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Nachtzuschläge

N
nicoline
Nov 2016 bearbeitet

@Kölner @nicoline Jawoll. BetrVG! § 2 Abs. 4 BetrVG. Hinsichtlich der Arbeit zu nachtschlafender Zeit sind Fehler in diesem Sinne nicht relevant und führen nicht zu einer Haftung. Gewerkschaften und Betriebsräten wachen über diese Regelung.

Ääääääähm, mag ja sein, dass ich mal wieder einen Dolmetscher für Deine Antwort brauche oder hier angewendeter Sarkasmaus mal wieder an mir vorbeiging, aber trotzdem möchte ich anmerken dürfen, dass ICH leider keinen Abs. 4 finde

1.02803

Community-Antworten (3)

K
Kölner

28.10.2011 um 14:03 Uhr

Die antwort hatte ja auch einen Fehler.

L
Lernender

28.10.2011 um 14:05 Uhr

Ätschi,bätschi

R
rkoch

29.10.2011 um 01:45 Uhr

@nicoline...

Nimms doch einfach wie in §133 (2) BetrVG:

Betriebsräte sind auch gehalten über die Anwendung von angenommenen oder in anderer Form zitierten, nicht existierenden Gesetzen und einzelnen § davon herzlich zu lachen.

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