Erstellt am 28.10.2009 um 14:17 Uhr von DonJohnson
§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz
Allerdings Könnte eine BV oder ein TV davon abweichen.
Was heißt abgemeldet? War er zuerst auf der Arbeit und ist dann gegangen???
Nachträglich wird der AN diese AUB nicht bekommen, da der Arzt das ja nicht rückwirkend beurteilen kann...
Erstellt am 28.10.2009 um 14:41 Uhr von Kölner
@DonJohnson
...ergänzend: Es kann auch im AV geregelt sein, dass der AN bereits am 1.Tag eine AU-B vorzulegen hat.
@nobbi
Interessant ist die Beantwortung der ersten Fragen von DonJohnosn...
Erstellt am 28.10.2009 um 15:09 Uhr von nicoline
nobbi
nun könnte man fragen, wann der erste Tag der Krankheit ist. Hat der AN sich im Laufe des Arbeistages unwohl gefühlt und von der Arbeit abgemeldet gilt:
Eintreten der Arbeitsunfähigkeit während des Dienstes
Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen. (BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP Lohn FG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe)
Nachtrag:
ich meine im "Entgeltfortzahlungsrecht" gelesen zu haben, dass der AG immer nur für die Zukunft die Vorlage der AU Bescheinigung ab 1. Tag verlangen kann, nicht nachträglich. Kann das aber im Augenblick nicht belegen, da ich noch einige Tage nicht im Büro sein werde, wo dieses Buch sich aufhält!
Erstellt am 29.10.2009 um 12:26 Uhr von PTNetty
Liebe nicoline, das wäre ganz toll wenn du dich wegen der nachträglich zu verlangenden Vorlage noch mal melden könntest.
@all
Die Bundesärztekammer sagt, dass ein Arzt in Ausnahmefällen eine AU bis zu 2 Tage rückwirkend ausstellen darf
Gruß PT Netty
Erstellt am 29.10.2009 um 12:36 Uhr von DonJohnson
@Kölner
Stimmt, meine Glaskugel ist halt second Hand. Ich hatte aus diesem Grund vermutet, dass der AG dieses erst jetzt verlangt. Aus den Worten des Fragestellers ist das aber ncht zu erkennen - Asche auf meine Glaskugel ;-)))
@PTNetty
In Ausnahmefällen... diese müßte man dann aber mal betrachten. Wegen einem "Unwohlsein" (Magenverstimmung oder wie auch immer) wird das IMHO nicht möglich sein.
Erstellt am 29.10.2009 um 12:56 Uhr von Immie
@PTNetty
Das kann er, aber nur wenn der Patient ihm zB am Telefon Symptome geschildert hat, die den Arzt dazu bewegen den Patienten zu bitten erst später in die Praxis zu kommen.
Wenn Arzt und Patient zum Zeitpunkt der Krankheit keinerlei Kontakt hatten, wird das nicht Möglich sein.
...nun möchte der Arbeitgeber das er für den einen Tag nachträglich einen Krankenschein vorlegt....
Wenn der AG dies dem MA nicht im Vorfeld mitgeteilt hat, geht das nicht.
... gibt es noch sowas das man sich nach dem dritten Tag erst krank schreiben lassen muss...
Ja das gibt es noch. §5 Abs1 EFZG
Erstellt am 29.10.2009 um 13:02 Uhr von Immie
@nicoline
Das steht im Kommentar zu §5 EFZG
LAG Nürnberg 18.06.1997 - 4 Sa 139/95
Erstellt am 29.10.2009 um 14:03 Uhr von PTNetty
@DJ
Die Ausnahmefälle entscheidet und bewertet der Arzt nach eigenem Ermessen!
@Immie
@nicoline
es ist sehr wohl möglich, durchaus Praxis und von der Ärztekammer zugelassenes Procedere auch ohne vorherige Meldung des Patienten beim Arzt!
Die Grundlage dazu findet sich in:
>>Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien nach §92 Abs 1 Satz 2 Nr.7 SGBV
Erstellt am 29.10.2009 um 14:04 Uhr von PTNetty
Mein halber Text ist weg, toll.
Ich versuchs noch mal
Erstellt am 29.10.2009 um 14:11 Uhr von PTNetty
Hier der Auszug:
§5 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und Entgeldfortzahlung
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(3) 1Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes lie-gende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. 2Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist e-benso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsun-fähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.
Schön schwammig formuliert und wenn du also deinen Arzt gut kennst oder er eigene Vorstellungen von gewissenhafter Prüfung hat trotzdem möglich und auch alles rechtens
Gruß
PT Netty
Erstellt am 29.10.2009 um 14:27 Uhr von nicoline
PTNetty
*Liebe nicoline, das wäre ganz toll wenn du dich wegen der nachträglich zu verlangenden Vorlage noch mal melden könntest.*
Mach ich gerne, aber wie gesagt, geht erst nächste Woche.
*es ist sehr wohl möglich, durchaus Praxis und von der Ärztekammer zugelassenes Procedere auch ohne vorherige Meldung des Patienten beim Arzt!*
Mir ging es nicht darum, ob der Arzt rückwirkend krankschreiben kann, sondern darum, ob der AG nachträglich die AU ab 1. Tag fordern darf.
Erstellt am 30.10.2009 um 09:02 Uhr von PTNetty
@nicoline
hab den Kommentar gegoogelt aber leider nur eine Leseauswahl gefunden und natürlich fehlen da die wichtigen Seiten! Ich mach mein Kästchen auf und wenn du hier noch mal rein schaust kannst du mich erreichen.
Danke
Gruß
PTNetty