Erstellt am 27.06.2012 um 19:29 Uhr von Betriebsrätin
Er darf nicht nur, er soll/muss dieses im Rahmen seiner Anhörung!
Wenn AN das BEM ablehnen hat der AG es ganz einfach mit der Kündigung aus Gesundheitsgründen. Denn er hat dann guten Willen gezeigt und seiner Pflicht genügend getan!
Bei Unterlassen oder nicht ordnungsgemße BEM ist idR vor dem ArbG anfechtbar, weil gegen das Ultimaratio Prinzip verstoßen wurde
Ihr solltet mindestens einen BRM haben der im Thema BEM geschult ist. ggf sofort Beshcluss fassen und einen zu mindest schulen.
Erstellt am 27.06.2012 um 20:41 Uhr von Laffo
@elemka
folgender Link ist in diesem Zusammenhang zu empfehlen:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Krankheitsbedingt.html
..ein BEM im voraus ablehnen ist nicht empfehlenswert für AN!
Ihr als BR solltet versuchen Wege,Möglichkeiten aufzuzeigen, wie den AN einen ihren Leiden entsprechende Umgestaltung des Arbeitsplatzes erreicht werden kann. Vielleicht die BG,KK, den AG dazu zubewegen, Kosten für solche "Umbauten" etc. zu übernehmen!
Erstellt am 28.06.2012 um 03:52 Uhr von azrael
@elemka..
vor allem keine panik! eine kündigung aus krankheitsbedingten gründen ist nicht so einfach..
zur BEM kann ich mit meinen beiden vorrednern aber in folgenden sätzen übereinstimmen: "Ihr solltet mindestens einen BRM haben der im Thema BEM geschult ist." und "..ein BEM im voraus ablehnen ist nicht empfehlenswert für AN!"
letzteres solltet ihr unbedingt allen betroffenen mitarbeitern mitteilen. ansonsten wird sich mit kündigungen üblicherweise ein anwalt beschäftigen. der wird vor allen dingen wert auf die "negative zukunftsprognose" in der begründung der kündigung legen.
lg
Erstellt am 28.06.2012 um 08:31 Uhr von CyberAndy
Ich kann auch nur davon abraten, das BEM im voraus abzulehnen.
Aber auch folgendes sollte beachtet werden:
Zwingende Voraussetzung für die Durchführung eines BEM ist das Einverständnis des Betroffenen. Dabei gehört zu einem regelkonformen Ersuchen des Arbeitgebers um Zustimmung des Arbeitnehmers die Belehrung nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX über die Ziele des BEM sowie über Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten. Sie soll dem Arbeitnehmer die Entscheidung ermöglichen, ob er ihm zustimmt oder nicht.
Guckt Euch das Ersuchen unter den o.g. Gesichtspunkten gut an.
LG
Erstellt am 28.06.2012 um 09:43 Uhr von gironimo
>Die GL will 7 AN wegen Krankheit kündigen und hat BR darüber informiert<
Ich nehme an, dass es sich hierbei tatsächlich um eine reine Info und nicht schon um eine Anhörung im Sinne des § 102 BetrVG handelt - oder ?
Das wäre gegenüber sonstigen Geflogenheiten der AG schon ein großes Plus. Natürlich sprecht Ihr mit den Betroffenen. Das BEM sollten sie führen und ein BR-Mitglied hinzuziehen.
Da alles auf die Zukunftsprognose hinaus läuft, solltet Ihr den Kollegen raten - sofern dies realistisch erscheint - in allen Gesprächen darauf hinzuweisen, dass der Genesungsprozeß positiv verläuft oder bereits verlaufen ist und die Fehlzeiten in der Zukunft - soweit heute scchon ersichtlich - deutlich fallen werden.
Erstellt am 28.06.2012 um 14:38 Uhr von JoschiBähr
> In Kürze finden BEM-Gespräche statt. ??
Habt Ihr ein ordentliches BEM mit Betriebsvereinbarung instlliert?
Nein? Dann bitte an dem BEM Gespräch teilnehmen, aber auf Gesundheitsfragen nicht Antworten.
Anschließend eine Gesprächnotiz einfordern und wenn es wirklich zu Kündigung kommen sollte einenAnwalt einschalten.
Generelles Ablehnen von BEM Gesprächen ist nicht gut...