Abmahnungen
darf eine abmahnung während der arbeitszeit als betriebsratsarbeit behandelt und eine stellungnahme hierfür erarbeitet werden?
Community-Antworten (7)
30.06.2012 um 15:33 Uhr
@haraldinho, zuallererst heisst Abmahnung Individualrecht und somit ist der Betriebsrat aussen vor. Kommt allerdings der betroffene Kollege zu dir in deiner Eigenschaft als Betriebsrat, ist jeder weitere Vorgang - Betriebsratsarbeit. Du kannst zwar rechtlich so gut wie nix ausrichten, aber du kannst das Gespräch mit dem AG suchen und evtl. ein klärendes Gespräch führen. Wenn der AG sich querstellt, hast du keine Chance! Der Kollege kann nur selbst dagegen rechtlich vorgehen, wenn er meint, dass die Abmahnung aus seiner PA raus muss.
30.06.2012 um 15:45 Uhr
Es gibt mehrere Urteile welche berechtigt sagen Abmahnung § 80 BetrVG. Aber das kann dann nach Auspruch dieser erfolgen.
Bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten muss nicht nur die SBV vorher gem § 95 (2) SGB IX gehoett werden sondern auch SBV und BR gem § 84 (1) SGB IX - VORHER!!!!
30.06.2012 um 15:53 Uhr
@zweiflerin, ich denke, du hast die Frage von "haraldinho" völllig falsch gelesen und verstanden!
30.06.2012 um 16:12 Uhr
MonaLisa - die Hinweise von mir staerken das Thema BR Aufgaben und damit also waehrend der Arbeitszeit. Das auch dann nicht nur NACH der Abmahnung
30.06.2012 um 16:30 Uhr
Wenn dann der AN sich nach § 85 beim BR beschwert kommt noch mehr BR Arbeit waehrend der Arbeitszeit hinzu.
01.07.2012 um 10:03 Uhr
Ich verstehe die Frage so, dass möglicher Weise das betroffene BR-Mitglied eine Abmahnung erhalten hat (was ja nur wegen der vertraglichen Arbeit möglich ist) - dann wäre die Antwort darauf natürlich - nein.
Wenn andere AN sich mit einer Abmahnung an den BR wenden, ist es natürlich BR-tätigkeit und somit während der Arbeitszeit zu erledigen.
02.07.2012 um 01:52 Uhr
@gironimo
Das ist ... gewagt. Wer soll ein BRM daran hindern sich in seiner Eigenschaft als AN beim BR zu beschweren? Der BR müsste einer solchen Beschwerde genauso nachgehen wie der eines anderen AN. Nur bei Beratung und Beschlussfassung wäre das BRM aussen vor.
Aber die Frage ist aus einem anderen Grund mit Nein zu beantworten.
Zwar wird aus §80 eine Informationspflicht des AG über Abmahnungen abgeleitet, aber ansonsten wird jegliches MBR verneint. Damit ist der Einzige, der das Recht hat, eine Gegendarstellung zu schreiben und zu verlangen, diese aus der Personalakte zu entfernen, der AN selbst. Bis zu diesem Punkt ist das gängige Rechtsprechung, und jetzt noch my personal 5ct...
Die Verweigerung des MBR reicht IMHO auch bis in den Bereich des Beschwerderechts der AN. Eine Abmahnung ist ein individualrechtlicher Vorgang, der in sich weder eine Benachteiligung, noch eine ungerechte Behandlung oder eine Beinträchtigung in "sonstiger Weise" darstellt (§84 (1) BetrVG). Die Begleitumstände hingegen, die zu der Abmahnung geführt haben, könnten diesen Anspruch erfüllen. Also kann IMO der BR nicht zur Abmahnung "an sich" tätig werden, lediglich zu den Umständen die zu der Abmahnung geführt haben. Sofern sich dann diese als behebungswürdig und behebbar herausgestellt haben, dürfte die darauf gestützte Abmahnung das Papier nicht mehr wert sein, auf dem sie steht. Insofern sollte ein kompetenter Personalchef dann auch die Abmahnung verschwinden lassen, wenn er sich nicht lächerlich machen will.
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