Erstellt am 19.07.2012 um 10:44 Uhr von rolfo
Was steht denn in deinem Tarifvertrag?
Oft ist es so dass zwar zwischen 22:00 und 06:00 Nachtzuschläge gewährt werden, aber unter Vorbehalt, dass mindestens 2 oder 3 Stunden in der Zeit gearbeitet wird.
Erstellt am 19.07.2012 um 10:51 Uhr von Streikbrecher
Warum nicht einfach einmal ein Blick ins ArbZG
§ 2 Arbeitszeitgesetz:
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1.auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Das gilt nur soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen.
Regelmäßig wird sowohl für den Nachtzuschlag als auch für den Freizeitausgleich ein Zuschlag von 25% als angemessen angesehen.
dann aber auch noch § 7 Abweichende Regelungen
Das sind die gesetzl. Mindesregelungen, diese können auch per TV nicht ungünstiger gestalltet werden.
Also, Rolfo, deine mögliche Einschränkung per TV ist nicht!!
Erstellt am 19.07.2012 um 11:14 Uhr von sanifair
Warum sollte die tarifliche Regelung nicht schlechter als das Gesetz sein dürfen? Das kann ich dem ArbZG so nicht entnehmen....
Erstellt am 19.07.2012 um 11:22 Uhr von rkoch
> Warum sollte die tarifliche Regelung nicht schlechter als das Gesetz sein dürfen?
Weil das ArbZG eben in §7 abschließend die Möglichkeiten einer Schlechterstellung durch TV regelt, die Verlängerung des Zeitraums, ab welchem Volumen Arbeit zur Nachtzeit Nachtarbeit ist, gehört nicht dazu. Trotzdem:
> Also, Rolfo, deine mögliche Einschränkung per TV ist nicht!!
kann man darüber trefflich streiten! Günstigere Regelungen als G in TV sind ja immer möglich. Und die Gerichtsbarkeit geht davon aus, dass einzelne schlechtere Details zulässig sind, so lange die Gesamtregelung günstiger ist.
In diesem Sinne ist vorstellbar, dass die Nachtzeit wesentlich verlängert wird (besserer Schutz), im Gegenzug aber das Volumen, wann Arbeit während der Nachtzeit Nachtarbeit ist verlängert wird.
Bsp: Nachtzeit ist die Zeit von 18:00 bis 06:00 (wesentlich besser als 23:00 bis 06:00!), dafür ist Arbeit während dieser Zeit nur Nachtarbeit, wenn sie mindestens drei Stunden umfasst (schlechter als die 2 Stunden aus dem ArbZG). Insgesamt könnte die Regelung aber für die AN besser sein... Ob das ein ArbG so sehen würde steht zwar in den Sternen, aber zumindest denkbar ist es. Urteile dazu fallen mir im Moment nicht ein - falls es welche gibt.
Erstellt am 19.07.2012 um 11:33 Uhr von Streikbrecher
sanifair
-....Warum sollte die tarifliche Regelung nicht schlechter als das Gesetz sein dürfen? Das kann ich dem ArbZG so nicht entnehmen....
Weil Gesetze grundsätzlich IMMER den gesetzlichen Mindeststandart regeln. Sofern das Gesetz dann keine Öffnungsklauseln wie zb. im § 7 ArbZG hat, dann das Gesetz nur durch Zusatzregelungen verbessert werden darf.
rkoch
Klar, vor Gesetz und auf hoher See ist man in Gottest Hand. Weiter würde abe rauch die Günstigkeitsregelung greifen.
Erstellt am 19.07.2012 um 14:19 Uhr von rolfo
@ Streikbrecher
Es gibt sogar Tarifverträge die das weitaus schlechter regeln.
z. B. Spedition Bayern
Für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 23:00 und 06:00, sofern mindestens 2 Stunden gearbeitet wurde eine Pauschale von 6,00 €.
Tariflich vereinbart.
Erstellt am 19.07.2012 um 15:10 Uhr von sanifair
@rkoch, Streikbrecher
Danke für den Hinweis
Erstellt am 19.07.2012 um 16:44 Uhr von Hoppel
"wenn in einer Abteilung ab 05:00 Uhr begonnen wird zu arbeiten, stehen doch dem Mitarbeiter für eine Stunde Nachtzuschlag zu. "
@ Rumpen
Wenn es dazu keine vertragliche Regelung gibt (TV, BV, AV) steht diesen KollegInnen allein auf Basis ArbZG kein Nachtzuschlag zu.
Erstellt am 19.07.2012 um 21:21 Uhr von poiuz
Wieso soll das schlechter sein Rolfo?
6€ Zuschlag sind 24€ Stundenlohn, oder auch ein Monatsgehalt von €4128,-- pro Monat, gibts da viele im Speditionsgewerbe die diese Löhne erreichen?
Also ist das eine recht großzügige Regelung ...
Erstellt am 20.07.2012 um 08:02 Uhr von rolfo
@ poiuz
Wo lebst du denn? Träumer!!!!!!!!
Erstellt am 20.07.2012 um 08:14 Uhr von rkoch
@poiuz
du hast ein Detail übersehen:
> sofern mindestens 2 Stunden gearbeitet wurde eine PAUSCHALE von 6,00 €.
Betonung auf PAUSCHALE, also nix pro Nachtstunde 6 EUR, sondern 6 EUR pro Nachttag.
Allerdings ist das nur eine "schlechtere" Regelung als andere TV, nicht schlechter als Gesetz. Interessanterweise ist das sogar schlechter als die TV zur LA... Vorausgesetzt rolfo zitiert richtig.
Erstellt am 20.07.2012 um 08:33 Uhr von rolfo
@rkoch
Richtig, genau so ist der Wortlaut im TV, uind es gibt sogar welche in anderen Bundesländern die noch schlechter sind. Allerdings auch bessere.
Erstellt am 20.07.2012 um 18:53 Uhr von poiuz
Ach pro Tag, ich dachte tatsächlich pro Stunde. Pro Nacht macht ja auch keinen Sinn, es gibt dasselbe egal ob zwei oder acht Stunden?
Aber mal angenommen der Arbeiter erhält normal 12€/Stunde dann decken die 6€ schonmal vier stunden ab, im TV kanns wohl auch auch durchaus ein wenig schlechter sein ... sind bei maximal acht Stunden Nachtarbeit immerncoh 12,5% Zuschlag.