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Abmahnungen

L
Lacki
Jan 2018 bearbeitet

hallo zusammen : haben das leidige thema der abmahnung bei uns! lese ich §82Abs.1 richtig? das ein arbeitnehmer bevor eine abmahnung ausgesprochen werden kann dieser vorher zu seinem fehlverhalten angehört werden muß, wenn der AG diese in die personlakte aufnehmen will? das heist erst reden dann schreiben? wenn abn nicht göhrt wurde kann ag die abmahnung nicht in personalakte legen.gibt es einen grundsatz wieviel zeit dazwischen sein muß oder kann?

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Community-Antworten (5)

A
alterBrummbär

06.12.2010 um 21:20 Uhr

lacki, eine Anhörung des AN vor Ausspruch einer Abmahnung ist grundsätzlich (rechtlich) nicht erforderlich. Ein Anhörungsrecht ergibt sich auch nicht aus § 82 Abs. 1 BetrVG.

Etwas anderes gilt, wenn der Bundesangestellten-Tarifvertrag auf das Vertragsverhältnis noch Anwendung findet. Gemäß § 13 Abs. 2 BAT muss der betroffene AN vor Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte gehört werden. Im TVöD fehlt dazu eine vergleichbare Regelung.

N
nicoline

06.12.2010 um 21:30 Uhr

alterBrummbär wow! ;-))

A
alterBrummbär

06.12.2010 um 21:41 Uhr

nicoline, ..ich bell doch nicht mehr. ;-))

N
nicoline

06.12.2010 um 22:14 Uhr

alterBrummbär, oh sorrry, ich meinte natürlich brrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrruuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuummmmmmmmmmmmmmmellllllllllllllll ! ;-)))

L
Lacki

07.12.2010 um 06:32 Uhr

brummbär und nicoline habt wohl eueren spaß mit fragen die anderen ernst sind gebt bitte nur ernste und sachliche antworten:::!!!!!!!!!!!

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