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Kündigung / Aufhebungsvertrag - was der Kollegin raten?

S
spielemann
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich habe die Anfrage einer Kollegin. Sie hat ein gutes Arbeitsangebot bei einem anderen AG, soll dort aber schon in 4 Wochen anfangen. Bei uns hat sie eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Auf einen Aufhebungsvertrag will sich der AG nicht einlassen, denn in der Abteilung der Kollegin sind 2 Kolleginnen länger krank. Was soll ich der Kollegin raten? Grüsse Spielemann

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Community-Antworten (5)

W
Walter

06.01.2007 um 17:52 Uhr

Hallo "spielemann" meiner Meinung nach ist eine Kündigungsfrist von AN von 3 Monaten unzulässig. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt dies eindeutig im § 622 wo alle Fristen aufgeführt sind. Also 4 Wochen oder am 15. zum Monatsende. Dieses Gesetz bricht natürlich jede Betriebsvereinbarung oder Einzelabmachung. Die Kollegin soll sich auf das BGB bei ihrer Kündigung berufen und ankündigen, daß sie diesen Anspruch sofort gerichtlich durchsetzen werde. Gruß Walter

B
Bergmann

06.01.2007 um 18:12 Uhr

@ spielemann ,

bei der Kündigung von AN-Seite 4 Wochen oder am 15. zum Monatsende außer eine andere Vereinbarung existiert wie z.B.: Tarifvertrag . Klar geregelt ist ja,das eine Schlechterstellung des AN bezüglich Kündigungsfristen nicht sein darf,um das Gleiche Seitens des AG zu gewährleisten ,gibt es Verträge !Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag etc.

Gibt es bei euch eine andere Reglung als BGB §622 ?

K
Klaus

06.01.2007 um 18:15 Uhr

Naja, dann hat der AG wenigstens was zu lachen. Walter, ich nehme nicht an, dass Du den §622 zu Ende gelesen hast?

Zitat: "Also 4 Wochen oder am 15. zum Monatsende."

Damit ist vermutlich gemeint, dass das Arbeitsverhältnis, so denn keine anderen Regelungen greifen, mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann.

Viele Grüße Klaus

L
Lotte

06.01.2007 um 18:28 Uhr

spielemann, gehe davon aus, dass die Kündigungsfrist im TV oder AV geregelt ist.

Deine Kollegin muss mit dem neuen AG reden und wenn möglich eine Vereinbarung über einen späteren Termin finden. Vielleicht lässt sich Euer AG enigstens um 1 Monat erweichen? Der Urlaubsanspruch für das laufende Jahr ist ja noch recht gering.

F
Fayence

06.01.2007 um 18:36 Uhr

Hallo Zusammen, insbesondere Walter

Es kann IMMER einzelvertraglich vereinbart werden, dass Kündigungsfristen gem. BGB oder TV beiderseits gelten! Dabei handelt es sich NICHT um eine Schlechterstellung eines ANs!!

spielemann,

auch der AG hat ein Anrecht darauf, dass die Bedingungen des einvernehmlich geschlossenen Arbeitsvertrages eingehalten werden. Deine Kollegin kann wählen zwischen vertragsbrüchig werden und womöglich mit einer Schadenersatzklage konfrontiert zu werden oder die Kündigungsfrist einzuhalten.

Sollte sie sich dazu entschliessen, den Arbeitsvertrag brechen zu wollen, sollte sie sich zwingend mit dem neuen AG darüber austauschen. Der bekommt davon eh Wind, da sie sich vorrübergehend eine 2. Lohnsteuerkarte ausstellen lassen muss. Meine Erfahrung ist, dass ein neuer AG auch wartet, wenn er jemanden unbedingt einstellen möchte.

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