Erstellt am 06.01.2007 um 16:52 Uhr von Walter
Hallo "spielemann"
meiner Meinung nach ist eine Kündigungsfrist von AN von 3 Monaten unzulässig. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt dies eindeutig im § 622 wo alle Fristen aufgeführt sind. Also 4 Wochen oder am 15. zum Monatsende. Dieses Gesetz bricht natürlich jede Betriebsvereinbarung oder Einzelabmachung.
Die Kollegin soll sich auf das BGB bei ihrer Kündigung berufen und ankündigen, daß sie diesen Anspruch sofort gerichtlich durchsetzen werde.
Gruß Walter
Erstellt am 06.01.2007 um 17:12 Uhr von Bergmann
@ spielemann ,
bei der Kündigung von AN-Seite 4 Wochen oder am 15. zum Monatsende außer eine andere Vereinbarung existiert wie z.B.: Tarifvertrag . Klar geregelt ist ja,das eine Schlechterstellung des AN bezüglich Kündigungsfristen nicht sein darf,um das Gleiche Seitens des AG zu gewährleisten ,gibt es Verträge !Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag etc.
Gibt es bei euch eine andere Reglung als BGB §622 ?
Erstellt am 06.01.2007 um 17:15 Uhr von Klaus
Naja, dann hat der AG wenigstens was zu lachen. Walter, ich nehme nicht an, dass Du den §622 zu Ende gelesen hast?
Zitat: "Also 4 Wochen oder am 15. zum Monatsende."
Damit ist vermutlich gemeint, dass das Arbeitsverhältnis, so denn keine anderen Regelungen greifen, mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines
Kalendermonats gekündigt werden kann.
Viele Grüße
Klaus
Erstellt am 06.01.2007 um 17:28 Uhr von Lotte
spielemann,
gehe davon aus, dass die Kündigungsfrist im TV oder AV geregelt ist.
Deine Kollegin muss mit dem neuen AG reden und wenn möglich eine Vereinbarung über einen späteren Termin finden. Vielleicht lässt sich Euer AG enigstens um 1 Monat erweichen? Der Urlaubsanspruch für das laufende Jahr ist ja noch recht gering.
Erstellt am 06.01.2007 um 17:36 Uhr von Fayence
Hallo Zusammen, insbesondere Walter
Es kann IMMER einzelvertraglich vereinbart werden, dass Kündigungsfristen gem. BGB oder TV beiderseits gelten! Dabei handelt es sich NICHT um eine Schlechterstellung eines ANs!!
spielemann,
auch der AG hat ein Anrecht darauf, dass die Bedingungen des einvernehmlich geschlossenen Arbeitsvertrages eingehalten werden. Deine Kollegin kann wählen zwischen vertragsbrüchig werden und womöglich mit einer Schadenersatzklage konfrontiert zu werden oder die Kündigungsfrist einzuhalten.
Sollte sie sich dazu entschliessen, den Arbeitsvertrag brechen zu wollen, sollte sie sich zwingend mit dem neuen AG darüber austauschen. Der bekommt davon eh Wind, da sie sich vorrübergehend eine 2. Lohnsteuerkarte ausstellen lassen muss. Meine Erfahrung ist, dass ein neuer AG auch wartet, wenn er jemanden unbedingt einstellen möchte.