Erstellt am 18.07.2012 um 09:44 Uhr von Karly
Die Mitbestimmung ist eine Bringschuld des AG. Denn es heißt ja im BetrVG "Der AG hat"!!
Erstellt am 18.07.2012 um 09:44 Uhr von saunaliese
Hallo Joschuar, der Arbeitgeber ist verpflichtet in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren. § 87 BetrVG. Dem AG ist es in allen MB- Angelegenheiten verwehrt, einseitige Maßnahmen durchzuführen, sofern ein BR besteht.
Erstellt am 18.07.2012 um 09:49 Uhr von Karly
In Beteiligungsrechten, also z.B. § 80 hat der BR eine Holschuld. Hatt eich vergessen. Es gibt also beides.
Erstellt am 18.07.2012 um 09:55 Uhr von petrus
Unabhängig davon, ob eine Maßnahme mitbestimmungspflichtig _ist_, _sein könnte_ oder aber der BR eher eine "begleitende Funktion" hat, gilt §80 (2): "Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten..."
Und wenn ihr dann informiert seid, werdet ihr den ArbGeb sicherlich davon unterrichten, ob ihr euer Mitbestimmungsrecht ausüben wollt oder nicht.
(Meiner Meinung nach darf der ArbGeb mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten nicht einfach durchführen - aber da der BR selten schweigen wird, wenn er informiert wird...)