@Kölner
@nicoline
Jawoll. BetrVG! § 2 Abs. 4 BetrVG. Hinsichtlich der Arbeit zu nachtschlafender Zeit sind Fehler in diesem Sinne nicht relevant und führen nicht zu einer Haftung. Gewerkschaften und Betriebsräten wachen über diese Regelung.

Ääääääähm, mag ja sein, dass ich mal wieder einen Dolmetscher für Deine Antwort brauche oder hier angewendeter Sarkasmaus mal wieder an mir vorbeiging, aber trotzdem möchte ich anmerken dürfen, dass ICH leider keinen Abs. 4 finde