W.A.F. LogoSeminare

Abmahnungen

W
Wetzn
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, eine Mitarbeiterin soll zwei Abmahnungen gleichzeitig erhalten. 1 wegen zu späten Einreichen des Krankenscheins (Im Vertrag: am dritten Tag muss er vorliegen) und 1 weil die Dokumentation auch nach vorgegebener Frist nicht überarbeitet wurden. Nun meine Frage: Darf am selben Tag für verschiedene Vergehen mehrere Abmahnungen erteilt werden, oder muss ein Zeitraum dazwischen liegen, so dass nur ein Fehlverhalten abgemahnt werden darf. Danke für die Antworten.

1.660010

Community-Antworten (10)

S
Streikbrecher

19.06.2012 um 21:46 Uhr

Klar kann und muss sogar der AG ggf am gleichen Tag mehrere Abmahnungen erteilen. Alleine schon weil Abmahnungen stets zeitnah zum Vorfall erfolgen müssen.

G
Globus

19.06.2012 um 23:22 Uhr

"(Im Vertrag: am dritten Tag muss er vorliegen)" wie soll das denn unter Umständen gewährleistet werden????

W
wahlvst

19.06.2012 um 23:26 Uhr

Globus

...wie soll das denn unter Umständen gewährleistet werden????

Echte Frage?? Genau so wie in Betrieben wo es erst ab dem 4 Tag sein muss.

Bedeutet nur man muss ggf. schneller zum Arzt und den "gelben Schein" holen.

Was hier rechtlich gilt, zum Thema "AU muss zum/beim AG" gibt es Urteile. Auch zum dem Thema " Au im Auslandsurlaub"

G
gironimo

20.06.2012 um 09:28 Uhr

(Im Vertrag: am dritten Tag muss er vorliegen)<

.... vom Gesetz her muss der gelbe Schein nicht "vorliegen" sondern es muss ein Schein ab Tag x vorgelegt werden. Die Mitbestimmung, (wenn kürzer als die gesetzliche Regelung) spielt auch noch eine Rolle.

Aber sei es drum, möglich sind schon mehrere Abmahnungen am Tag.

R
rkoch

20.06.2012 um 10:58 Uhr

Genau so wie in Betrieben wo es erst ab dem 4 Tag sein muss.

.... Wo steht was von am 4. Tag?

EntgFG: Dauert die AU länger als drei Tage, muss am darauf folgen Arbeitstag die Bescheinigung vorgelegt werden. Arbeitsvertrag: Der AG verlangt die Vorlage am 3. Tag (Das ist eine Frist!). Nach der Fristbestimmung des BGB gilt aber (§187 (1)): "Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt." Sprich: AU am Montag (Ereignis, 0. Tag wird nicht mitgezählt), Bescheinigung am 3. Tag (Frist), also Donnerstag. Ist exakt dasselbe, was das EntgFG sowieso verlangt.

Insofern wäre noch zu prüfen ob die Abmahnung wegen verspäteter Bescheinigung überhaupt statthaft ist, sprich ob Euer AG die Frist falsch berechnet die er selbst angesetzt hat.

weil die Dokumentation auch nach vorgegebener Frist nicht überarbeitet wurden.

Da wäre massiv zu prüfen, ob hier überhaupt ein Abmahnungsgrund vorliegt! Als AN sind wir nur verpflichtet eine Arbeitsleistung "mittlerer Art und Güte" (§243 (1) BGB) zur Verfügung zu stellen, aber nicht dazu, irgendein Ergebnis in irgendeiner Qualität oder innerhalb irgendeiner Frist zu bewirken. Es ist Sache des AG, die Voraussetzungen zu schaffen, dass das Ziel welches er sich gesetzt hat auch erreicht wird (Personaleinsatz, ggf. Mehrarbeit, etc.). Eine Abmahnung, weil ein AN irgendetwas nicht fristgerecht geschafft hat ist also für sich alleine unzulässig. Zulässig wäre, wenn der AN schuldhaft die Sache verzögert hätte, z.B. weil er angewiesen wurde den Fall als allererstes zu bearbeiten und das ignoriert hat (Arbeitsverweigerung), oder weil er trotzdem ihm die Dringlichkeit bekannt war extrem getrödelt hat. So weit der AG derartiges nicht vorträgt, ist die Abmahnung ein leeres Blatt Papier - ggf. mit dem Sinn und Zweck dem AN ungerechtfertigterweise ein schlechtes Gewissen einzureden.

B
Betriebsrätin

20.06.2012 um 12:53 Uhr

Hallo man muss hier unterscheiden, was der AG kann und was am Ende das ArbG dazu sagt. Also der AG kann, was teils ja auch geschiet, xxxMal am Tag abmahnen. Sogar mit nicht haltbaren Abmahnungen. Dann muss der AN ggf vor dem.ArbG auf Entfernung der Abmahnung klagen

B
Betriebsrätin

20.06.2012 um 13:23 Uhr

Wenn was der AG darf lt. ArbV eine AU Meldung am 3 Tag der AU vorliegen muss. So muss dieses beachtet werden. Bei der Berechnung der Tage zaehlen dann ALLE Tage der AU und nicht nur die Arbeitstage. Das ist ja bekannt aus Urteilen betreffend 1. Tag der AU am Freitag. Wenn also ein AN sich am freien Sammstag das Bein bricht, so ist der 3 Tag der AU der Montag.

G
Globus

20.06.2012 um 18:29 Uhr

gironimo hat Recht - vorliegen kann der mitunter da nciht, aber eventuell wurde die Frage nur falsch gestellet - das sollte erstmal geklärt werden, und dann schaun wir mal weiter - auch in wie weit dann das Gremium in der Mitbstimmung ist, oder auch nicht...

P
Petrus

20.06.2012 um 18:39 Uhr

Darf am selben Tag für verschiedene Vergehen mehrere Abmahnungen erteilt werden, oder muss ein Zeitraum dazwischen liegen, so dass nur ein Fehlverhalten abgemahnt werden darf. Darf die Polizei für verschiedene Vergehen im Straßenverkehr mehrere gebührenpflichtige Verwarnungen erteilen, oder muss ein Zeitraum dazwischen liegen, so dass nur ein Fehlverhalten bestraft werden darf?

Ihre Antwort