Erstellt am 03.03.2011 um 19:31 Uhr von Hassan
Du könntest als BR und Vertrauensperson mit ihm gemeinsam eine Gegendarstellung zur Abmahnung erstellen und diese der Personalakte beilegen,wenn der Kollege dieses möchte.
Ein Mitspracherecht oder ähnliches hat der BR hier (Leider) nicht ;-)
Gruß Hassan
Erstellt am 03.03.2011 um 22:37 Uhr von MonaLisa
@Hassan,
keine gute Idee.....
Damit weiss der AG von klinki, was er falsch gemacht hat und kann die nächste besser formulieren!
Gegendarstellung ja, aber zuhause oder beim BR deponieren! :-)
Erstellt am 04.03.2011 um 08:32 Uhr von rolfo
Widerspruch gegen die Abmahnung, ohne Begründung. Diese zur Personalakte. Ansonsten wie MonaLisa schreibt.
Erstellt am 04.03.2011 um 08:35 Uhr von Ulrik
Auch für den Fall, daß ich mich jetzt unbeliebt mache...
Der Kollege bekommt eine Abmahnung, weil er falsch gebohrt hat, richtig?? Ich unterstelle mal, daß er damit seine Arbeit nicht richtig gemacht hat?!
Wenn sich jetzt nicht aufzeigen lässt, daß er falsch eingewiesen wurde, dann ist doch die Abmahnung in Ordnung?!
Ich meine, ein BR sollte, auch wenn er immer pro Mitarbeiter ist, sich nicht vor jeden Karren spannen lassen. Ein MA, der seine Arbeit schlecht oder falsch macht, gefährdet im Zweifel einen Auftrag und ggfs. noch andere Arbeitsplätze (im Extremfall).
Erstellt am 04.03.2011 um 09:44 Uhr von rkoch
@MonaLisa
> keine gute Idee.....
Eine Gegendarstellung grundsätzlich zu verteufeln ist auch falsch. Es geht hier nicht darum den AG auf einen Fehler den er gemacht hat hinzuweisen (vor allem nicht auf FORMFEHLER, auch wenn DAS eher bei Kündigungen relevant ist), sondern eine potentielle RECHTFERTIGUNG darzulegen, WARUM der Fehler nicht abmahnungswürdig ist.
Eine Gegendarstellung schreiben und Zuhause aufheben macht macht u.U. Sinn bei Vorwürfen in Richtung Straftat oder Arbeitsverweigerung, aber IMHO nicht bei Fehlern in der Arbeitsausführung wie hier.
In diesem Sinne:
Ulrik> Wenn sich jetzt nicht aufzeigen lässt, daß er falsch eingewiesen wurde,
Genau darum geht es bei der Gegendarstellung! Wenn der AN darlegen kann, das die Fehler passiert sind, weil er gar nicht wissen KONNTE das er etwas falsch macht, dann würde ich eine Gegendarstellung GENAU diesen Inhalts machen und dem AG auch geben. Damit weist man den AG bestenfalls darauf hin, das er versäumt hat den AN einzuweisen, und wenn er das dann nachholt ist das definitiv für keine der beiden Seiten ein Fehler. Wenn der AN dann immer noch Bockmist baut, dann ist ihm nicht zu helfen, wie Ulrik darlegt.
Wenn also die Abmahnung wegen einer Versäumnis oder Falschdarstellung des AG bezüglich der Arbeitsausführung ungerechtfertigt erscheint würde ich auf jeden Fall eine Gegendarstellung schreiben und verlangen die Abmahnung zu entfernen. Im Kündigungschutzprozess kann diese Gegendarstellung das Zünglein an der Waage sein. Kann der AG die Gegendarstellung nämlich dann nicht entkräften, hat die Abmahnung u.U. nie wirksam stattgefunden und das hebelt damit ggf. die Kündigung aus. Im Beispiel von Ulrik könnte dieser Fall dann z.B. eintreten wenn der AG infolge der Gegendarstellung eine (tatsächlich notwendige !) Einweisung unterläßt und damit wissentlich in Kauf nimmt das der AN die Fehler weiterhin macht. Ein Widerspruch OHNE Gegendarstellung entfaltet hingegen NULL Wirkung.
Wenn der AN sich seiner Fehler infolge der Abmahnung hingegen bewusst geworden ist (sein sollte) macht eine Gegendarstellung natürlich wenig Sinn. Dann muss er die Fehler ja schlicht nicht mehr machen und die Abmahnung ist das Papier nicht mehr Wert auf dem sie steht.
Was man tut hängt IMHO vollkommen von den Umständen ab.
Erstellt am 04.03.2011 um 10:16 Uhr von Südmann
"sondern eine potentielle RECHTFERTIGUNG darzulegen, WARUM der Fehler nicht abmahnungswürdig ist."
..und genau das ist der Grund, warum man m.E. keine Gegendarstellung abgeben sollte
weil man nämlich u.U. damit zugibt, das Fehler gemacht wurden,
und wie die angebliche Rechtfertigung später evtl. von einem Richter beurteilt wird, steht in den Sternen
den Fehler an sich , den der AG erstmal beweisen müsste, hat man aber bereits schriftlich eingeräumt
da es keine Fristen gibt, wann man gegen Abamhnungen vorgehen müsste, kann dies auch noch bei einer evt.Kündigungsschutzklage passieren
der AG muß die Wirksamkeit der Abmahnung beweisen, die er als Grundlage für eine solche Kündigung heranziehen will
also mein Rat (in 99% aller Fälle) : Abmahnung abheften und nichts unternehmen
Erstellt am 04.03.2011 um 11:26 Uhr von rkoch
@Südmann
Das Problem im vorliegenden Fall ist eben, das der Fehler vermutlich leicht beweisbar ist (wie im allgemeinen alle Fehler bei der ARBEITSAUSFÜHRUNG, die dann durch protokollierte Kontrolle bewiesen werden). Und i.d.R. nur für diesen Fall würde ich die Variante Gegendarstellung an AG in Erwägung ziehen, WENN der AG bei der Sache selbst Dreck am Stecken hat.
> also mein Rat (in 99% aller Fälle) : Abmahnung abheften und nichts unternehmen
Da bin ich absolut bei Dir. Der Fall fällt aber IMHO u.U. (Dreck am Stecken des AG) in das 1 %....