Erstellt am 01.07.2012 um 11:16 Uhr von DrUmnadrochit
Wann ist denn dem BR die Anhörung zugegangen und wann wurde die Kündigung zugestellt?
Mir klingt das so, als habe der BR die Frist versäumt.
Falls der BR die Frist nicht versäumt hat, dann sollte man dem Kollegen den Sachverhalt mitteilen damit dieser dies im Rahmen einer Kündigungsschutzklage verwenden kann und die Kündigung damit unwirksam wird.
Erstellt am 01.07.2012 um 11:17 Uhr von Betriebsrätin
Den Betroffenen informieren, damit dieser damit zum Anwalt kann. Weiter diesen Sachverhalt auch so in den ablehnenden Beschluss des BR aufnehmen.
Kuendigung darf erst nach Beschluss bzw Fristablauf des BR ausgesprochen werden.
Erstellt am 01.07.2012 um 11:19 Uhr von Lotte
DrU,
wenn der BR die Frist versäumt, kann der AG aber nicht von Zustimmung schreiben.
Luser,
bist Du BRV? Wenn nicht: BRV fragen, ob er etwas von dem Vorgang weiß.
Erstellt am 01.07.2012 um 11:33 Uhr von Paddy
Hallo Lotte....doch das ist leider so. Wenn der BR sich nicht regt, gilt dies als Zustimmung.
Erstellt am 01.07.2012 um 12:01 Uhr von DrUmnadrochit
Lotte, das BetrVG sieht das im § 102 (2) Satz 2 aber anders.
Außerdem ist es egal was der Arbeitgeber schreibt. Selbst wenn er schreibt, der BR habe mit stehenden Ovationen reagiert und ihm für seinen weisen Entschluss die Füße geküsst, ändert das an der Wirksamkeit der Kündigung nichts-
Erstellt am 01.07.2012 um 17:07 Uhr von gironimo
Luser - verstehe ich Dich richtig? Der BRV hat die Stellungnahme des BR erst 4 Tage liegen lassen und damit die Frist verstreichen lassen > Ergebnis: Neuen Vorsitzenden wählen.
Anderseits würde ich auch den Rat mit der Info an den Betroffenen unterstützen. Nachweisbar dürfte ja sein, dass die Kündigung vor der BR-Sitzung und damit noch während der Anhörungsfrist erfolgte.
Erstellt am 01.07.2012 um 22:36 Uhr von Laffo
@Luser
die Anhörung zur Kündigung lag schriftlich mit Ausstellungs- & Eingangsdatum beim BR vor? Oder als Email,Fax...oder wurde dies mündlich dargelegt?
Die Stellungnahme zur Anhörung wurde dem AG wann & in welcher Form mitgeteilt?
Sollte der BR nicht innerhalb der geltenden Frist (ordentliche K)eine Stellungnahme abgegeben haben, so ist dies als Zustimmung zu werten.Anders sähe es bei einer ao Kündigung aus.
Erstellt am 02.07.2012 um 00:10 Uhr von rkoch
Auch wenn der Fragesteller Lottes Antwort schon als "beste" ausgewählt hat will ich nochmal zusammenfassen:
Eine ohne Anhörung des BR ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Die Anhörung ist wirksam durchgeführt, wenn der BR alle erforderlichen Informationen erhalten hat, und so bald sich der BR äußert oder 7 Tage nach Zugang verstrichen sind.
So fern die Stellungnahme des BRV noch innerhalb dieser Frist war, wurde die Kündigung zu früh ausgesprochen, ist also unwirksam.
Alles was der BR nach Ablauf dieser 7 Tage absondert, kann er sich auch sparen, da es vollkommen bedeutungslos ist (bestenfalls dem RA des AN noch Argumente liefert).
Hat der AG also nach Ablauf der 7 Tage gekündigt, so ist die Kündigung nicht wegen einer vorzeitigen Aussprache unwirksam, möglicherweise aus anderen Gründen (was aber sehr viel schwerer zu argumentieren ist).
Es hängt jetzt also quasi alles an mehreren Details:
1. Wurde die Kündigung am 8. Tag nach Zugang derAnhörung ausgesprochen oder schon früher?
2. Wurde der BR mit allen erforderlichen Informationen versorgt? Falls nicht, ist die Frist gar nicht erst angelaufen. Die Beweisführung dazu ist allerdings nur bei offensichtlichen Informationsmängeln einfach.
3. War die Kündigung "an sich" tatsächlich sozial gerechtfertigt?