Teilnahme an Abstimmung mittelbar betroffener BR Mitglieder
Auf eine interne Ausschreibung von 2 Mitarbeitern in der Qualitätssicherung haben sich unter anderem 3 BR Mitglieder beworben. 1 BR Mitglied wurde angenommen, die andere Stelle wurde mit einem anderen qualifizierten Mitarbeiter besetzt. Der eine BR Kollege darf als unmittelbar Betroffener an der Anhörung nicht teilnehmen das ist klar. Aber dürfen die anderen beiden mittelbar beteiligten BR Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen? Einer dieser beiden hat auf jeden Fall schon vor der Sitzung verkündet, dass er nicht zustimmen wird, da er die Position haben wollte. Somit bezweifele ich als Vorsitzender seien Fähigkeit zur Objektivität
Community-Antworten (5)
15.10.2021 um 11:39 Uhr
Unmittelbare und individuelle Betroffenheit
Ein Betriebsratsmitglied ist grundsätzlich von seiner Organtätigkeit bei Maßnahmen und Regelungen ausgeschlossen, die es individuell und unmittelbar betreffen. Als Teil der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft sind die Betriebsratsmitglieder häufig von Entscheidungen des Betriebsrats mehr oder weniger auch selbst betroffen (z. B. die eigene Versetzung, Umgruppierung oder Kündigung).
Der Umstand, dass ein Betriebsratsmitglied zu einer Gruppe von Mitbewerbern gehört, aus welcher der Arbeitgeber eine andere Person ausgewählt hat, genügt regelmäßig nicht, um das Betriebsratsmitglied als von seiner Amtsausübung ausgeschlossen anzusehen (BAG v. 24.4.2013 - 7 ABR 82/11).
aus: https://www.ifb.de/betriebsrat/service/lexikon/verhinderung
heisst: das, ein BRM an seiner eigenen "Anhörung Personellen Einzelmaßnahme" nicht beschließen darf An einer "Anhörung" eines anderen MA darf er teilnehmen und beschließen.
15.10.2021 um 12:05 Uhr
"Aber dürfen die anderen beiden mittelbar beteiligten BR Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen?"
Ja, das dürfen sie. Sie sind nicht ausgeschlossen, nur weil sie den Job selbst haben wollten.
"Einer dieser beiden hat auf jeden Fall schon vor der Sitzung verkündet, dass er nicht zustimmen wird, da er die Position haben wollte. Somit bezweifele ich als Vorsitzender seien Fähigkeit zur Objektivität"
Hier fehlt nicht nur Objektivität, sondern ganz elementares BR-Wissen. Der BR kann die Zustimmung verweigern ... dafür muss er sich auf einen der Tatbestände des §99 BetrVG berufen.
"ich wollte den Job haben" kommt darin aber nicht vor ... ;-)
15.10.2021 um 12:18 Uhr
Zitat von RalfW70: "Somit bezweifele ich als Vorsitzender seien Fähigkeit zur Objektivität" Kjarrigan hat ja schon das passende Urteil zitiert und damit ist klar, dass der Kollege (trotz seiner mangelnden Objektivität) nicht verhindert ist. D.h. er darf nicht nur an der Beschlussfassung teilnehmen, Du musst ihn ohne wenn und aber auch zur Sitzung einladen. Würdest Du an seiner Stelle (wegen seiner mangelnden Objektivität) ein EBRM laden, würdest Du ihm noch einen großen Gefallen tun, dann wäre Euer Beschluss (die Zustimmung) nämlich unwirksam, da für ein nicht verhindertes BRM ein EBRM geladen wurde.
15.10.2021 um 12:21 Uhr
Hallo. Das bestätigt meine Annahme, danke an alle für die Antworten
15.10.2021 um 12:30 Uhr
Wie oben schon beschrieben sind Ablehnungsgründe im 99iger benannt. Du kannst versuchen dem BRM das noch mal zu verdeutlichen. Zum einem tut er sich dann vom Ansehen her keinen gefallen und zum anderem bekommt er die Stelle dann auch nicht.
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