Erstellt am 11.06.2012 um 10:01 Uhr von BRMler
In eigener Sache darf man auch an der Beratung nicht teilnehmen. Es MUSS fuer diesen Top ein EBRM geladen werden.
Aufgabenzuweisung oder -wegnahme bedarf keiner Änderungskündigung. Nur wenn feste Inhalte eines ArbV geaendert werden sollen, kann dieses nicht durch das Direktionsrecht gedeckt sein. Alles andere kann eine faktische Versetzung sein.
Dann bei eigener Betroffenheit siehe oben
Erstellt am 11.06.2012 um 11:20 Uhr von Streikbrecher
Auch BRM können versetzt werden wie alle AN, denn auch sie sind AN. Einschränkung nur, wenn in Folge der Versetzung KEINE Mandatswahrnehmung mehr möglich wäre. Sonst § 99 wie bei jedem AN auch.
Änderungskündigung bedarf es nur, wenn die Versetzung nicht gem. § 106 GewO möglich wäre.