Erstellt am 26.09.2013 um 09:26 Uhr von gironimo
selbstverständlich - das solltet Ihr auch unbedingt tun!
Erstellt am 26.09.2013 um 10:02 Uhr von Watschenbaum
darf man fragen, was ihr anschließend vorhabt, wenn ihr mit dem Kollegen gesprochen habt ?
Erstellt am 26.09.2013 um 10:12 Uhr von petroff
es geht um körperliche Gewalt gegen einen Kollegen. Wir tolerieren selbstverständlich keinerlei Gewaltanwendung egal aus welchen Gründen. Doch die Umstände wie es zu dem Vorfall kam und die Tatsache, dass es sich um einen 62-jährigen Kollegen handelt der seit über 15 Jahren im Betrieb ist und nie negativ aufgefallen ist, sprechen dafür Bedenken gegen eine fristlose Kündigung auszusprechen um vielleicht eine ordentliche Kündigung zu erreichen die wir dann auch akzeptieren würden.
Erstellt am 26.09.2013 um 10:20 Uhr von gironimo
Ich finde es gut, dass Ihr der Sache auf den Grund gehen wollt und auch die verschiedenen Aspekte abwägt. Oft stellen sich dabei scheinbar klare Dinge plötzlich ganz anders dar.
Dabei müsst Ihr aber auch bedenken, dass die möglichen Gründe für eine fristlose Kündigung andere sind als die für eine fristgerechte Kündigung. Da kommt es also immer auch darauf an, was der AG in die Anhörung schreibt. Es kann also durchaus sein, dass Ihr bei einer fristgerechten Kündigung dann auch nein sagen müsst.
Vielleicht bieten sich auch andere Lösungswege an (Versetzung, Aufhebungsvertrag oder was auch immer).
Erstellt am 26.09.2013 um 20:57 Uhr von Hartmut
Das Problem besteht hier darin, eine (mögliche) strafrechtliche Tat sowie eine daraus resultierende (mögliche) arbeitsrechtliche Konsequenz unter einen Hut zu bringen.
Ist denn der Vorfall bestätigt und ist die Schuld bereits festgestellt worden? Falls nein, womit begründet denn der AG die Entlassung? Und dass es keinen "milderen" Lösungsweg gab?
Es sind doch noch zu viele Frage offen, als dass man das -besonders aus der Ferne- beurteilen könnte.
Eines scheint mir aber klar: Für eine ordentliche Kündigung sehe ich keinen Ansatzpunkt. Weder für die Kündigung selbst, noch für einen Widerspruch gem. §102 Abs. 3 BetrVg. Diese Entlassung läuft entweder außerordentlich oder gar nicht.