Erstellt am 30.09.2005 um 20:56 Uhr von Veronica
Hallo Frank,
nach § 8 TzBfG hat sie Anspruch auf Zustimmung zur Teilzeit, wenn keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe vorliegen. Der Arbeitgeber kann also nicht einfach Nein sagen, sondern muss ein sachliches Konzept haben, weswegen die Arbeit in Vollzeit sein muss. Die Teilzeit muss z.B. organisatorisch wesentlich beeinträchtigend oder finanziell unverhältnismäßig sein.
Deine Kollegin muss einen solchen Antrag aber 3 Monate vor dem Beginn der Teilzeit stellen. Außerdem dauert ein Klageverfahren dann lang und in der Zeit müßte sie erstmal wieder in Vollzeit anfangen. Unter bestimmten, engen Voraussetzungen kann sie per einsweiliger Verfügung bis zum Ende des Gerichtsverfahrens erstmal Teilzeit arbeiten.
Deine Kollegin sollte sich am Besten von einem/r Anwalt/Anwältin beraten lassen.
Gruß
Veronica
Erstellt am 30.09.2005 um 22:57 Uhr von Soisses
"Deine Kollegin sollte sich am Besten von einem/r Anwalt/Anwältin beraten lassen."
Veronica,
das ist das einzig Vernünftige was Sie von sich gegeben haben!
Zuerst sollte geprüft werden, ob denn überhaupt das Teilzeit und Befristungsgesetz Anwendung findet.