Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen ,

mich beschäftigt im Moment eine Meinungsverschiedenheit mit meinem Geschäftsführer bezüglich Abmahnungen.
Nachdem er mir zusagte den Betriebsrat bei Auspruch von Abmahnungen zu informieren, heisst eine Kopie an den BR, zog er nun wieder zurück.
Ich begründete mit:
LAG Niedersachsen, AuR 85, 99:
Der Betriebsrat hat zwar bei der Abmahnung keine unmittelbaren Mitbestimmungsrechte, jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet den Betriebsrat noch vor Ausspruch der Abmahnung nach §80 Abs. 2 BetrVG zu informieren. Der Sinn und Zweck dieser Informationspflicht des AG besteht darin, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, in der er überprüfen kann, ob seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG tangiiert sind.
Meinem GF hingegen ist dies neuerdings nicht mehr ersichtlich.
Er zitiert ein BAG Urteil, 17.01.1989, 1 ABR 100/88
Plötzlich haben wir bei Abmahnungen keine Mitbestimmungsrechte (wollten wir noch nie, das wissen wir, dass wir die nicht haben, es geht lediglich um Informationsrechte) und er spricht uns Informationsrechte nur im Bezug auf Abmahnungen im Zusammenhang mit der Betriebsbuße zu, welche es laut seinen Aussagen, welche stimmen, es noch nie im Unternehmen gegeben hat.
Weiterhin argumentiert er, dass eine Abmahnung eine Rüge des AG bezüglich der Arbeitspflichten des AN ist. Er sagt, dass die Ordnung des Betriebes hiervon nicht betroffen sei, deshalb keine Informationsrechte.
Weiterhin begründet er, dass die Persönlichkeitsrechte des einzelnen MA verletzt werden, sobald er uns informiert.
So jetzt,
gibts was eindeutiges, muss er uns nun informieren, oder nicht.
Ich erwarte freudig Eure kompetenten Antworten.

Viele liebe Grüße