Inwieweit ist es üblich, bzw. besteht sogar ein rechtlicher Anspruch auf den Beibehalt der betrieblichen E-Mail während der Elternzeit, damit sie z.B. vom Betriebsrat für Einladungen der Betriebsangehörigen in Elterzeit zu Betriebsversammlungen oder vom Wahlausschuss für die Verteilung von Informationen zur Betriebsratswahl genutzt werden kann.
Inwiefern hat der Betriebsrat die Möglichkeit dies durchzusetzen?