aber wenn der AG nun mal nicht mehr will...

R
rkoch

23.07.2012 um 14:20 Uhr

der AG muss dann halt evtl weiterhin den Lohn bezahlen aber wenn er nicht will dass der AN sein Firmengelände betritt ist das sein gutes Recht oder seh ich das falsch?

Nein, vollkommen korrekt.

Dann sollte man eher versuchen für den Kollegen eine gute Abfindung osä rauszuholen.

Warum? Wenn der AG auch nach einem entsprechenden Urteil (Unzulässigkeit der Kündigung) darauf besteht, dass die Freistellung weiter Bestand hat, dann bleibt AN halt zu Hause und bekommt auf Lebenszeit weiter Lohn... Kündigen kann der AG dann ja nicht mehr, da für einen AN der nicht arbeitet keiner der drei Gründe des KSchG mehr Anwendung findet.... Verhaltenbedingt geht nicht, weil welches arbeitsrelevante Verhalten sollte Kündigungswürdig sein wenn der AN gar nicht arbeitet? Müsste sich der AN z.B. dann überhaupt krankmelden, wenn er krank ist? Wohl kaum da er eh nicht arbeitet, also selbst eine falsche Krankmeldung geht als Grund nicht.... Personenbedingt geht nicht, da der AN seine persönliche Eignung ja nicht mehr einbringt... Betriebsbedingt geht nicht, da der Arbeitsplatz eines AN der ohnehin nicht arbeitet nicht wegfallen kann.....

Was besseres kann doch kaum passieren, oder?

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