Hoppel
Also die Aussage im Gesetzestext wie auch im Kommentar, hier Auszüge (DKK; Däubler/Kittner/Klebe (Hrsg.) ) daraus sind eindeutig.
Die Bestimmung regelt, wie oft Betriebsversammlungen durchzuführen sind. Der BR ist verpflichtet, einmal im Kalendervierteljahr eine regelmäßige Betriebsversammlung einzuberufen, pro Kalenderjahr insgesamt also vier Betriebsversammlungen.
Führt der BR die gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsversammlungen nicht durch, stellt dies eine Beseitigung eines zentralen Bestandteils innerbetrieblicher Demokratie dar, erschwert eine konsequente Interessenvertretung durch den BR und kann – insbes. im Wiederholungsfall – eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten des BR nach § 23 Abs. 1 darstellen (LAG Hamm 25. 9. 59, DB 59, 1227; LAG Rheinland-Pfalz 5. 4. 60, BB 60, 982; ArbG Wetzlar 22. 9. 92, BB 92, 2216 = AiB 93, 48, bestätigt durch HessLAG 25. 2. 93, AiB 94, 404; Fitting, Rn. 10; GL, Rn. 10; GK-Weber, Rn. 30 f.; Richardi-Annuß, Rn. 22). Das gilt auch dann, wenn der AG den AN wegen des Verzichts auf die Betriebsversammlungen besondere Leistungen oder sonstige Vorteile gewährt (Däubler, AiB 82, 51 f.; Fitting, a. a. O.). Zum Antragsrecht der Gewerkschaft vgl. Rn. 31 ff.
Es ist zwingend vorgeschrieben, dass der BR einen Tätigkeitsbericht erstattet. Er ist seinem Inhalt nach vom BR festzulegen und nach § 33 zu beschließen (Fitting, Rn. 13; GL, Rn. 11; HSWG, Rn. 11; Richardi-Annuß, Rn. 8).
Also, Mindestinhalt ist der Tätigkeitsbericht und die Aussprache und ggf Fragen der Beschäftigten, die er behandeln muss. Also, es kann nicht sein, dass es nichts gibt! Sollte ein BR dann sagen es gibt außer dem Tätigkeitsbericht nichts, sollte man bei der nächsten Wahl spätestens genau überlegen ob man die richtigen wählt.