Erstellt am 20.12.2014 um 15:50 Uhr von Hoppel
@ Schere
Gibt es einen BR? Falls ja, kann der Schichtplan doch überhaupt NICHT einseitig durch die GF geändert werden ...
Greift ein TV? Falls ja, was ist denn da geregelt?
Unabhängig davon bezieht sich der AG ganz offensichtlich auf den § 2 ArbZG:
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
Da die KollegInnen bei einem Schichtbeginn um 5:30 Uhr nicht mehr als zwei Stunden Nachtarbeit leisten, wäre der AG zunächst einmal im Recht. Es hängt also davon ab, auf welcher vertraglichen Grundlage der Anspruch die Nachtschichtzulage beruht.
Erstellt am 20.12.2014 um 17:01 Uhr von gironimo
Als BR würde ich der Schicht erst einmal nicht zustimmen - wie Hoppel schon schreibt, zieht ja da die Mitbestimmung.
Und wenn der AG eine Schicht um 5.30 Uhr will, muss man halt sehen, wie man auf einen gemeinsamen Nenner kommt ........
Erstellt am 20.12.2014 um 19:34 Uhr von Pickel
Allerdings: steuerfrei wird der Zuschlag so oder so nicht sein.
Erstellt am 22.12.2014 um 08:25 Uhr von Kölner
@Pickel
Was ist das für eine Aussage? Warum sollte ein Nachtschichtzuschlag, wenn er denn tatsächlich geleistet würde, nicht steuerfrei sein, wenn er max. nur 25% des Grundlohns beträgt?
Du redest machmal etwas wirr!
Erstellt am 22.12.2014 um 12:00 Uhr von Pickel
Kölner, wie wäre es mit Mitdenken? Weil es dann gemäß § 2 ArbZG keine Nachtarbeit ist.
Erstellt am 22.12.2014 um 13:20 Uhr von Hoppel
@ Pickel
Mitdenken ist eine wirklich sehr gute Idee! Wann fängt Du damit an?
Im § 3b EStG steht, dass Nachtarbeit die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr ist ...
... lt. ArbZG findet Nachtarbeit in der Zeit zwischen 23 - 6 Uhr (in Bäckereien zwischen 22-5 Uhr) statt ...
Könnte es sein, dass die Definition von Nachtarbeit lt. ArbZG aber auch rein gar nichts mit der Definition gem. Einkommenssteuergesetz gemeinsam hat ...