W.A.F. LogoSeminare

Abmahnungen

Z
ZABBR
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen ,

mich beschäftigt im Moment eine Meinungsverschiedenheit mit meinem Geschäftsführer bezüglich Abmahnungen. Nachdem er mir zusagte den Betriebsrat bei Auspruch von Abmahnungen zu informieren, heisst eine Kopie an den BR, zog er nun wieder zurück. Ich begründete mit: LAG Niedersachsen, AuR 85, 99: Der Betriebsrat hat zwar bei der Abmahnung keine unmittelbaren Mitbestimmungsrechte, jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet den Betriebsrat noch vor Ausspruch der Abmahnung nach §80 Abs. 2 BetrVG zu informieren. Der Sinn und Zweck dieser Informationspflicht des AG besteht darin, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, in der er überprüfen kann, ob seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG tangiiert sind. Meinem GF hingegen ist dies neuerdings nicht mehr ersichtlich. Er zitiert ein BAG Urteil, 17.01.1989, 1 ABR 100/88 Plötzlich haben wir bei Abmahnungen keine Mitbestimmungsrechte (wollten wir noch nie, das wissen wir, dass wir die nicht haben, es geht lediglich um Informationsrechte) und er spricht uns Informationsrechte nur im Bezug auf Abmahnungen im Zusammenhang mit der Betriebsbuße zu, welche es laut seinen Aussagen, welche stimmen, es noch nie im Unternehmen gegeben hat. Weiterhin argumentiert er, dass eine Abmahnung eine Rüge des AG bezüglich der Arbeitspflichten des AN ist. Er sagt, dass die Ordnung des Betriebes hiervon nicht betroffen sei, deshalb keine Informationsrechte. Weiterhin begründet er, dass die Persönlichkeitsrechte des einzelnen MA verletzt werden, sobald er uns informiert. So jetzt, gibts was eindeutiges, muss er uns nun informieren, oder nicht. Ich erwarte freudig Eure kompetenten Antworten.

Viele liebe Grüße

1.67605

Community-Antworten (5)

L
Lernender

25.01.2012 um 12:52 Uhr

Ich kenne keine geänderte Rechtssprechung des BAG und gehe deshalb davon aus das der BR keine Mitbestimmung hat und auch nicht nach § 80 informiert werden muss.

Versucht es in einer freiwilligen BV zu lösen, vertrauensvolle zusammenarbeit ist das Thema.

Falls er nicht darauf eingeht, bietet sich sicher irgendwann ein Kompensationsgeschäft an.

R
rkoch

25.01.2012 um 13:12 Uhr

Weiterhin begründet er, dass die Persönlichkeitsrechte des einzelnen MA verletzt werden, sobald er uns informiert.

Zumindest DAS Argument ist per se Unsinn. Die Informationen zu einer Abmahnung wären keine anderen als die zu einer Kündigung. Und auf die hat der BR ja definitiv ein Anrecht. Insofern kann hier keine Verletzung eines "Persönlichkeitsrechts" vorliegen.

Auch die Aussage dass das BAG keine MBR zu einer Abmahnung erkennt ist zwar richtig, ist aber nicht mit den MBR zu ANDEREN Umständen, die sich aus den der Abmahnung zugrundeliegenden Umständen ergeben könnten, zu vermischen (z.B. Betriebsbuße, Mobbing - insbesondere bei ungerechtfertigter Abmahnung). Deshalb spricht ja das LAG davon, das der AG den BR im Vorfeld über die Umstände der Abmahnung (nicht die Abmanung an sich!) zu informieren hat. Zwar könnte man argumentieren, das Abmahnungen die allein auf arbeitsbezogene Umstände beziehen ohnehin keine MB des BR auslösen, aber das wäre eine unzulässige Vorauswahl, denn WER entscheidet denn ob es sich allein um arbeitsbezogene Umstände handelt?

Insofern müsste der AG den BR zumindest informieren was passiert ist, damit der BR entscheiden kann ob es tatsächlich nur um arbeitsbezogene Umstände geht (z.B. Fehlbedienung an Maschinen) oder z.B. Verstöße gegen Nebenpflichten (z.B. AZ, Pause, Urlaub, allgemein "Verhalten der AN oder Ordnung des Betriebes", Schulung(-sdefizite) der MA (betr. Bildung!), etc.) geht aus denen sich Handlungsfelder des BR ergeben könnten, z.B. weil etwas vorgefallen ist was explizit in einer BV so nicht geregelt ist aber regelungsbedürftig sein könnte. OB er dann eine Abmahnung diesbezüglich erteilt und was dann konkret dort drin steht geht den BR dann nichts mehr an.

P
paula

25.01.2012 um 18:14 Uhr

Du wirst hier im Forum keine einheitliche Antwort zu dem Problemfeld finden. Genauso sieht es die Literatur. Die überwiegende Meinung sieht kein Informationsrecht.

Wenn dich die große Meinungs- und Argumentationsvielfalt interessiert, könntest Du ja mal die Suchfunktion nutzen...

P
Petrus

26.01.2012 um 11:21 Uhr

Ergänzung zu Paula: Man könnte natürlich versuchen, mit der Argumentationskette, die rkoch angeführt hat, eventuell bestehende Info-Rechte des BR gerichtlich durchzusetzen. Ob das aber aussichtsreich ist, hängt ein wenig davon ab, in welchem LAG-Bezirk ihr euch befindet. In Niedersachsen (siehe Urteil) oder beim LAG Hamm könnte es klappen. In München hingegen ist das fast aussichtslos, an den meisten anderen zumindest fraglich...

Z
ZABBR

26.01.2012 um 14:01 Uhr

Danke Euch allen!!

ZABBR

Ihre Antwort