Erstellt am 05.07.2012 um 20:15 Uhr von Lernender
Erstellt am 05.07.2012 um 23:20 Uhr von wahlvst
Auch wen man aus der Lohnfortzahlung heraus ist, muss man den AG über AU informieren. Denn er muss ja planen können.
Erstellt am 06.07.2012 um 08:44 Uhr von rkoch
> beim AG jedesmal nach neuen krankenschein melden
Die Frage an sich verstehe ich nicht......
Ad 1: "Melden", im Sinne von dem AG Bescheid sagen, muss man grundsätzlich nur am ersten Tag der AU.
Ad 2: Später muss man als AN natürlich dafür sorgen, dass man rechtzeitig vor Ablauf der alten AU-Bescheinigung eine neue bekommt (möglichst nicht erst, wenn die alte schon abgelaufen ist) und muss diese dem AG unverzüglich zukommen lassen.
Damit ist die Sache eigentlich erledigt. Und das Ad 1 und Ad 2 unvermeidbar sind (man wird die AU-Bescheinigung doch wohl nicht wegwerfen oder tagelang liegen lassen?) ist eigentlich klar...
Klar, wenn man unbedingt bei Ad 2 die neue Bescheinigung erst nach Ablauf der alten holt bzw. die AU-Bescheinung nicht gleich zum AG bringt, bleibt einem nichts anderes übrig als sich erneut zu "melden", denn, klar, sonst denkt der AG nach Ablauf des Termins auf der AU-Bescheinigung, der AN kommt zur Arbeit, da ja nicht mehr AU. Aber das sollte doch auch jedem AN klar sein, dass wenn er die Bescheinigung verbummelt, das sein Problem ist das dem AG beizubringen, oder?
Insofern: Wo ist da die Logik der Frage?
Erstellt am 06.07.2012 um 08:50 Uhr von kölschlieschen
die Logig liegt darin, dass viele Ärzte nach 6 Wochen keine AU mehr ausstellen, da dann die KK zahlt und die Gerichte sagen, dass weiterhin eine AU vorgelegt werden muß
Erstellt am 06.07.2012 um 09:35 Uhr von rkoch
> nach 6 Wochen keine AU mehr ausstellen
Sorry? Auf welcher Basis soll dann die Krankenkasse erkenne, dass die AU noch vorliegt und sie zahlen muss? Zur Erinnerung: Die AU besteht aus zwei (eigentlich drei, aber den Durchschlag für den Arzt zähle ich mal nicht mit) Teilen: Ein Teil mit dem ICD-Code für die Krankenkasse, und ein Teil ohne diesen Code für den AG. Das viele Versicherte den ersten Teil nie zu Gesicht bekommen, weil die Ärzten diese direkt an die Krankenkasse senden (i.d.R. zur AOK, aber u.U. auch an andere KK), heißt nicht, dass die Ärzte keine Bescheinigung mehr ausstellen!
vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsunf%C3%A4higkeitsbescheinigung
Erstellt am 06.07.2012 um 09:59 Uhr von kölschlieschen
warst du schon mal länger als 6 Wochen krank?
Erstellt am 06.07.2012 um 10:25 Uhr von wahlvst
Ungaeubiger. Lese mal hier:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/krankmeldung-an-arbeitgeber-auch-nach-wochen_004424.html
Erstellt am 06.07.2012 um 10:37 Uhr von Mundwerker
Ich bin in unserem Unternehmen Finanz- und Lohnbuchhalter und seit zwei Jahren BR-Mitglied (Schriftführer).
Wir hatten solche Fälle schon mehrmals.
Ich habe bisher noch nie erlebt, dass einem AN nach sechs Wochen AU nochmal eine, über den Lohnfortzahlungsraum hinausgehende, AU-Bescheinigung ausgestellt worden wäre. Die Antwort dieser AN lautete jedes Mal: "Mein Arzt hat gesagt, dass ich nach sechs Wochen keinen Krankenschein mehr kriege." Hat die Leute natürlich jedes Mal irritiert, ist ja verständlich, aber offensichtlich normal! Warum auch nicht, der AN ist nicht da, erhält keinen Lohn vom Unternehmen, sondern eine Lohnersatzleistung.
Trotzdem sollte man seinen AG natürlich (telefonisch) informieren, wann man voraussichtlich wieder zur Arbeit erscheinen kann.
Erstellt am 06.07.2012 um 10:48 Uhr von rkoch
@kölschlieschen
Nein, war ich nicht... Ich habe etwas recherchiert, und offenbar ist es tatsächlich usus, dass nach Ablauf der 6 Wochen die entsprechende Bescheinigung nicht mehr ausgestellt wird, sondern eine Art Zahlschein für die KK.
Tatsächlich gilt aber wirklich, dass der AG die Vorlage eine AU-Bescheinigung verlangen kann. Beides zusammen führt im Netz zu den kontroversesten Meinungen.
z.B. blogt arbeitsrecht.de irgendwas von "Kostenpflichtige Bescheinigung, die der AG bezahlen muss". anwalt.de "... sollte der Arzt so nett sein, die geforderte Bescheinigung auszustellen". etc.
Das ganze Chaos ergibt sich aus den "Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien)", die ausweislich §1 "wegen ihrer Tragweite für den Versicherten und ihrer arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen sowie wirtschaftlichen Bedeutung besondere Sorgfalt erfordern".
(http://www.g-ba.de/downloads/62-492-56/RL_Arbeitsunfaehigkeit-2006-09-19.pdf)
Nun, an dieser Sorgfalt lassen §5 und §6 es fehlen....
§5 regelt die AU-Bescheinigung, nennt keinen Termin, ab dem diese nicht mehr auszustellen wäre.
§6 regelt die Meldung an die KK nach Ablauf der EntgFZ. Sie hebt einerseits §5 nicht auf, kann aber so verstanden werden (Überschrift: "Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung "), dass nur noch das Verfahren nach §6 Anwendung findet....
Nunja, ich würde sagen: In Anbetracht der Urteile zum Thema "Vorlage der AU-Bescheinigung beim AG nach Ablauf der EntgFZ" sollte der "Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen" die beschworene "Sorgfalt" walten lassen und sollte ihre Richtlinien präzisieren.
Aber so lange das nicht passiert, geben ich Dir (kölschlieschen) Recht, hier ist Chaos vorprogrammiert.
Erstellt am 06.07.2012 um 11:02 Uhr von Mundwerker
"...sondern eine Art Zahlschein für die KK..."
Die Krankenkasse fordert beim AG eine Verdienstbescheinigung an, um das Krankengeld berechnen zu können. Ich habe solche schon mehrmals ausgestellt.
Und ein Arbeitgeber, der eine
"...Kostenpflichtige Bescheinigung, die der AG bezahlen muss..."
verlangt, hat seinen Arbeitnehmer offenbar nur eingestellt, um fortan 7 Tage die Woche, 24 Stunden am Tag verbissen nach Gründen zu suchen ihn wieder loszuwerden. Überspitzt formuliert. Aber was kümmert ihn denn überhaupt, ob der AN belegen kann, dass er tatsächlich krank ist? Er ist nicht da und erhält keinen Lohn! Genauso wie wenn er unbezahlten Urlaub hätte oder eine andere Lohnersatzleistung von der Krankenkasse beziehen würde, wie z. B. die Haushaltshilfe-Leistung.
Erstellt am 06.07.2012 um 12:04 Uhr von rkoch
> "...sondern eine Art Zahlschein für die KK..."
>
> Die Krankenkasse fordert beim AG eine Verdienstbescheinigung an, um das Krankengeld
> berechnen zu können. Ich habe solche schon mehrmals ausgestellt.
Das ist schon klar, ich meinte den Schein, den der Arzt der KK ausstellt, damit diese vom Forbestand der AU informiert ist, nicht das was die KK dann mit dem AG macht... Das ist der in §6 der zitierten Richtline mit "Bescheinigung für die Krankengeldzahlung (Muster Nr. 17)" titulierte Wisch.
Erstellt am 06.07.2012 um 12:53 Uhr von Laffo
..es wäre auch möglich die "Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld" zu kopieren, vorher den Diagnoseschlüssel bitte abdecken, & dieses dann zum AG schicken, wenn der AG oder der TV,BV,AV dies verlangt.
Erstellt am 07.07.2012 um 09:41 Uhr von Hoppel
Kaum ein Arzt wird sich auf Nachfrage weigern, z.B. auch einen "gelben Schein" auszudrucken, von welchem der Teil ohne Diagnose dem AG zugeschickt werden kann.