Arbeitsverweigerung - was sollen wir dem AN raten?
ein Mitarbeiter kam zu uns und sagte das er die arbeit verweigert . er sollte in den aufbau eines Lkw ( müllwagen) klettern soll , um dort Wartungsarbeiten zu machen . dieses gehöre nicht zu seinen aufgaben ,das müßte die Werkstatt machen ,seiner Auffassung nach. Er hat keine Ausbildung als kfz Mechaniker und außerdem wäre das viel zu gefährlich in den aufbau zuklettern um dort als nicht fachman arbeiten dort auszuführen . hat er damit recht ??? ist das so einfach es auf die Werkstatt ab zu schieben . in unserem Handbuch steht aber das er wöchentliche reinigungs arbeiten in diesem bereich durch zu führen hat und zwar
die einwurföffnungen einschließlich der staubtücher an den schüttungen der preßmüllsammelfahrzeuge sind mindestens einmal die woche zu reinigen.
oder bedeutet das das er nur von außen die flege machen muß ??? es steht da nichts von im aufbau reinigen und flegen.
was sollen wir ihm raten ???
pimpelchef
Community-Antworten (5)
26.10.2008 um 11:57 Uhr
Wenn in dem Handbuch davon nichts steht, dann muss er es nicht unbedingt machen, wenn er selbst Gefahr für seine Gesundheit sieht. Wie nahe steht ihr als BR an der Basis? Wie würdest du diese Situation einschätzen? Ansonsten redet umgehend mit dem Vorgesetzten, der diese Anweisung gegeben hat.
26.10.2008 um 12:13 Uhr
bin selber lkw fahrer dort steht nicht das man im aufbau reinigen muß .
aber es wurde schon immer auch im innenraum sauber gemacht . wir alten zumindestens , neue mitarbeiter wehren sich gegen diese drecksarbeit halt gerne und haben vielleicht eine lücke gefunden.
30.10.2008 um 21:35 Uhr
pimpelchef Vielleicht sind deine "neuen" Kollegen nur verantwortungsbewusster. Ich würde auch nicht bei einen Preßwagen in den Bereich der Laderaumpresse einsteigen. Das sollte nur den dafür ausgebildeten Kollegen, zB. der Werkstatt vorbehalten bleiben. Wenn die Alten diese Arbeiten gerne machen möchten, so sollten sie es eben machen.
01.11.2008 um 10:02 Uhr
@all Klassischer Fall für § 81 BetrVG...meint Ihr nicht? Da kann man doch ganz 'böse' werden als BR.
01.11.2008 um 13:30 Uhr
@pimmelchef,
Die Art der vom Arbeitnehmer zu leisten Arbeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Die Art der zu leistenden Arbeit muß im Arbeitsvertrag angegeben werden; vgl. § 2 Nachweisgesetz. Die Tätigkeitsbeschreibung kann sehr konkret, aber auch sehr allgemein gehalten sein. So kann die Einstellung a) für eine fachlich umschriebene Tätigkeit, b) für eine bestimmte Tätigkeit oder c) für jede Tätigkeit erfolgen.
@Kölner, Deine frage meine Antwort ist Ja
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