Erstellt am 13.11.2011 um 20:13 Uhr von Lernender
so wie ich es sehe darf es keine Benachteiligung für 400€ Kräfte geben. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass sie nicht über ihre Steuerlich zulässige Höchstgrenze kommen.
Erstellt am 13.11.2011 um 20:13 Uhr von blackseven
BimmelBR,
siehe: § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG
Erstellt am 14.11.2011 um 00:53 Uhr von rkoch
Oh je, Lernender und Blackseven....
Ihr überseht EIN EINZIGES WORT: "MTV"
Was, wenn dieser MTV auf das Vertragsverhältnis gar keine Anwendung findet?
Erinnerung: Tarifgebunden per Gesetz sind AN wenn sie selbst Mitglieder der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sind UND der AG im entsprechenden AG-Verband ist.
Ansonsten NUR, wenn die Anwendung des TV AUSDRÜCKLICH einzelvertraglich vereinbart ist. (Anm: Eine Nichtgewährung tariflicher Vergünstigungen ist auch nach TzBfG für Nicht-GEW-Mitglieder keine Benachteiligung!)
Insofern sind Eure Antworten absolut richtig wenn einer der beiden obigen Punkte zutrifft und absolut falsch wenn keiner der Punkte zutrifft.
Ebenso wie den Gewerkschaften bislang verweigert wurde das einzelvertragliche Bezugnahmen auf TV unwirksam sind ist es umgekehrt genauso: Ohne explizite Bezugnahme auf TV oder implizite Geltung Kraft Tarifbindung IST DER MTV die Druckerschwärze nicht Wert mit der er gedruckt ist.
Ergo: @BimmelBR
> sind alle AN gleich, was die Entlohnung betrifft und somit hätten doch auch "400 €
> Kräfte" und "Studenten" einen Anspruch (Anteilig) auf das laut MTV geregelten
> Weihnachtsgeld.
Nein, grundsätzlich ist das nicht so. Wenn die Kollegen in der GEW sind oder das EINZELVERTRAGLICH vereinbart wurde, dann ja. Sonst NORMALERWEISE nicht..
Allerdings gibt es ein Urteil (das ich gerade nicht zur Hand habe... Kölner? DJ? Lotte? oder einer der vielen die hier regelmäßig ein Urteil zur Hand haben?) wonach ein AG der grundsätzlich ALLEN AN tarifliche Bindung gewährt dabei keinerlei Differenzierung machen darf, d.h er muss dies auch wirklich ALLEN AN gewähren. Nach diesem Grundsatzurteil würde das tarifliche Weihnachtsgeld auch Euren TZ-K zustehen wenn, aber wirklich nur wenn, Euer AG grundsätzlich erklärt hat das bei ihm ALLE AN nach TV bezahlt werden. Allerdings hat immer noch der BR da keinen Anteil, das müssten die AN schon selbst einklagen. Der BR kann nur bitteln und betteln.....
Aber nochmal: Einen GRUNDSÄTZLICHEN GESETZLICHEN Anspruch auf diesen MTV haben NUR Gewerkschaftsmitglieder.
Erstellt am 14.11.2011 um 07:09 Uhr von gironimo
Gewerkschaftswerbung in allen Ehren --
ich würde als BR zunächst davon ausgehen, dass der MTV auf 400,-€-kräfte genauso anzuwenden ist, wie bei allen anderen AN im Betrieb (juristische Überlegungen mal außen vor, ob die einen den Anspruch einklagen können oder nicht).
Fraglich wird die Hinzuverdienstgrenze. Zu den Hinzuverdienstgrenzen siehe http://www.minijob-zentrale.de/
Erstellt am 14.11.2011 um 07:17 Uhr von Kölner
@rkoch
BAG 18.04.2007; 4 AZR 652/05
Gerne!
Erstellt am 14.11.2011 um 08:09 Uhr von Lernender
@rkoch
ob mir wohl der Himmel noch auf den Kopf fällt?
Du hast mit deinen Ausführungen vollkommen Recht. Nur was wird denn in der Betrieblichen Praxis gelebt. Grundsätzlich wohl nicht (leider) , dass nicht organisierte Mitarbeiter nicht an den Tarifabschlüssen partizipieren.