Erstellt am 04.04.2007 um 14:03 Uhr von docpille
Nicht unbedingt der Ursprüngliche,aber einen gleichwertigen.
Erstellt am 04.04.2007 um 16:38 Uhr von nidis
@ docpille
Das stimmt so auch nicht ganz.
Der Kollegin steht der Arbeitsplatz zu, der ihr arbeitsvertraglich zugesichert ist. Je offener der AV ist, desto flexibler kann der AG damit umgehen. Steht z.B. im AV: die MA XY ist in der Zentralverwaltung beschäftigt, dann kann der AG ihr einen gleichwertigen Arbeitsplatz in der Zentralverwaltung geben. Steht aber drin: die MA XY ist als Sachbearbeiterin in der Personalabteilung, Arbeitsort XY Str. in der Hauptstelle tätig, dann muss der AG der AN diesen Arbeitsplatz geben. Der AV gilt ja auch nach der Elternzeit immer noch. Diesen Fall hatten wir vor ca. 2 Jahren bei uns. Eine MA hat da nämlich auf Erfüllung des AV geklagt und hat vor Gericht recht bekommen.
Erstellt am 05.04.2007 um 10:37 Uhr von Petrus
Mutterschutz oder Elternzeit?
Nach dem Mutterschutz steht der ursprüngliche Arbeitsplatz wieder zu. Bei der Elternzeit - nunja... Nach deutschem Recht gilt das, was nidis schrieb. Nach europäischem Recht bestünde wohl der Anspruch auf den "alten" AP - nur hat sich da noch niemand bis zum EuGH "durchgeklagt"...