W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Nachtzuschlag

S
Schere
Jan 2018 bearbeitet

bei uns wird von 23.00-6.00 Nachtzuschlag gezahlt.Wir arbeiten im Schichtbetrieb.jetzt ist die GL hergegangen und hat eine Schicht von 5.30 Uhr gemacht.Möchte aber für die Halbe Stunde keinen Nachtzuschlag zahlen.Sie würden nur die vollen Stunden zahlen und müssten es eigentlich auch erst nach zwei stunden zahlen.Meine Frage ist es zulässig das sie den Kollegen die nur 30 Minuten in der Nachtarbeit sind keinen Nachtzuschlag zahlen?

Da wir an einem Flughafen im Einzelhandel arbeiten und es Sommer wie auch Winterflugplan gibt,hat der Betreiber die Zeiten nach vorne gelegt.Unsere Firma muss sich fügen.

2.47006

Community-Antworten (6)

H
Hoppel

20.12.2014 um 16:50 Uhr

@ Schere

Gibt es einen BR? Falls ja, kann der Schichtplan doch überhaupt NICHT einseitig durch die GF geändert werden ...

Greift ein TV? Falls ja, was ist denn da geregelt?

Unabhängig davon bezieht sich der AG ganz offensichtlich auf den § 2 ArbZG:

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. (4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

Da die KollegInnen bei einem Schichtbeginn um 5:30 Uhr nicht mehr als zwei Stunden Nachtarbeit leisten, wäre der AG zunächst einmal im Recht. Es hängt also davon ab, auf welcher vertraglichen Grundlage der Anspruch die Nachtschichtzulage beruht.

G
gironimo

20.12.2014 um 18:01 Uhr

Als BR würde ich der Schicht erst einmal nicht zustimmen - wie Hoppel schon schreibt, zieht ja da die Mitbestimmung.

Und wenn der AG eine Schicht um 5.30 Uhr will, muss man halt sehen, wie man auf einen gemeinsamen Nenner kommt ........

P
Pickel

20.12.2014 um 20:34 Uhr

Allerdings: steuerfrei wird der Zuschlag so oder so nicht sein.

K
Kölner

22.12.2014 um 09:25 Uhr

@Pickel Was ist das für eine Aussage? Warum sollte ein Nachtschichtzuschlag, wenn er denn tatsächlich geleistet würde, nicht steuerfrei sein, wenn er max. nur 25% des Grundlohns beträgt? Du redest machmal etwas wirr!

P
Pickel

22.12.2014 um 13:00 Uhr

Kölner, wie wäre es mit Mitdenken? Weil es dann gemäß § 2 ArbZG keine Nachtarbeit ist.

H
Hoppel

22.12.2014 um 14:20 Uhr

@ Pickel

Mitdenken ist eine wirklich sehr gute Idee! Wann fängt Du damit an?

Im § 3b EStG steht, dass Nachtarbeit die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr ist ...

... lt. ArbZG findet Nachtarbeit in der Zeit zwischen 23 - 6 Uhr (in Bäckereien zwischen 22-5 Uhr) statt ...

Könnte es sein, dass die Definition von Nachtarbeit lt. ArbZG aber auch rein gar nichts mit der Definition gem. Einkommenssteuergesetz gemeinsam hat ...

Ihre Antwort