Erstellt am 08.05.2007 um 16:35 Uhr von Kölner
@speedy
Wenn der AN der Anzeigepflicht nachgekommen ist, ist das eine Sache. Kommt der AN der Nachweispflicht nicht nach ist das eine andere Sache.
Im ersteren Fall hat er mit der Ansage "ich bin weiterhin krank" der Anzeigepflicht genüge getan, der Nachweispflicht möglicherweise nicht. Abmahnbar ist letzteres schon - vor allem, wenn ein schuldhaftes Verzögern der Nachweispflicht eintritt.
Erstellt am 08.05.2007 um 17:08 Uhr von Speedy
Danke Koelner !! aber beim ersten schein wurde sofort der Krankenschein eingereicht !! und bei jeder verlängerrung mindestens einen tag vor ablauf des letzten tages per post versendet !! oder habe ich etwas nicht so recht verstanden ??
Erstellt am 08.05.2007 um 17:24 Uhr von sphinx
@Speedy
du bist ein bisschen schnell ;-)
Wenn ich es richtig verstehe, dann hat der AN unverzüglich, d.h. am 1. Tag des Krankseins, seinem direkten Vorgesetzten mittgeteilt, dass er krank ist und dann
rechtzeitig die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Perso geschickt und alle weiteren vor Ablauf der vorherigen?
Dann denke ich, hat er alles richtig gemacht und der AG möchte mal nachweisen,
was falsch war.
LG
Erstellt am 08.05.2007 um 18:44 Uhr von Speedy
Joo genau so war es !! Denke auch das es keine Probleme in dieser sache geben kann !! Aber wie die AG so sind , meistens immer Kontra BR !! In diesem sinn noch einen schönen abend und Danke !!
Der Speedy
Erstellt am 09.05.2007 um 19:56 Uhr von Jane
Der AG ist am selben Tag der Krankschreibung Schriftlich,Mündlich oder
Telefonisch zuinformieren
Der Krankenschein Selbst ist innerhalb von 3 Tagen einzureichen
Erstellt am 09.05.2007 um 20:05 Uhr von Cheeta
@Jane
bitte...!
Krankenscheine gibt es kaum noch, heute hat man normalerweise
Chipkarten, beides wird nicht ( !) beim AG abgegeben.